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§ 2 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 5. In den Gebühren ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich bestimmter Höhe enthalten.

(2) Den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik werden Auslagen für notwendige Reisen (Reisekostenvergütung) nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung abweichend von Satz 1 nach der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177). Fahr- und Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen.

(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit.