Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.06.1994, Az.: 2 UF 103/93
Ende der für eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung berücksichtigungsfähigen Dienstzeit vor dem Ende der Ehezeit bei Fortdauer der Betriebszugehörigkeit; Ermittlung des Ehezeitanteils einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung; Ermittlung der Betriebsrente unter Anrechnung eines fiktiven Sozialversicherungsrentenanteils; Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung im Hinblick auf Anwartschaften beim Essener Verband; Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrente
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 UF 103/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1994:0628.2UF103.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB
- § 1587a Abs. 4 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1995, 363-366 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Endet die für eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung berücksichtigungsfähige Dienstzeit vor dem Ende der Ehezeit, obwohl die Betriebszugehörigkeit andauert, so bleibt die nach Ablauf der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit zurückgelegte Betriebszugehörigkeit für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft in entsprechender Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. b) BGB außer Betracht.
Offen, bleibt, ob auch die Zeit der Betriebszugehörigkeit, die vor Beginn der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit liegt, bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht bleibt.
- 2.
Bemißt sich eine Betriebsrente unter Anrechnung eines fiktiven Sozialversicherungsrentenanteils (hier: Essener Verband), so ist der Wert des Ehezeitanteils nach der Hochrechnungsmethode und nicht, nach der VBL-Methode zu berechnen.
- 3.
Die Anwartschaften beim Essener Verband sind nicht volldynamisch.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Ehescheidung.
Die am 1. November 1963 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin, der dem Antragsgegner am 20.08.1992 zugestellt worden ist, durch Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 02.06.1993 geschieden worden. Die am 13.05.1938 geborene Antragstellerin hat während der Ehezeit nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Unterakten Versorgungsausgleich Bl. 14 ff) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 252,38 DM monatlich erworben.
Der am 31.03.1937 geborene Antragsgegner, der seit 01.09.1962 bei der Preussag Stahl AG bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt ist, hat drei befreiende Lebensversicherungen abgeschlossen. Außerdem hat er Anwartschaften auf eine betriebliche Altersrente beim Essener Verband sowie eine Betriebsrentenanwartschaft auf eine AT-Ausgleichsrente bei der Preussag Stahl AG erworben. Die Anwartschaft auf die Versorgung des Essener Verbandes besteht seit Vollendung des 30. Lebensjahres des Antragsgegners. Nach § 8 Abs. 1 a) der Leistungsordnung A des Essener Verbandes für Anmeldungen bis zum 31.12.1988 (Fassung vom 01.01.1992, Hülle Bl. 91 d.A.) werden auf das Ruhegeld 50 % der jeweiligen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet; nach § 8 Abs. 2 b) der Leistungsordnung wird, wenn dem Angestellten bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Arbeitgeberzuschüsse gezahlt worden sind, von einem fiktiven Sozialversicherungsrentenwert ausgegangen. Die Ausgleichsrente der Preussag Stahl AG beruht auf der Betriebsvereinbarung vom 01.10.1973 (Hülle Bl. 91 d.A.); die Rentenanwartschaft besteht für nicht knappschaftlich versicherte außertariflich bezahlte Angestellte, die einen Leistungsanspruch u. a. nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes haben, und beträgt 50 % der Differenz zwischen einer fiktiven Knappschaftsrente und einer fiktiven Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (§ 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung); maßgeblich ist die ab 01.10.1973 zurückgelegte Dienstzeit. Mit dem 31.12.1984 endete die Geltung der Betriebsvereinbarung; die Dienstzeit danach wird für die Berechnung der Rentenanwartschaft nicht berücksichtigt.
Das Amtsgericht hat im Ehescheidungsurteil den Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 283,56 DM, bezogen auf den 31.07.1992, 57.810,09 DM an die LVA Braunschweig zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin zu zahlen. Es ist entsprechend den erteilten Auskünften von einer dynamischen Ausgleichsrentenanwartschaft des Antragsgegners in Höhe von 2.523,48 DM jährlich ausgegangen, die voll in die Ehezeit falle, sowie von einer Anwartschaft beim Essener Verband in Höhe von 31.285,20 DM, die es als nicht dynamisch angesehen hat und aus der es einen dynamisierten Ehezeitanteil in Höhe von 609,21 DM monatlich errechnet hat. Durch Gegenüberstellung mit den Rentenanwartschaften der Antragstellerin von 252,38 DM monatlich hat das Amtsgericht die Ausgleichspflicht des Antragsgegners auf 283,56 DM monatliche Rentenanwartschaften bestimmt und hierfür einen Einzahlungsbetrag für 1993 in Höhe von 57.810,09 DM errechnet, der sich bei Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf 54.027,46 DM ermäßige.
Gegen die in dem ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10.06.1993 zugestellten Scheidungsurteil enthaltene Versorgungsausgleichsentscheidung hat die Antragstellerin mit am 09.07.1993 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.10.1993 verlängert worden war, mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie wendet ein: Ihr Versicherungskonto bestehe nicht bei der LVA Braunschweig, sondern bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; die Höhe der Ausgleichsrente sei unzutreffend ermittelt, da lediglich die Zeit vom 01.10.1973 bis 31.12.1984 berücksichtigt sei, während die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners wesentlich länger sei; die AT-Ausgleichsrente sei in der Berechnung des Amtsgerichts doppelt halbiert worden; bei den Anwartschaften des Essener Verbandes sei der Abzug einer Sozialversicherungsrente nicht gerechtfertigt; die Anwartschaft sei als volldynamisch anzusehen, die vom Amtsgericht angegebene Reduzierung des Zahlungsbetrages sei nicht begreiflich; die Frage der Einbeziehung der Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich müsse geklärt werden.
Der Senat hat ergänzende Auskünfte der Preussag Stahl AG und des Essener Verbandes eingeholt (Bl. 79 ff, 101 ff, 112 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.
1.
Zutreffend hat das Amtsgericht entsprechend der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin erteilten Auskunft die in der Ehezeit von der Antragstellerin erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Betrag von 252,38 DM monatlich ermittelt. Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht.
2.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Lebensversicherungen des Antragsgegners bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen. Auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Amtsgerichts hat die Allianz Lebensversicherungs AG mit Schreiben vom 06.01.1993 zu allen drei Versicherungen mitgeteilt, daß es sich jeweils um eine Kapitallebensversicherung handele. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Auskunft bestehen nicht. Damit gehören diese Lebensversicherungen nicht zu den im Rahmen des § 1587 Abs. 1 BGB angeführten Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, sondern sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigendes Vermögen des Antragsgegners. Daß der Antragsgegner, wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung anführt, im Zugewinnausgleichsverfahren den - unzutreffenden - Rechtsstandpunkt vertreten hat, die befreienden Lebensversicherungen dürften in den Versorgungsausgleich fallen, ändert an diesem Ergebnis nichts.
3.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Antragsgegners auf die sogenannte AT-Ausgleichsrente entsprechend der von der Preussag Stahl AG erteilten Auskunft (Bl. 26 f, 35 der Unterakten Versorgungsausgleich) in Höhe von 210,29 DM monatlich bzw. 2.523,48 DM jährlich festgestellt. Die Berechnung ergibt sich aus dem als "Anlage zum Rentenbescheid" bezeichneten, der Auskunft der Preussag Stahl beigefügten Blatt (Bl. 35 UA VA). Der Einwand der Antragstellerin, die Rente müsse wegen längerer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners höher sein, trifft nicht zu, da nach der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung lediglich die Zeit ab 01.10.1973 für die Berechnung der Rentenanwartschaft zählt und da nach der ergänzenden Auskunft der Preussag Stahl AG vom 06.01.1994 die AT-Ausgleichsrente für den Personenkreis des Jahrgangs 1932 und jünger aus Kostengründen zum 31.12.1984 gestoppt worden ist, die Berechnung nur bis zum diesem Zeitpunkt vorgenommen wird und die Jahre danach für die Anwartschaftshöhe ohne Bedeutung sind. Unzutreffend ist auch der Einwand der Antragstellerin, es sei eine unberechtigte Doppelhalbierung vorgenommen worden. Denn nach der Betriebsvereinbarung beläuft sich die AT-Ausgleichsrente von vornherein nur auf 50 % des Differenzbetrages zwischen fiktiver Knappschaftsrente und fiktiver BfA-Rente, da sich dieser Differenzbetrag nach der Berechnung der Preussag Stahl AG (Bl. 35 UA VA) auf 420,57 DM beläuft, beträgt die volle Anwartschaft des Antragsgegners 210,29 DM monatlich, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die vom Amtsgericht vorgenommene Halbierung beruht darauf, daß der Antragstellerin nach § 1587 a Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen Anwartschaften als Versorgungsausgleich zusteht.
Fraglich kann allenfalls sein, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist, daß die Anwartschaft auf die AT-Ausgleichsrente deswegen in vollem Umfang in die Ehezeit falle, weil für ihre Berechnung nur der Zeitraum vom 01.10.1973 bis zum 31.12.1984 maßgebend sei. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a BGB, wonach die gesamte Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Wertermittlung und die Berechnung des Ehezeitanteils zugrundezulegen wäre. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß der Zeitraum nach dem 31.12.1984 bis zum Erreichen der Altersgrenze am 31.03.2002 außer Betracht zu bleiben hat, weil die Höhe der Versorgung abschließend festliegt und zum Ende der Ehezeit am 31.07.1992 bereits erreicht war; da der Antragsgegner auch dann keine geringere Versorgung erlangt hätte, wenn er zum oder nach dem 31.12.1984 aus dem Betrieb ausgeschieden wäre, bietet es sich an, für die Bewertung die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 b entsprechend heranzuziehen. Auch hiernach wäre jedoch bei wörtlicher Anwendung die gesamte Betriebszugehörigkeit von ihrem Beginn an, d. h. ab 01.09.1962, für die Wertermittlung zugrundezulegen. Eine Regelung für den Fall, daß eine Versorgung erst später einsetzt als der Beginn der Betriebszugehörigkeit, enthält das Gesetz nicht; auch Rechtsprechung hierzu hat der Senat nicht aufgefunden. Immerhin ist zu bedenken, daß auch die vor dem 01.10.1973 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit ursächlich dafür geworden ist, daß der Antragsgegner in den außertariflichen Bereich aufsteigen und damit die Anwartschaft auf eine AT-Ausgleichsrente erwerben konnte; dies könnte dafür sprechen, die Versorgung als in dem gesamten Zeitraum der Betriebszugehörigkeit vom 01.09.1962 bis zum "Versorgungsende" am 31.12.1984 erwerben zu behandeln und die Gesamtzeit für die Ermittlung des Ehezeitanteils heranzuziehen. Diese Frage kann letztlich offenbleiben, weil das Amtsgericht die Anwartschaft auf die AT-Ausgleichsrente in vollem Umfang in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, während bei Zugrundelegung des Beginns der Betriebszugehörigkeit als maßgeblichem Zeitpunkt (statt des 01.10.1973) der Ehezeitanteil der Versorgung geringer wäre, weil ein Teil der Betriebszugehörigkeit außerhalb der erst am 01.11.1963 beginnenden Ehezeit steht. Einer in diesem Fall notwendigen Korrektur der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil der Antragstellerin steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, da allein die Antragstellerin Beschwerde eingelegt hat und auch keine Anschlußbeschwerde erhoben ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 85, 180 ff).
4.
Hinsichtlich der Bewertung der Anwartschaften des Antragsgegners beim Essener Verband ist dem Amtsgericht ein Rechenfehler unterlaufen, der sich aber nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt hat; außerdem könnte entsprechend den Ausführungen zur AT-Ausgleichsrente der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft beim Essener Verband niedriger zu bewerten sein, wenn man den Beginn der Betriebszugehörigkeit, den 01.09.1962, statt des Versorgungsbeginns im Jahre 1967 der Ermittlung des Ehezeitanteils zugrundelegt; auch hieraus wäre nur eine Korrektur zum Nachteil der Antragstellerin herzuleiten, der das Verschlechterungsverbot entgegensteht.
a)
Zutreffend ist in der Auskunft des Essener Verbandes, die die Preussag Stahl AG mit ihrer Auskunft vom 04.12.1992 (Bl. 26 ff UA VA) sowie erneut mit ihrer ergänzenden Auskunft vom 11.11.1993 (Bl. 79 ff d.A.) übersandt hat, auf das Erreichen der Altersgrenze am 31.03.2002 abgestellt. Demgegenüber ist in der angefochtenen Entscheidung der 28.02.2001 angeführt. Die Jahreszahl beruht wohl auf einem Schreibfehler, weil nach der angeführten Gesamtbetriebszugehörigkeit von 422 Monaten nicht der 28.02.2001, sondern der 28.02.2002 der Endzeitpunkt wäre. Damit ist vom Amtsgericht aber ein Monat zu wenig angesetzt. Demgegenüber ist die Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit, wenn man den 01.01.1967 als Anfangszeitpunkt zugrundelegt, zutreffend mit 307 Monaten berechnet worden.
b)
Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung beanstandete Anrechnung einer Sozialversicherungsrente beruht, wie zum Sachverhalt bereits angeführt, auf § 8 Abs. 1 a, Abs. 2 b der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrages hat der Essener Verband die fiktive Sozialversicherungsrente des Antragsgegners zum Endalter 65 mit 2.835,93 DM ermittelt und davon entsprechend § 8 Abs. 1 a die Hälfte, also abgerundet 1.417,90 DM, auf den vollen Gruppenbetrag von 4.025,- DM angerechnet. Hieraus resultiert der vom Amtsgericht zugrundegelegte Wert der Anwartschaft von 2.607,10 DM monatlich bzw. 31.285,20 DM jährlich. Aus diesem Wert hat das Amtsgericht anschließend nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit (jeweils ab 01.01.1967) den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft ermittelt.
Diese Berechnungsmethode entspricht der sog. Hochrechnungs- oder Betriebsrentenmethode und steht im Gegensatz zur sog. VBL-Methode. Nach der letzteren Berechnungsart wäre zunächst von der ungekürzten, auf das Endalter 65 hochgerechneten Versorgungsanwartschaft der Ehezeitanteil zu ermitteln, wovon dann der nach den Grundsätzen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB gebildete Ehezeitanteil der fiktiven Sozialversicherungsrente - nach der Leistungsordnung zur Hälfte - abzuziehen wäre. Dies führt deswegen zu anderen Ergebnissen, weil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB der Ehezeitanteil für Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach der pro-rata-temporis-Methode ermittelt wird, sondern sich nach den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten bestimmt. Nach der Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1981, 569, nur im Leitsatz abgedruckt) ist zur Bestimmung des Ehezeitanteils einer Versorgung beim Essener Verband die VBL-Methode anzuwenden; dieser Auffassung folgt der Senat jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall der Anrechnung eines nur fiktiv ermittelten Sozialversicherungsrentenanteils jedoch nicht, sondern wendet die auch vom Essener Verband in seiner Auskunft verwendete und in seiner Stellungnahme vom 21.03.1994 für richtig gehaltene Hochrechnungsmethode an.
Die als VBL-Methode bezeichnete Berechnungsart ist zunächst für die Berechnung des Ehezeitanteils bei Anwartschaften aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes entwickelt worden; sie wird auch für private betriebliche Altersversorgungen, die als Gesamtversorgung ausgestaltet sind, angewendet (BGH FamRZ 1991, 1416 ff). Die Anwendung der VBL-Methode beruht zum einen darauf, daß die Art. der Berechnung des Ehezeitanteils für Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich vorgeschrieben ist; diese Vorschrift ist auch dann heranzuziehen, wenn dieser Ehezeitanteil für die Bewertung von anderen Versorgungsanwartschaften eine Rolle spielt. Zum anderen würde es zu Unzuträglichkeiten führen, wenn der auf die Ehezeit entfallende Anteil des GRV-Anrechts beim Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung nach anderen Maßstäben bewertet würde als beim Ausgleich des GRV-Anrechts selbst; denn wäre der bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung angenommene Anteil niedriger als der tatsächlich durch Splitting auszugleichende Wert, so würde ein Teil des GRV-Anrechts doppelt ausgeglichen (BGH a.a.O., S. 1418), während im umgekehrten Fall, also bei Zurückbleiben des für den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB maßgeblichen Wert des GRV-Anrechts hinter dem beim Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft zugrundegelegten Wen, eine Ausgleichslücke einträte und insgesamt zu wenig ausgeglichen würde (a.a.O. S. 1419).
Diese Gesichtspunkte treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Der Antragsgegner hat Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erworben. Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt daher nicht zur Anwendung. Es kann auch nicht zu einem Doppelausgleich oder einer Ausgleichslücke kommen. Vielmehr stellt sich die Anrechnungsklausel in § 8 der Leistungsordnung des Essener Verbandes, soweit sie nach § 8 Abs. 2 b auf eine fiktive Sozialversicherungsrente abstellt, als reine Berechnungsmodalität für die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft dar. Nach Auffassung des Senats gilt dann, wenn ein fiktiver Sozialversicherungsrentenanteil als einer von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes einer Betriebsrentenanwartschaft heranzuziehen ist, insgesamt die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB, in der die Hochrechnung der Anwartschaft bis zur festen Altersgrenze und die Ermittlung des Ehezeitanteils nach der pro-rata-temporis-Methode vorgeschrieben ist. Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob die VBL-Methode auch gilt, wenn über eine private betriebliche Altersversorgung mit Limitierungs- oder Anrechnungsklausel zu entscheiden ist, wobei dies bei der Limitierungsklausel für die Frage gilt, nach welcher Berechnungsmethode zu ermitteln ist, ob die Höchstgrenze überschritten wird (BGH FamRZ 1991, 1421, 1423) [BGH 25.09.1991 - XII ZB 161/88].
Ob die Anwendung der Hochrechnungsmethode auch gilt, wenn Rentenversicherungsanwartschaften anzurechnen sind, die vom Berechtigten tatsächlich erworben worden sind und auch ihrerseits dem Versorgungsausgleich unterliegen, oder ob dann nach der VBL-Methode zu verfahren wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls hält der Senat das Argument, in den Fällen einer realen Sozialversicherungsrente könne die Betriebsrentenanwartschaft nicht auf andere Weise ermittelt werden als bei Anrechnung einer fiktiven Rente, nicht für durchgreifend; die unterschiedlichen Fallgestaltungen lassen es nicht als unvertretbar erscheinen, ggf. auch zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen.
c)
Mit Recht hat das Amtsgericht die Anwartschaft des Antragsgegners beim Essener Verband nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 BGB umgerechnet. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Anwartschaft beim Essener Verband nicht als volldynamisch anzusehen (so auch OLG Hamm FamRZ 1980, 898 und FamRZ 1981, 569). Die Leistungsordnung des Essener Verbandes erhält keine automatische Anpassung der Anwartschaftshöhe. Die tatsächlichen Anpassungen bleiben auch erheblich hinter den Steigerungen der Sozialversicherungsrenten zurück. Während der maßgebliche Gruppenbetrag des Essener Verbandes von 1967 bis zum Ende der Ehezeit von 1.350,- DM auf 4.025,- DM angestiegen ist, hätte sich bei Anwendung der Steigerungssätze der gesetzlichen Altersrenten ein Betrag von über 6.300,- DM ergeben. Auf die Auskunft der Preussag Stahl AG vom 06.01.1994 mit den beigefügten Steigerungssätzen (Bl. 102 d.A.) wird verwiesen. Die dort aufgeführten Steigerungssätze der Sozialversicherungsrenten stimmen bis 1982 mit den im Statistischen Jahrbuch (1993, 505) aufgeführten Sätzen überein; für die Zeit danach können die Angaben des Statistischen Jahrbuchs nicht herangezogen werden, weil ab 1983 nur die Nettosteigerungssätze, nämlich nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge der Rentner, aufgeführt sind.
d)
Danach ist die Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners beim Essener Verband wie folgt zu berechnen:
Die auf das Endalter 65 hochgerechnete Anwartschaft unter Anrechnung von 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente beträgt entsprechend der Auskunft des Essener Verbandes 31.285,20 DM jährlich. Legt man den 01.01.1967 als Beginn der Betriebszugehörigkeit zugrunde (die Versorgungsberechtigung begann zwar erst im Laufe des Jahres 1967, jedoch gilt nach § 3 Abs. 6 der Leistungsordnung jedes angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr), so beläuft sich der Zeitraum bis zum Ende der Ehezeit am 31.07.-1992 auf 307 Monate, die das Amtsgericht auch in seine Berechnung aufgenommen hat. Der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze läuft, wie bereits ausgeführt, bis zum 31.03. (und nicht nur bis zum 28.02.) des Jahres 2002 und beträgt 423 Monate. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft von 31.285,20 DM × 307: 423 = 22.705,81 DM. Da das Amtsgericht aber mit 422 Monaten gerechnet hat und zu dem höheren Betrag von 22.759,61 DM gekommen ist, muß es wegen des zu Gunsten der Antragstellerin wirkenden Verschlechterungsverbots bei letzterem Betrag bleiben. Wäre statt des 01.01.1967 (Beginn der für die Versorgung maßgeblichen Zeit) der 01.09.1962 als der tatsächliche Beginn der Betriebszugehörigkeit zugrundezulegen, so beliefe sich der Zeitraum der gesamten Betriebszugehörigkeit vom 01.09.1962 bis zum 31.03.2002 auf 475 Monate, wovon auf die Ehezeit 345 Monate (01.11.1963 bis 31.07.1992) entfallen würden. Dann wäre der Ehezeitanteil mit einem Betrag von 31.285,20 DM × 345: 475 = 22.722,93 DM anzunehmen. Da auch dieser Betrag hinter dem vom Amtsgericht zugrundegelegten Wert zurückbleibt, kann die Frage, welcher Anfangszeitpunkt für die Wertermittlung der Versorgungsanwartschaft zugrundezulegen ist, dahingestellt bleiben.
Den Wert von 22.759,61 DM hat das Amtsgericht zutreffend in einen Barwert von 116.074,011 DM umgerechnet und hieraus dynamisierte monatliche Rentenanwartschaften von 609,21 DM errechnet (Multiplikation mit den Faktoren 0,000123117 und 42,63)
5.
Bei monatlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners von 210,29 DM (AT-Ausgleichsrente) und 609,21 DM (Essener Verband) sowie solchen der Antragstellerin von 252,38 DM beträgt die Ausgleichspflicht des Antragsgegners, wie das Amtsgericht zutreffend errechnet hat, 283,56 DM, ausgedrückt in monatlichen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung. In dieser Höhe hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich vorgenommen und nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG die Begründung von Anwartschaften durch Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung angeordnet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Den zur Erfüllung der Versorgungsausgleichspflicht des Antragsgegners erforderlichen Einzahlungsbetrag hat das Amtsgericht für das Jahr 1993 mit einem Betrag von 57.810,09 DM ermittelt und darauf hingewiesen, daß sich der Zahlungsbetrag bei Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung betreffend den Versorgungsausgleich auf 54.027,46 DM ermäßige. Diese Ermäßigung beruht auf § 187 Abs. 5 SGB VI, wonach die Beiträge als im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit gezahlt gelten, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Demnach bestimmt sich der Einzahlungsbetrag nach dem am 01.07.1992 geltenden Wert. Die vom Amtsgericht zutreffend errechneten 6,6517 Entgeltpunkte sind mit 8.122,3530 zu multiplizieren (Ziffer 3 der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, vgl. FamRZ 1994, 147); dann ergibt sich der in der Entscheidung des Amtsgerichts genannte Betrag von 54.027,46 DM. Zur Klarstellung nimmt der Senat diesen Betrag in die Entscheidungsformel auf.
Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb der Frist des § 187 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI, so ist nach § 181 Abs. 1 SGB VI der Zahlungszeitpunkt maßgebend. Nach dem für das Jahr 1994 geltenden Faktor von 9.960,3840 bestimmt sich der zur Einzahlung erforderliche Betrag dann auf die Höhe von 66.253,49 DM. Dieser Betrag ist - insofern in Abänderung der angefochtenen Entscheidung - ebenfalls in die Beschlußformel aufzunehmen.
6.
Abgesehen von dieser Korrektur infolge Zeitablaufs ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat nach § 97 Abs. 1 und 3 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Begehren der Beschwerdeführerin. Da diese keinen bezifferten Antrag gestellt hat, ist der Umfang des Beschwerdebegehrens aus der Begründung zu ermitteln. Neben Angriffen, die nicht näher quantifizierbar sind, erstrebt die Antragstellerin zum einen die Bewertung der Anwartschaft beim Essener Verband als volldynamisch und zum anderen die Anwendung der VBL-Methode (Schriftsatz vom 13.04.1994, Bl. 114 d.A). Würde die VBL-Methode angewandt, so würde sich der Ehezeitanteil der Anwartschaften des Antragsgegners beim Essener Verband auf 2.011,62 DM monatlich stellen. Der Ehezeitanteil des vollen Gruppenbetrages beträgt 4.025,- DM × 307: 423 = 2.921,22 DM; hiervon wäre der Ehezeitanteil der fiktiven Sozialversicherungsrente von 1.819,19 DM (42,6739 Entgeltpunkte × 42,63, vgl. Schreiben des Essener Verbandes vom 21.03.1994, Bl. 113 d.A.) zu 50 %, also mit einem Betrag von 909,60 DM, abzuziehen, so daß 2.011,62 DM verbleiben. Würde man diese als volldynamisch behandeln, so hätte der Antragsgegner insgesamt Anwartschaften in Höhe von 2.221,91 DM erworben; die Differenz zu den Anwartschaften der Antragstellerin betrüge 1.969,53 DM, die Ausgleichspflicht die Hälfte hiervon = 984,77 DM. Dies ginge um 701,21 DM über die vom Amtsgericht festgestellte Ausgleichspflicht hinaus, so daß der Beschwerdewert nach § 17 a Nr. 1 GKG auf 12 × 701,21 DM = 8.414,52 DM festzusetzen ist.
Der Senat läßt nach § 621 e Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO die weitere Beschwerde zu, da die Frage, ob für die Berechnung der Anwartschaften des Essener Verbandes die Hochrechnungsmethode oder die VBL-Methode Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung hat, zumal der Senat von der zitierten Entscheidung des OLG Hamm abweicht.
Weyde
Waldschläger