Amtsgericht Wilhelmshaven
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 6 C 493/09

Bibliographie

Gericht
AG Wilhelmshaven
Datum
16.03.2011
Aktenzeichen
6 C 493/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Das Zwangsgeldverfahren ist erledigt, da zwischenzeitlich der Rückschnitt von den Beklagten vorgenommen worden ist.

Zu dem Zeitpunkt, als die Erledigung eintrat, war der Zwangsgeldantrag unbegründet, da die Beklagten lediglich verpflichtet waren, den Rückschnitt in der Zeit zwischen dem 01.10.2010 und dem 15.03.2011 vorzunehmen. Der genannte Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als der Zwangsgeldantrag gestellt wurde, noch nicht verstrichen. Der Antrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Jedenfalls ist es Sache der Beklagten, wann genau sie den Rückschnitt vornehmen. Eine Begründetheit hätte nur dann vorgelegen, wenn der Rückschnitt bis zum 15.03.2011 nicht erfolgt wäre.