§ 16 NKWG - Wahlbekanntmachung des Wahlleiters
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
Der Wahlleiter gibt die Zahl der Vertreter, die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5) und die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2 Satz 2) öffentlich bekannt.