Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 12.12.1996, Az.: 1 U 49/96
Anspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf Freistellung von Verbindlichkeiten aus einer Zwangssicherungshypothek; Haftung für den Schaden durch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Miteigentumsanteil vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung; Abgrenzung von Gesamtschuld und Singularschuld im Hinblick auf eine Veräußerermehrheit bezüglich der Pflicht zur Verschaffung lastenfreien Eigentums; Verpflichtungen der Veräußerer aus Kaufverträgen als gemeinschaftliche Schuld; Verpflichtung zum Schadensersatz ohne eigenes Verschulden im Rahmen einer Gesamtschuld
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- 1 U 49/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 25160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1996:1212.1U49.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 05.07.1996 - AZ: 5 O 78/96
Rechtsgrundlagen
- § 326 BGB
- § 425 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz aus einem Kaufvertrag
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1996
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 243.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beschwer des Beklagten sowie der Berufungsstreitwert betragen 210.781,56 DM.
Tatbestand
Der Beklagte und Dr. ..., beide Fachärzte für Gynäkologie, haben an den Kläger durch notariellen Vertrag vom 31.10./4.11.1994 den ihnen gehörenden Grundbesitz ... in ... für insgesamt 5.332.061,00 DM verkauft. Der Kläger übernahm bestehende Grundschulden über nominal 2.300.000,00 DM sowie 1.707.000,00 DM. Die Veräußerer verpflichteten sich in dem Vertrag, die nicht übernommenen Belastungen sofort und auf eigene Kosten zu beseitigen und das Objekt lastenfrei zu stellen.
Vor dem Landgericht Göttingen nahm der dort ansässige Rechtsanwalt ... den Beklagten und Dr. ... aus einer Vereinbarung vom 20.7.1994 in Anspruch, derzufolge die beiden Ärzte an die Rechtsanwälte ... und ... insgesamt 201.250,00 DM zahlen sollten (8 O 339/94). Durch Versäumnis-Teil-Urteil vom 5.10.1994 wurde Dr. ... zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht Göttingen hat den Beklagten am 10.5.1995 ebenfalls zu entsprechenden Zahlungen verurteilt, und zwar als Gesamtschuldner mit Dr. .... Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, über die das Oberlandesgericht Celle noch nicht entschieden hat.
Noch vor der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers, die in dem Vertrag mit dem Beklagten und ... vereinbart war, wurde am 22.11.1994 zugunsten des Rechtsanwalts ... eine nur auf dem Miteigentumsanteil des Dr. ... an dem Grundbesitz in ... lastende Zwangssicherungshypothek über 201.250,00 DM nebst Zinsen eingetragen. Daraufhin forderten die Rechtsanwälte ... und ... den Kläger zur Ablösung der Sicherungshypothek auf und drohten die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Im Auftrag des Klägers bemühte sich daraufhin Rechtsanwalt ... aus ... beim Beklagten und bei Dr. ..., die Freistellung des Klägers von den Verbindlichkeiten aus der Zwangssicherungshypothek zu erreichen sowie außerdem, daß das Grundbuchinsoweit lastenfrei gestellt würde. Der Beklagte lehnte mit Anwaltsschreiben vom 22.2.1996 eine Zahlung ab mit der Begründung, eine gesamtschuldnerische Haftung mit Dr. ... bestehe nicht. Dr. ... erklärte, er sei finanziell außerstande, die Forderungen zu erfüllen.
Im Auftrag des Klägers erreichte Rechtsanwalt ... nach Verhandlungen unter dem 13/15.12.1995 eine Vereinbarung mit den Rechtsanwälten ... und ..., in der sich der Kläger unter anderem verpflichtete, 120.000,00 DM an die Rechtsanwälte zu zahlen sowie in notarieller Form anzuerkennen, daß er ihnen neben dem Beklagten und Dr. ... als Gesamtschuldner weitere 81.250,00 DM nebst Zinsen schulde. Der Kläger zahlte die 120.000,00 DM; der anerkannte Restbetrag ist bis zum 31.12.1999 gestundet.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung sämtlicher Aufwendungen einschließlich des an Rechtsanwalt ... gezahlten Honorars, die er zur Ablösung der Zwangssicherungshypothek aufgewendet hat. Er nimmt Bankkredit zu einem Zinssatz von 7,15 % in Anspruch.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte für alle in dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen mit Dr. ... gesamtschuldnerisch.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit Dr. ..., an den Kläger 214.969,16 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und zwar 7,15 % aus 120.000,00 DM seit 15.1.1996, 7,15 % aus 13.719,16 DM seit 1.3.1996 sowie 4 % aus 81.250,00 DM seit 1.9.1994,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit Dr. ...
- 1.
an den Kläger 133.719,16 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 120.000,00 DM seit 15.1.1996 und aus 13.719,16 DM seit 1.3.1996 zu bezahlen sowie
- 2.
den Kläger von der restlichen Forderung der Rechtsanwälte ... und ... in ... in Hohe von 81.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1994 aus dem Versäumnis-Teil-Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5.10.1994 freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, er habe seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, da er dem Kläger seinen Miteigentumsanteil frei von Rechten Dritter verschafft habe. Den Schaden des Klägers hat der Beklagte in Abrede genommen mit der Behauptung, der Kläger habe freiwillig an die Rechtsanwälte ... und ... gezahlt; im übrigen seien die Gebührenrechnungen von Rechtsanwalt. ... weder dem Grunde noch der Höhe nach angemessen. Die in der Rechnung geltend gemachte Fahrt nach Göttingen sei nicht notwendig gewesen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten am 5.7.1996 verurteilt, als Gesamtschuldner mit Dr. ... an den Kläger 129.531,56 DM nebst 7,15 % Zinsen seit dem 12.3.1996 zu zahlen sowie den Kläger von der restlichen Forderung der Rechtsanwälte ... und ... in Höhe von 81.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1994 freizustellen. Die geringfügig weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe sich mit einer Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag in Verzug befunden, auch soweit die Zwangssicherungshypothek nur den Miteigentumsanteil von Dr. ... belastet habe. Denn mehrere Miteigentümer, die gemeinsam eine Sache verkaufen, seien Gesamtschuldner. Das Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Schaden zugesprochen mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung gegenüber Dr. ... Wegen der weiteren Begründung wird auf den Urteilsinhalt Bezug genommen.
Gegen dieses am 17.7.1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am Montag, den 19.8.1996, Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich begründet.
Der Beklagte wendet sich zunächst gegen seine Haftung dem Gründe nach. Er ist der Ansicht, er sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht mit einer Hauptleistungspflicht in Verzug gewesen; seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück habe er dem Kläger frei von Rechten Dritter verschafft. Er und Dr. ... als ursprüngliche Miteigentümer seien bezüglich der Pflicht auf lastenfreie Verschaffung des Eigentums keine Gesamtschuldner. Vielmehr sei eine gemeinschaftliche Schuld anzunehmen. Er selbst, der Beklagte, hafte auch nicht im Rahmeneiner garantiemäßigen Einstandspflicht für die gesamte Leistung im Sinne einer Gesamtschuld. Ebensowenig habe eine Einwirkungspflicht gegenüber Dr. ... in der Weise bestanden, diesem gegenüber für die Erfüllung der gemeinschaftlichen Schuld Sorge zu tragen. Im übrigen sei auch ein Verschulden des Beklagten nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung zunächst auch die Berechtigung der Honorarrechnung von Rechtsanwalt ... und insbesondere dessen Fahrt nach Göttingen bestritten hatte, hat er dieses Bestreiten in der Senatsverhandlung nicht aufrecht erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ebenso wie das Landgericht halt der Kläger mehrere Miteigentümer, die gemeinsam eins Sache verkaufen, für Gesamtschuldner, Unabhängig von dieser allgemeinen Rechtslage meint er, die Vertragsparteien hätten die Gesamtschuldnerschaft der Verkäufer auch gewollt und in der Urkunde festgelegt. Hilfsweise bringt der Kläger vor, daß der Beklagte als Gesamtschuldner mit Dr. ... für die Verbindlichkeiten hafte, deretwegen die Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil von Dr. ... eingetragen worden sei. Denn der Beklagte und Dr. ... hätten sich gemeinsam verpflichtet gehabt, den Rechtsanwälten ... und ... ein weiteres Honorar in Höhe von brutto 201.250,00 DM zu zahlen, um deren weitere Mitarbeit an dem von ihnen in ... geplanten Ärztehaus zu erreichen. Mit der rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht von Dr. ... korrespondiere eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten. Aus dieser gesamtschuldnerischen Zahlungspflicht des Beklagten habe sich auch seine weitere Pflicht ergeben, neben Dr. ... für die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek zu sorgen. Der Kläger macht schließlich geltend, daß der Beklagte ihn vor Abschluß des Kaufvertrags darauf habe hinweisen müssen, daß Rechtsanwalt ... eine Sicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil von Dr. ... würde eintragen lassen. Denn der Beklagte habe zu dieser Zeit das gegen Dr. ... ergangene Versäumnisurteil gekannt.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Parteivorbringens werden wiederum die gewechselten Schriftsätze in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, Der Beklagte muß dem Kläger als Gesamtschuldner neben Dr. ... Schadensersatz gemäß § 326 BGB zahlen, weil auch er mit einer Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag in Verzug war.
1.
Auch der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach für den Schaden, den dieser durch die Eintragung der Zwangssicherungshypothek auf dem Miteigentumsanteil von Dr. ... erlitten hat.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es maßgeblich darauf an, ob die von beiden Veräußerem eingegangene Verpflichtung, das Grundstück lastenfrei zu steilen, soweit Belastungen nicht vom Käufer übernommen wurden, eine Gesamtschuld oder eine Singularschuld ist. In der veröffentlichten Rechtsprechung finden sich zu diesem Problem keine abschließenden Stellungnahmen, Die in der Literatur vertretenen Ansichten sind nicht einheitlich. Nach einer Mindermeinung stellt die Verpflichtung zur Verschärfung eines Rechts, das sich in ideelle Anteile zerlegen läßt - nach dem Sprachgebrauch des BGB in "Bruchteile" -, teilbare Schuldverpflichtungen dar mit der Folge, daß ein Teilschuldverhältnis anzunehmen ist, kein Gesamtschuldverhältnis, wenn mehrere Personen eine teilbare Leistung schulden (Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 420 Rdn. 32, 38). Diese Ansicht erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Die beiden Veräußerer haben dem Vertrag zufolge nicht ihre Bruchteile verkauft, sondern ausdrücklich den näher bezeichneten gesamten Grundbesitz an den Kläger zu Alleineigentum. Dafür haben sie auch einen Gesamtkaufpreis erhalten.
Überwiegend wird in der Wissenschaft angenommen, es handele sich in den Fällen der vorliegenden Art um eine gemeinschaftliche Schuld. Dieser Begriff bedeute, daß ein Gläubiger mehrere Schuldner habe, die sein einheitliches Gesamtinteresse nicht in Teilen, aber auch nicht jeder ganz, sondern im gemeinsamen Zusammenwirken befriedigen sollen, etwa, wenn sie die ganze geschuldete Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen jeder für sich allein nicht erbringen können (MüKo-Selb, BGB, 12. Aufl., vor § 420 Rdn, 5; Larenz, Schuldrecht Band I, 12. Aufl., § 36 II. Seite 510; Soergel-M. Wolff, BGB, 12, Aufl., vor § 420, Rdn. 11). So liege zum Beispiel eine gemeinschaftliche Schuld vor, wenn mehrere Miteigentümergemeinsam eine Sache verkaufen, etwa ein Grundstück (BGH NJW 1980, 2464 [BGH 07.07.1980 - II ZR 199/79]; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., vor § 420, Rdn. 9; Soergel-Wolff, a.a.O., Rdn, 13; Venrooy, JuS 1982, 93, 95; auch MüKo-Seib, a.a.O., § 420 Rdn. 1). Denn in diesem wie in jedem anderen Fall einer gemeinschaftlichen Schuld würden notwendigerweise alle zusammen schulden, da einem Schuldner allein die Leistung unmöglich sei; zur Verfügung über das Alleineigentum seien nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich in der Lage, § 747 Satz 2 BGB (Soergel-Wolff, a.a.O.).
Wenn somit die Verpflichtung des Beklagten und des Dr. ... zur Verschaffung lastenfreien Eigentums in dem vereinbarten Umfang eine gemeinschaftliche Schuld beider Veräußerer war, stehen damit die Rechtsfolgen noch nicht abschließend fest. Insoweit werden in der Literatur wiederum zwei Ansichten vertreten: Zunächst wird allgemein darauf hingewiesen, daß bei einer gemeinschaftlich geschuldeten Leistung, die nur unter Mitwirkung aller erbracht werden könne, ein Gesamtschuldverhältnis bestehe (BGH NJW 1980, 2464 [BGH 07.07.1980 - II ZR 199/79]). Da jeder Schuldner durch Versagung seiner Mitwirkung die Leistung aller verhindern könne, wird zumeist angenommen, daß bei Unmöglichkeit oder Verzug, die/der nur von einem verschuldet worden sei, auch der andere Schuldner haften müsse. Der Anspruch auf Schadensersatz richte sich also dann entgegen § 425 Abs. 2 BGB gegen alle Gesamthänder in ihrer Verbundenheit und nicht nur gegen den, der Unmöglichkeit oder Verzug zu vertreten habe (Larenz, a.a.O. § 36 II, Seite 510; Venrooy, a.a.O., Seite 95/96: Garantiemäßige Einstandspflicht; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 9: Auch ein auf eine subjektiv unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist wirksam; Selb, Mehrheiten von Gläubigem und Schuldnern, 1984, Seite 192 f, 196; Jeder Schuldner als Garant der fremden Leistungspflicht). Eine Gegenansicht, die ersichtlich nur vereinzelt vertreten wird, nimmt dagegen an, beim Verkauf einer Sache durch mehrere Miteigentümer liege nicht ohne weiteres eine Gesamtschuld vor, sondern eine kumulierte Teilschuld über den jeweiligen Miteigentumsanteil. Um eine Gesamtschuld handele es sich nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich ein Miteigentümer zur Verschaffung des Eigentums an der ganzen Sache verpflichtet (Soergel-Wolff, a.a.O., vor § 420, Rdn, 13). Diese Ansicht trifft sich jedenfalls im Ergebnis (jeder Schuldner verpflichtet sich und haftet nur für die eigene Rechtszuständigkeit) mit der oben referierten Literaturmeinung, die von Anfang an in der Verpflichtung der beiden Miteigentümer nur Teilschulden sieht statt einer gemeinschaftlichen Schuld (so Staudinger-Kaduk, a.a.O.).
Nach herrschender Ansicht stellen also die Verpflichtungen der Veräußerer aus Kaufverträgen der vorliegenden Art eine gemeinschaftliche Schuld dar, bei deren Verletzung durch den einen Schuldner der andere als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, und zwar ohne eigenes Verschulden. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nachkritischer Überprüfung an. Die Rechtsprechung sieht das entscheidende Strukturmerkmal der Gesamtschuld im Bestehen einer Zweckgemeinschaft (vgl. RGRK-Weber, BGB, 12, Aufl., § 421, Rdn. 12, 13 sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 421 Anm. 2 a, jew. m.w.N.). Die Lehre stellt demgegenüber mehr auf das Merkmal der Gleichstufigkeit ab, um die Besonderheit einer Gesamtschuld zu kennzeichnen. Nach dieser Ansicht liegt ein Gesamtschuldverhältnis dann nicht vor, wenn es einen endgültig zur Leistung Verpflichteten und daneben einen nur zum vorläufigen Eintreten Verpflichteten gibt (vgl. RGRK-Weber, a.a.O., sowie Palandt-Heinrichs, a.a.O., Anm. 2 b, jew. m.w.N.). Sowohl nach den Abgrenzungsmerkmalen der Rechtsprechung als auch denen der erwähnten Literaturmeinung ist jedenfalls vorliegend eine Gesamtschuld in der Art anzunehmen, daß der Beklagte auch ohne eigenes Verschulden Schadensersatz leisten muß. Denn er und Dr. ... haben sich in einem einheitlichen Vertrag gemeinsam verpflichtet, das Grundstück zu übereignen, und nicht nur jeder seinen eigenen Anteil Gemeinsam hatten sie das Grundstück erworben gehabt, um das Gebäude mit Hilfe der von ihnen zu diesem Zweck gegründeten ... GmbH in ein Ärztehaus umzubauen. Diese Pläne waren gescheitert, so daß die Veräußerung für beide Partner ein Norverkauf war. Beide gemeinsam haben in dem Vertrag einen Teil des einheitlich vereinbarten Gesamtkaufpreises abgetreten und einen anderen Teil verpfändet. Zusammen haben sie zugesichert, daß der im Haus noch wohnende Mieter ausziehen werde. Schließlich haben sich beide verpflichtet, das Grundstück lastenfrei zu stellen, nicht etwa nur jeder von ihnen seinen eigenen Anteil.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß nicht er, sondern Dr. ..., auf dessen Eigentumsanteil die Zwangssicherungshypothek eingetragen worden ist, die Leistungsstörung verursacht hat. Bei Annahme eines gegenteiligen Ergebnisses würde nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Kläger nach dem Wortlaut sowie dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages nicht von jedem Veräußerer seinen Miteigentumsanteil erwerben, sondern daß er von beiden gemeinsam Volleigentum an dem Grundstück übertragen bekommen wollte. Die in § 425 BGB grundsätzlich vorgesehene Einzelwirkung bestimmter Handlungen eines Gesamtschuldners gilt der Vorschrift zufolge auch nur, "soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt". Eine Gesamtwirkung kann aus einer ausdrücklichen oder schlüssig zustande gekommenen Vereinbarung, dem Inhalt oder auch dem Zweck des Schuldverhältnisses folgen (BGH WM 1961, 580, 581; RGRK-Weber, a.a.O. § 425, Rdn. 27). Anerkannt ist auch, daß jeder Verpflichtete für das Verschulden des anderen nach § 278 BGB einzustehen hat, insoweit also eine Gesamtwirkung (§ 425 BGB) gegeben ist, wenn an einem Vertrag mehrere Personen derart beteiligt sind, daß ihre Verpflichtungen und ihre Rechte eng miteinander verknüpft sind und die Personen dem Vertragspartner wirtschaftlich als eine Partei gegenüberstehen (BGH a.a.O.). Wenn man im vorliegenden Fall demgegenüber eine Einzelwirkung annehmen würde, wären die Rechtskreise der beiden Veräußerer zu stark gegeneinander abgegrenzt und wäre das Gesamtgefüge des Vertrages zu wenig berücksichtigt. Die Leistungspflicht jedes Veräußerers ließe sich zwar theoretisch in Verpflichtungen zur Übertragung von Miteigentumsanteilen aufteilen, so daß dann isolierte Teilschulden angenommen werden könnten. Miteigentum ist aber begrifflich ein anderes Recht als Alleineigentum, das der Käufer erwerben möchte, und zwar in aller Regel - und so auch vorliegend - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages (vgl. MüKo-Selb, a.a.O., § 420, Rdn. 1; Selb, a.a.O., Seite 21).
Eine Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung seines Wortlauts sowie der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten führt damit zu dem Ergebnis, daß jeder Veräußerer auch eine Verpflichtung dahingehend übernommen hat, jedenfalls bei Verletzung der Primärpflicht haften zu wollen, wenn man schon nicht davon ausgeht, daß jeder Gemeinschafter sich auch zu einer ihm subjektiv teilweise unmöglichen Leistung verpflichtet hat, was rechtlich zulässig ist. Der von den Veräußerem, vertraglich zu bewirkende Erfolg ist ein einheitlicher, so daß der gesamte Vertrag zu scheitern drohte, wenn nur in der Person eines Veräußerers ein Leistungshindernis bestand. Da der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht nicht nachgekommen ist, haftet er dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz gemäß § 326 BGB. Eine Nachfristsetzung durch den Kläger war wegen der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten sowohl des Beklagten als auch von Dr. ... entbehrlich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung behandelte Frage, ob der Beklagte außerdem auch deshalb haftet, weil er als Gesamtschuldner mit Dr. ... für die Verbindlichkeiten einzustehen habe, deretwegen die Zwangssicherungshypothek eingetragen worden ist, kommt es nicht mehr an. Unerheblich ist außerdem, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber schuldhaft eine vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt und aus diesem Grund für den Schaden des Klägers einzustehen hat.
2.
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz ist dem Umfang nach begründet, wie ihn das Landgericht zuerkannt hat.
Der Beklagte muß zunächst die 120.000,00 DM als Gesamtschuldner neben Dr. ... ersetzen, die der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 13./15.12.1995 an die Rechtsanwälte ... und ... zu zahlen hatte. Hätte sich der Kläger auf diese Vereinbarung nicht eingelassen, hätte er nicht die Löschung der am 22.11.1994 eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von 201.250,00 DM erreicht und außerdem riskiert, daß das Grundstück zwangsversteigert wurde mit der Folge, daß er einen erheblich höheren finanziellen Verlust erlitten hätte, Die Auflassungsvormerkung für den Kläger ist erst am 8.12.1994 eingetragen worden, so daß sie den Rechtsanwälten ... und ... gegenüber unwirksam war. Die Rechtsanwälte hatten die Zwangsversteigerung des Grundstücks mit Schreiben vom 8.6.1995 angekündigt, falls der Kläger die Forderung der Anwälte nicht kurzfristig erfüllen würde, Der Kläger hatte daher kaum eine andere Wahl, als die genannte Vereinbarung mit ihnen abzuschließen.
Außerdem stehen dem Kläger Zinsen auf den Betrag von 120.000,00 DM ab Rechtshängigkeit zu, und zwar in Höhe von 7,15 %. Er hat eine Bankbescheinigung über einen entsprechenden Kreditzinssatz vorgelegt.
Der Beklagte muß den Kläger darüber hinaus freistellen von einer Schuld in Höhe von 81.250,00 DM, zu deren Anerkennung der Kläger sich in dem Vertrag mit den Rechtsanwälten ... und ... außerdem verpflichtet hat. Das notarielle Schuldanerkenntnis hat der Kläger am 28.12.1995 abgegeben. Die 81.250,00 DM sind gestundeter Bestandteil der Gesamtschuld des Klägers gegenüber den Rechtsanwälten in Höhe von 201.250,00 DM. Die Kosten des Schuldanerkenntnisses, die der Beklagte ebenfalls erstatten muß, sind in Höhe der geltend gemachten 247,00 DM durch die Rechnung des Notars belegt.
Der Kläger kann schließlich den Betrag ersetzt verlangen, den Rechtsanwalt ... aus ... ihm gegenüber für Korrespondenz und Verhandlungen mit den Rechtsanwälten ... und ... abgerechnet hat, nämlich netto 9.284,56 DM, Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß es sich bei dieser Tätigkeit von Rechtsanwalt ... sowie der weiteren, nämlich der Korrespondenz mit dem Beklagten und Dr. ... zur Ablösung der Zwangssicherungshypothek, um verschiedene Aufgabenbereiche gehandelt hat, so daß auch getrennte Honoraransprüche entstanden sind. Um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO mit der Folge nur eines Anspruchs handelt es sich lediglich dann, wenn der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der gleiche ist, wobei im allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (BGH MDR 1972, 765.) Nur eine Angelegenheit liegt dann vor, wenn gleichzeitig drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit sowie ein innerer Zusammenhang (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 13, Rdn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn die Verhandlungen mit den Rechtsanwälten ... und ... dienten der Abwehr von Ansprüchen, die die Rechte des Klägers aus seiner Auflassungsvormerkungvereiteln konnten, Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten und Dr. ... erst zeitlich anschließend erforderlich wurde, als es um Schadensersatzansprüche ging, die aus der ersten Tätigkeit folgten. Daß ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Bereichen nicht bestand, ergibt sich schon daraus, daß die verschiedenen Gegenstande im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung nicht in einem Verfahren hätten verfolgt werden können, wie es erforderlich wäre (vgl Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., m.w.N.).
Zutreffend hat Rechtsanwalt ... eine Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Umfang von 10/10 abgerechnet. Nach § 12 Abs. 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkung die Sache für den Auftraggeber hat und was sein persönliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften bzw. erzielten Erfolg ist (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., Rdn. 11). Wegen der Höhe der Forderung der Rechtsanwälte ... und ... hatte Rechtsanwalt ... schwierige Verhandlungen zu fuhren, zumal die Gläubiger einen Vollstreckungstitel hatten. Für den Kläger stand viel auf dem Spiel, da er bei Durchführung der bereits angedrohten Zwangsversteigerung des Grundstücks seine Rechte aus der Auflassungsvormerkung verloren hätte. Das Grundstück hatte einen Wert von über 5.000.000,00 DM. Daß Rechtsanwalt ... eine 10/10-Gebühr geltend gemacht hat, kann unter Berücksichtigung dieser Kriterien nicht beanstandet werden.
Außerdem hat Rechtsanwalt ... eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO berechnet einschließlich der Fahrtkosten nach Göttingen und zurück nach München. Diese Besprechung zwischen Rechtsanwalt ... einerseits sowie den Rechtsanwälten ... und ... andererseits hat am 17.11.1995 in Göttingen stattgefunden und mehrere Stunden gedauert. Wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger war diese Besprechung auch erförderlich. Der Beklagte hat sein früheres Bestreiten des entsprechenden Sachvortrags des Klägers nach Vorliegen der schriftlichen Erklärung des Rechtsanwalts ... vom 15.11.1996 in der Senatsverhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten.
Gegenstand der Honorarrechnung von Herrn ... ist schließlich eine Vergieichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO. Auch diese Gebühr ist berechtigt. Ein Vergleich ist begrifflich eineVereinbarung mit beiderseitigem Nachgeben (§ 779 Abs. 1 BGB). Nachgeben ist Abstehen von früherem Verhalten in Bezug auf materielle Rechte, Auf die Größe des Aufgebens kommt es dabei nicht an, so daß ein geringes Nachlassen genügt, sei es auch nur in Nebenpunkten, wie z.B. Zinsen, Kosten oder Stundung (Riedl/Sußbauer, BRAGO, 7, Aufl., § 23 Rdn. 13; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 23 Rdn. 12). Der Kläger hat bei der Vereinbarung mit den Rechtsanwälten ... und ... bereits dadurch nachgegeben, daß er die grundsätzlich nicht gegen ihn gerichtete Forderung anerkannt hat. Die Rechtsanwälte ihrerseits haben nachgegeben durch Stundung eines Teils der Forderung sowie durch die Verpflichtung, ihre Ansprüche gegen. Dr. ... und den Beklagten an den Kläger abzutreten. Die Vertragsschließenden haben außerdem eine umfassende Abgeltungsklausel sowie eine Kostenteilung vereinbart.
3.
Da die Berufung zurückzuweisen ist, muß der Beklagte auch die Kosten des Rechtsmittels tragen, § 97 Abs. 1 ZPO, Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 sowie § 546 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer des Beklagten sowie der Berufungsstreitwert betragen 210.781,56 DM.