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§ 16 NKWG - Wahlbekanntmachung der Wahlleitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Die Wahlleitung gibt die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter, die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5) und die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9, § 45d Abs. 2) spätestens am 64. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.