Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 05.09.1996, Az.: 1 U 22/96

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeugs bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft; Ausschluss der Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge; Fehlen dem verkauften Fahrzeug einer zugesicherten Eigenschaft i. S. v. § 463 BGB; Bedeutung der Angabe des Kilometerstandes oder der Gesamtlaufleistung beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge; Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob die Angabe bestimmter Einzelheiten nur zur Beschreibung der Kaufsache dient oder ob damit eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wird; Anspruch auf Rückzahlung der Zulassungskosten; Anrechnung der Gebrauchsvorteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
05.09.1996
Aktenzeichen
1 U 22/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1996:0905.1U22.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 28.02.1996 - AZ: 5 O 420/95

Fundstelle

  • zfs 1997, 137-139 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Wandlung eines Pkw-Kaufvertrages

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Angabe des Kilometerstandes oder der Gesamtlaufleistung im Vertragsformular beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge ist im Einzelfall nach der Interessenlage der Beteiligten als Zusicherung einer gefahrenen Gesamtstrecke anzusehen.

  2. 2.

    Das muß auch dann gelten, wenn im Kraftfahrzeugbrief bereits mehrere Vorbesitzer eingetragen sind.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgericht ...
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 1996
für Recht erkannt:

Tenor:

Aufgrund der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts ... vom 28. Februar 1996 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.349,83 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30.9.1995 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW's VW Passat Diesel, Fahrgestellnummer WVW ZZZ 31 ZME 263229.

Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW's VW Passat Diesel, Fahrgestellnummer WVW ZZZ 31 ZME 263229, in Verzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Ihm werden auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 12.349,83 DM, diejenige des Klägers beträgt 450,17 DM.

Berufungsstreitwert: 13.300,00 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.

2

1.

Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 463 BGB. Unstreitig betrug die Laufleistung des Fahrzeugs bei Abschluß des Vertrages am 28.6.1995 nicht wie im Text angegeben 151130 km, sondern ca. 250000 km. Zwar ist der unzutreffende Kilometerstand ein Mangel im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben jedoch ausdrücklich vereinbart, daß das Fahrzeug "in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt, nach Probefahrt und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" verkauft werde, wobei die letzten Wörter (der Gewährleistungsausschluß) in der Vertragsurkunde dick gedruckt sind. Der Ausschluß der Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge ist zulässig und darüber hinaus ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH WM 1975, 895, 897 m.w.N.). Er wäre nur dann nichtig, wenn der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hätte (§ 476 BGB) oder wenn er eine fehlende Eigenschaft zugesichert hätte (BGH DAR 1989, 458, 459; WM 1975, 895, 897). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, ob dem verkauften Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat im Sinne von § 463 BGB. In diesem Fall haftet der Beklagte, ohne daß es auf seine Kenntnis ankommt. Eine Auswertung der Rechtsprechung und der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts fuhrt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte eine dem Wagen fehlende Eigenschaft zugesichert hat.

3

2.

Die Frage, ob die Angabe bestimmter Einzelheiten nur zur Beschreibung der Kaufsache dient (§ 459 Abs. 1 BGB) oder ob damit eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB), ist im Einzelfall nach der Interessenlage der Beteiligten zu beantworten (BGH WM 1975, 895, 896). Eine Zusicherung ist die vertragsmäßige Erklärung des Verkäufers, daß er für das Vorhandensein einer Eigenschaft einstehen wolle. Beide Vertragspartner müssen die betreffende Erklärung als Bestandteil des Vertrages gewollt haben, mag dieser Wille auch nicht ausdrücklich geäußert sein. Zur Zusicherung genügt nicht schon jede ernsthafte Angabe des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache; entscheidend ist vielmehr, daß der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt (vgl. RGRK-Mezger, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdn. 21 i.V.m. § 463 Rdn. 2).

4

Die Rechtsprechung zu dem Problem, welche Bedeutung beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge die Angabe des Kilometerstandes oder der Gesamtlaufleistung hat, ist sehr einzelfallbezogen. Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen Fall, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein am Fahrzeug angebrachtes Hinweisschild mit dem Vermerk versehen hatte "58000 km" (WM 1975, 895). Der BGH hat diese Angabe als Zusicherung der Gesamtfahrleistung des Wagens gewertet. Eine derartige Kilometerangabe sei nicht nur als Wiedergabe des Tachostandes im Zeitpunkt des Verkaufs anzusehen. Der Käufer orientiere sich bei seinem Kaufentschluß außer an dem Baujahr und dem Erhaltungszustand des Wagens in erster Linie an der Gesamtfahrleistung. Dem Kaufwilligen komme es also, wie jedem Gebrauchtwagenhändler bekannt sei, nicht auf den Tachostand, sondern auf die Gesamtfahrleistung an. Die Interessenlage sei bei derartigen Rechtsgeschäften typischerweise so, daß sich der Käufer auf die besondere, ihm selbst fehlende Sachkunde des Verkäufers verlasse und daß der Verkäufer seine Erklärung in Kenntnis dieses Umstandes abgebe. Dies könne daher als erhebliches Indiz für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung sprechen. Bei einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Bewertung einer Klausel des Vertragsformulars, daß der Wagen eine Gesamtlaufzeit von 27000 km habe (BGH NJW 1984, 1454). Bei diesem Vertrag zwischen zwei Privatleuten hat der BGH entschieden, daß der Verkäufer sich daran festhalten lassen müsse, daß er mit der Angabe der Laufleistung regelmäßig eine Zusicherung des Inhalts abgebe, die Laufleistung liege nicht wesentlich höher als die angegebene; das gelte unabhängig von der Frage, ob der Verkäufer das Kauffahrzeug selbst bereits gebraucht oder ob er es als Neuwagen erworben habe (a.a.O., 1455). Schließlich hat der BGH die rechtliche Bewertung der Angabe des Kilometerstandes im Kaufvertrag betreffend einen Omnibus durch das Berufungsgericht als Zusicherung nicht beanstandet mit der Begründung, das Vorliegen einer Eigenschaftszusicherung sei eine Frage tatrichterlicher Vertragsauslegung und deren Ergebnis daher, sofern es - wie vorliegend - möglich sei, grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (BGH DAR 1989, 458, 459).

5

Auch das OLG ... hat die Angabe des Standes des Kilometerzählers im Vertragsformular als Zusicherung einer gefahrenen Gesamtstrecke angesehen (NJW-RR 1986, 1181). Da es dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs vorzugsweise auf die Gesamtlaufleistung ankomme, müsse der Verkäufer davon ausgehen, daß die Nennung einer Kilometerzahl beim Käufer als Angabe zur bisherigen Laufleistung des Fahrzeugs verstanden werde. Zur Beschreibung des Wagens sei der Kilometerstand neben den im Vertrag enthaltenen Angaben über Hersteller, Typ, Kennzeichen, Fahrgestellnummer und Fahrzeugbriefnummer nicht erforderlich. Gegenteilig hat das OLG Frankfurt -Einzelrichter- entschieden (NJW-RR 1991, 875): Die Angabe des Kilometerstandes im Kaufvertrag diene lediglich der Beschreibung des verkauften Fahrzeugs. Das ergebe sich aus dem Umstand, daß der "km-Stand" ebenso wie die zur näheren Kennzeichnung des Autos gehörenden Nummern des Fahrgestells und des Kraftfahrzeugbriefs unter den "Daten" stehe, mit denen das Fahrzeug verkauft worden sei. Das OLG ... (NJW-RR 1988, 1135) hat in den ausgefüllten Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Verkäufers" sowie "Stand des km-Zählers" keine Zusicherung und damit keine eigene Haftung des gewerbsmäßigen Vermittlers gesehen und zur Begründung ausgeführt, der Käufer könne davon ausgehen, daß der Vermittler seine Kenntnisse häufig ausschließlich von seinem Auftraggeber erlangt habe und daher in aller Regel dafür selbst nicht einstehen wolle und könne. In einer weiteren Entscheidung hat das OLG ... ausdrücklich offen gelassen, ob Eintragungen zur Gesamtfahrleistung und zum Stand des Kilometerzählers dann Zusicherungen seien, wenn ein gewerblicher Aufkäufer das Fahrzeug erwerbe (OLGR 1995, 35).

6

Die genannten Urteile des Oberlandesgerichts ... sowie die zuerst genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WM 1975, 895) sind wegen der anderen Sachverhaltsgestaltung mit dem vorliegenden Fall kaum vergleichbar. Aus dem zitierten Urteil des BGH ergibt sich aber immerhin eine Tendenz, die das Gericht auch später fortgesetzt hat, vor allem in dem in NJW 1984, 1454f abgedruckten Urteil. Gerade dieses trifft recht genau die Fallgestaltung, über die auch jetzt zu befinden ist. In beiden Fällen waren Privatleute Partner des Vertrages; jeweils war im Vertrag die Gesamtlaufleistung bzw. der Kilometerstand ohne weitere Einschränkungen oder Zusätze angegeben. Mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung sowie aus den vom OLG München (NJW-RR 1986, 1181) angegebenen Gründen ist auch die im Vertrag der Parteien benutzte Formulierung "km-Stand 151130" als bindende Zusicherung der Gesamtfahrleistung im Sinne von §§ 459 Abs. 2, § 463 BGB anzusehen. Für die Berechtigung der gegenteiligen, vor allem vom OLG ... vertretenen Ansicht vermag der Senat keine überzeugende Begründung zu erkennen. Zur Beschreibung des verkauften Fahrzeugs im Sinne einer Identifizierung ist die Angabe des Kilometerstandes neben den üblicherweise weiteren mitgeteilten technischen und sonstigen Daten des Wagens nicht erforderlich. Unter diesen Umständen müssen beide Vertragspartner davon ausgehen, daß die Angabe des Kilometerstandes nur wichtig sein kann, damit der Käufer abschätzen kann, wie lange das Fahrzeug noch laufen wird und ob es den geforderten Kaufpreis wert ist. Dieses Interesse des Käufers kennt auch der Verkäufer. Wenn dieser im Vertrag Angaben über den Kilometerstand oder die Laufleistung des Fahrzeugs macht ohne Zusätze, die seine Haftung ausschließen können, dann ist von einer Zusicherung auszugehen. Das muß auch dann gelten, wenn im Kraftfahrzeugbrief bereits mehrere Vorbesitzer eingetragen sind. Es steht dem Verkäufer frei, seine Angaben bei den Vertragsverhandlungen als unverbindlich darzustellen, etwa durch Zusätze wie "Gesamtlaufleistung lt. Vorbesitzer" oder "ohne Haftungsübernahme". Die insoweit von Reinking/Eggert (Der Autokauf, 6. Aufl. 1996, Rdn. 1761) vertretene differenzierende Ansicht je nachdem, ob der Verkäufer Erst- oder Nachbesitzer ist, ist von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gedeckt. Diese Differenzierung erscheint auch im Interesse des Verkäufers nicht erforderlich, da dieser sich entsprechend absichern kann.

7

3.

Das bedeutet fallbezogen, daß der Beklagte eine dem Fahrzeug fehlende Eigenschaft zugesichert hat, so daß der Kläger die Gewährleistungsansprüche gemäß § 463 BGB hat.

8

Zu dieser Auslegung des Vertrages trägt zusätzlich zu den genannten Erwägungen bei, daß die Angabe des Kilometerstandes mit keinen weiteren einschränkenden Zusätzen versehen ist. Insoweit unterscheidet sich dieser Teil des Vertrages von Abschnitt 9, in welchem ausdrücklich angegeben ist, daß dem Verkäufer Unfallschäden nicht bekannt seien, daß er jedoch keine Unfallfreiheit garantiere. Daß die Angabe des Kilometerstandes in Abschnitt 2 des Vertragsformulars vorgesehen ist, der auch die weiteren "technischen Daten" enthält, spricht nicht gegen eine Zusicherung. Das ist bereits dargelegt worden. Auch enthält Abschnitt 2 nicht etwa nur Mitteilungen, die ausdrücklich zur Beschreibung des Wagens dienen sollen. Das ergibt sich bei einem Vergleich der untereinander gedruckten vier verschiedenen Texte in diesem Abschnitt des Formulars; danach heißt es lediglich in der ersten Zeile: "Beschreibung des Fahrzeuges/Fabrikat", während den folgenden Zeilen andere Bezeichnungen vorangestellt sind. Der Auslegung als Zusicherung steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Parteien die Gewährleistung -wie es auch sonst im Gebrauchtwagenhandel üblich ist- ausgeschlossen haben. Denn die Angabe des Kilometerstandes und damit der Gesamtlaufleistung stellt gerade eine Ausnahme von dem Grundsatz des "Verkaufs wie besichtigt" dar, zu der sich der Beklagte aus eigenem Antrieb und ersichtlich zur Verkaufsförderung entschlossen hat (s. BGH WM 1975, 895, 897 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung).

9

Der Kläger kann folglich nach § 463 BGB statt der Wandlung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer kann den Gewährleistungsanspruch nach dieser Vorschrift auch dahin geltend machen, daß er die Kaufsache ablehnt, die Rückzahlung des Kaufpreises fordert und den ihm außerdem durch die Nichterfüllung des Vertrages erwachsenen Schaden berechnet (RGRK-Mezger, a.a.O., § 463 Rdn. 14). Demzufolge ist der Kläger berechtigt, Rückzahlung des Kaufpreises von 13.300,00 DM gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu verlangen sowie außerdem die Zulassungskosten, die das Landgericht auf 90,00 DM geschätzt hat, ohne daß die Parteien dies beanstandet hätten. Andererseits muß der Kläger sich die Gebrauchsvorteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Ausweislich des Urteils des Landgerichts waren sich die Parteien darüber einig, daß der Kläger mit dem Fahrzeug 3000 Kilometer gefahren ist, die mit 590,00 DM zu berechnen sind. Die Nutzungsvorteile müssen allerdings fortgeschrieben werden, da der Kläger den Wagen weiterhin benutzt hat. In der Senatsverhandlung hat der Kläger den aktuellen Kilometerstand mit 156437 angegeben, ohne daß der Beklagte dies beanstandet hätte. Insgesamt ist der Kläger mit dem Fahrzeug also 5307 Kilometer gefahren. Ausgehend von den Zahlen im Urteil des Landgerichts, über die sich die Parteien einig waren, sind pro gefahrenen Kilometer 0,196 DM anzusetzen (590,00 DM: 3000 km). Diese Berechnung ist dahin fortzuschreiben, daß die Gebrauchsvorteile des Klägers nunmehr mit 1.040,17 DM zu beziffern sind (5307 km × 0,196 DM). Damit vermindert sich der Zahlungsanspruch des Klägers auf 12.349,83 DM.

10

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aufgrund des Schreibens des Klägers vom 22.9.1995 mit Fristsetzung zum 29.9.1995 begründet.

11

Auch der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen werden.

12

4.

Als im wesentlichen unterlegene Partei muß der Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen (§§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten des Nebenintervenienten (§ 101 ZPO). Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 sowie § 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Berufungsstreitwert: 13.300,00 DM.