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§ 16 NKWG - Wahlbekanntmachung des Wahlleiters

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Der Wahlleiter gibt die Zahl der Vertreter, die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5) und die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2 Satz 2) öffentlich bekannt.