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Art. 10 GÜL-StV - Inkrafttreten (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Redaktionelle Abkürzung
GÜL-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34110

Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den vertragsschließenden Ländern beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa hinterlegt worden sind. Das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa teilt den übrigen beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Der Tag, an dem der Beitritt nach Artikel 9 Absatz 2 des Staatsvertrages in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 37) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Der Justizminister
Rainer  S t i c k e l b e r g e r

Für den Freistaat Bayern:
Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Beate   M e r k

Für das Land Hessen:
Der Minister der Justiz, für Integration und Europa
Jörg-Uwe   H a h n

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Der Justizminister
Thomas   K u t s c h a t y