Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.09.1999, Az.: SS 319/99
Anforderungen an die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.09.1999
- Aktenzeichen
- SS 319/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0922.SS319.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 S. 1 StGB
- § 56 Abs. 1 StGB
- § 56 Abs. 2 StGB
Amtlicher Leitsatz
Zur Strafaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen besonderer Umstände neben der Verhängung einer Geldstrafe.
Gründe
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, darunter einmal in einem minder schweren Fall, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Landgericht hat unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, darunter einmal in einem minder schweren Fall, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erkannt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Im Übrigen st sie unbegründet.
Das Landgericht hat den in den Sommerferien 1996 am Nachmittag des Tattages begangenen sexuellen Missbrauch an der damals 9 1/2 Jahre alten Enkelin des Angeklagten als minder schweren Fall angesehen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- DM geahndet. Für die am Abend desselben Tages begangene gewichtigere Tat hat es eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren festgesetzt. Aus beiden Strafen hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gebildet. Zutreffend hat es dabei zunächst geprüft, ob eine Aussetzung der zweijährigen Freiheitsstrafe in Betracht kam und erst nach Verneinung dieser Frage eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet (vgl. BGH NJW 1990, 2897). Die Entscheidung, die zweijährige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hat es damit begründet, dass die dafür notwendigen besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vorlägen.
Diese Begründung genügt unter den hier vorliegenden Voraussetzungen nicht den zu stellenden Anforderungen. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, § 56 Abs. 1 StGB. Wäre dies zu bejahen, müsste es bei der Prüfung, ob die Annahme besonderer Umstände in Betracht kommt, in die die Entscheidung tragenden Erwägungen einbezogen werden (vgl. BGH StV 1995, 20; NStZ 1997, 434). Zwar hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte sei erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Senat vermag daraus jedoch nicht zu erkennen, dass das Landgericht von einer günstigen Sozialprognose bei dem Angeklagten ausgegangen ist, dieser jedoch im Rahmen der nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden weiteren Umstände nicht das für eine Strafaussetzung ausschlaggebende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts, die zweijährige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen und von der Einbeziehung der Geldstrafe in die Freiheitsstrafe abzusehen, auf der insoweit unterbliebenen Erörterung beruht.