Amtsgericht Wilhelmshaven
Urt. v. 05.12.2014, Az.: 6 C 175/14

Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; Sittenverstoß; unberechtigte Forderung; nicht bestehende Forderung; Inanspruchnahme; Inkassobüro

Bibliographie

Gericht
AG Wilhelmshaven
Datum
05.12.2014
Aktenzeichen
6 C 175/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.480,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen, welches nach Umfirmierung im Jahr 2007 aus der H... & S... D… M… GmbH hervorging, und ihren Sitz in E… hat. Unter dem 30.08.2013 sandte die Beklagte zwei Schreiben an den Kläger, in denen sie unter Angabe einer Inkassonummer ausführte, sie sei von der Sparkasse … mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. In den Schreiben forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer „Gesamtforderung“ von 109.899,47 € bzw. 7.669,38 € innerhalb von 10 Werktagen auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine solche Forderung zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung nicht bestand. Der Kläger wurde lediglich in der Vergangenheit von der Sparkasse … aufgrund einer Bürgschaft in Anspruch genommen, wobei diese Forderungen nach dem Vortrag des Klägers seit 1986 und nach dem Vortrag der Beklagten seit 1998 erledigt sind. Mit Schreiben vom 10.09.2013 übersandte die Beklagte dem Kläger eine „aktuelle Forderungsaufstellung“. Mit einem Schreiben vom 11.09.2013, eingegangen am 13.09.2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erklärte: „lege hiermit Widerspruch gegen Ihre Forderungen (…) ein.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2013 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte darauf hin, dass ein Zahlungsanspruch nicht bestehe und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 27.09.2013 auf, zu erklären, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden. Ferner verlangte er die Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Streitwert von 117.568,85 € in Höhe von 2.480,44 €. Mit Schreiben vom 26.09.2013 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab und bestätigte, dass die Forderung gegen den Kläger erledigt sei. Mit weiterem Schreiben vom 01.10.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Hinweis auf seine Rechtsauffassung unter Frist-setzung bis zum 10.10.2013 erfolglos zur Zahlung auf. Der Betrag von 2.480,44 € wird nunmehr klageweise geltend gemacht.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, da die Beklagte den Kläger ohne jegliche Prüfung auf Zahlung einer unberechtigten Forderung in Anspruch genommen habe. Der Kläger behauptet, er habe sich vom 02.09.2013 bis zum 05.09.2013 im Krankenhaus aufgehalten und sofort nach seiner Rückkehr bei der Beklagten angerufen. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihm erklärt, dass die Forderung bestehe. Auf den Telefonanruf hin, habe ihm die Beklagte sodann die „aktuelle Forderungsaufstellung“ übersandt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.480,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Mangels Vorliegen einer tauglichen Anspruchsgrundlage sei die Klage ferner unbegründet. Die Beklagte  behauptet unter Verweis auf eine vorgelegte Inkassovollmacht ihrer Rechtsvorgängerin vom 17.05.2002, ordnungsgemäß von der Sparkasse … bevollmächtigt gewesen zu sein. Zudem sei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen, nachdem der Kläger sich zunächst mit Schreiben vom 11.09.2013 selbst an die Beklagte gewandt hatte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Dazu reicht es aus, dass der Kläger gemäß der Lehre der qualifizierten Prozessvoraussetzungen die Voraussetzungen der unerlaubten Handlung schlüssig vorträgt. Dies hat der Kläger getan. Ferner ist die Handlung nach dem Vorbringen des Klägers in dem Bezirk des Amtsgerichts Wilhelmshaven begangen worden. Insofern ist bei Begehungsdelikten „Begehungsort“ sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde, d.h. der sog. „Erfolgsort“ (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, § 32 Rn. 16). Letzterer liegt hier am Wohnsitz des Klägers in Wilhelmshaven.

2. Die Klage ist auch begründet.

a. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts-kosten in Höhe von 2.480,44 € wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus § 826 BGB zu.

(1) Nach der Würdigung des Parteienvortrags steht fest, dass die Beklagte den Kläger in   sittenwidriger Weise zur Zahlung einer unstreitig nicht bestehenden Forderung aufgefordert hat. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein grob leichtfertiges und gewissenloses Handeln einen Sittenverstoß i.S.d. § 826 BGB darstellen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 17.09.1985, Az. VI ZR 73/84, Rn. 14, zit. nach juris). Sittenwidrig handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt. Ebenso genügt u.U. eine derart grob fahrlässige und leichtfertige Verletzung von Berufspflichten, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 826 Rn. 9). Die Beklagte hat den   Kläger unstreitig aus einer nicht bestehenden Forderung in Anspruch genommen. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten bestand diese Forderung spätestens seit dem Jahr 1998 nicht mehr. Wenn die Beklagte -ihren eigenen Vortrag unterstellt- ca. 15 Jahre nach Erledigung einer Forderung den Kläger zur Zahlung auffordert, erweckt dieses Verhalten schon nach  seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck, dass sie sich entweder bewusst auf eine nicht bestehende Forderung bezieht und den Kläger durch Täuschung zu einer Zahlung veranlassen will oder zumindest, dass sie ohne jegliche eingehende Prüfung vom Bestehen einer Forderung ausgegangen ist, die offensichtlich nicht bestehen konnte. Sofern die Beklagte vorträgt, der Kläger müsse das Vorliegen eines Sittenverstoßes darlegen und beweisen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Erkenntnisquellen einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem der Schluss auf ein besonders leichtfertiges und gewissenloses Verhalten der Beklagten gezogen werden muss. Von internen Geschäftsbeziehungen der Beklagten zur Sparkasse … sowie von den Geschäftsvorgängen der Beklagten selbst kann der Kläger naturgemäß keine Kenntnis haben. Hier  hätte daher vielmehr die Beklagte im Wege der sekundären Darlegungs- und Beweislast vortragen müssen, aufgrund welcher Vorgänge, Erkenntnisse oder Aufträge bzw. auf welcher Grundlage sie den Kläger überhaupt unter dem 30.08.2013 angeschrieben hat, da nur sie -nicht aber der Kläger- über die insofern erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen kann. Die pauschale Behauptung, sie sei davon ausgegangen, dass die Forderungen noch bestünden, reicht insofern nicht aus. Gerade bei einer Forderung in der beträchtlichen Höhe von insgesamt 117.568,85 € kann und muss von der Beklagten, die als Inkassounternehmen berufsmäßig mit der Geltendmachung fremder Forderungen betraut ist, vor einer Inanspruchnahme eines angeblichen Schuldners eine besonders gewissenhafte und gründliche Prüfung über das Bestehen der Forderung erwartet werden. Eines erneuten Hinweises zu dieser   Frage bedurfte es nicht, da die Beklagte schon in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 von dem Gericht darauf hingewiesen wurde, dass sie hierzu vortragen müsste.

(2) In Ermangelung gegenteiliger Angaben der auch insofern darlegungspflichtigen Beklagten muss ferner davon ausgegangen werden, dass sie bewusst und gewollt den Kläger zur     Zahlung veranlassen wollte und mithin auch vorsätzlich in Bezug auf den dem Kläger eingetretenen Schaden handelte. Zum Schädigungsvorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls, mag er ihn auch nicht wünschen,  billigend in Kauf genommen hat; er muss jedoch nicht die Einzelheiten des Schadensverlaufs bzw. Umfang und Höhe des Schadens voraussehen (vgl. Palandt, a.a.O., § 826 Rn. 11). Hier muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger infolge der unberechtigten Inanspruchnahme anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde, wodurch Kosten entstehen.

(3) Die dem Beklagten durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten sind als ersatzfähiger Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB anzusehen. Ein Schädiger hat zwar nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren  Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr aufgrund einer Würdigung des Einzelfalls festzustellen. Dabei gilt, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 31.01.2012, Az. VIII ZR 277/11, zit. nach juris Rn. 4).

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Maßgeblich ist, dass sich der Kläger in den Schreiben vom 30.08.2013 mit einer unberechtigten Forderung in immenser, möglicherweise existenzruinierender Höhe konfrontiert gesehen hat. Ferner wurde auf eine Bevollmächtigung der Sparkasse … hingewiesen, mit der der Kläger unstreitig in der Vergangenheit eine Geschäftsbeziehung hatte. Außerdem wurde ihm eine äußerst knappe Zahlungsfrist von 10 Werktagen gesetzt. Vor diesem Hintergrund war es keinesfalls wirtschaftlich unvernünftig, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger unter dem 11.09.2013 zunächst eigenmächtig ein Schreiben an die Beklagte schickte, in dem er den Forderungen widersprach, bevor eine anwaltliche Beauftragung erfolgte. Wer sich einer unberechtigten Forderung in sechsstelliger Höhe gegenübersieht, die von einem Inkassobüro unter Verweis auf eine Bevollmächtigung erhoben wird, kann und darf selbst zur Abwehr der Forderung tätig werden und sich darüber hinaus auch jeglicher rechtlicher Hilfe bedienen, die ihm zur Verfügung steht, ohne eine Antwort auf ein eigenes Schreiben abwarten zu müssen. Ferner kann einem angeblichen Schuldner -auch wenn dies von dem Kläger selbst vorgetragen wurde- bei einer Forderung in dieser Höhe auch nicht zugemutet werden, sich -wie es in den Schreiben wörtlich heißt- „zur einvernehmlichen Klärung dieser Forderungsangelegenheit" telefonisch mit der Beklagten auseinanderzusetzen. Ein Mitverschulden des Klägers kann mithin nicht angenommen werden. Ob bzw. wie lange der Kläger sich im Krankenhaus befand und welchen Inhalt mögliche Telefonate mit der Beklagten oder der Sparkasse … hatten, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich, sodass eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bestehen keine Bedenken. Diese ergeben sich unter zutreffender Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 117.568,85 € aus RVG Anlage 1 Nr. 2300, 7002, 7008 i.V.m. RVG Anlage 2. Die Ansetzung der üblichen 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist angemessen.

b. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.