Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.08.1996, Az.: SS 309/96
Anforderungen an die Identifizierung eines Kraftfahrers durch Verweisung auf ein bei den Akten befindliches Foto
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.08.1996
- Aktenzeichen
- SS 309/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0829.SS309.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 267 Abs. 1 S. 3 StPO
Fundstellen
- DAR 1996, 508 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1997, 74 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Urteilsanforderungen zur Identifizierung eines Kraftfahrers bei fehlender Verweisung auf das bei den Akten befindliche Foto.
Gründe
Wird im Urteil gemäß 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf zur Identifizierung des Fahrers generell geeignete Fotos verwiesen (hier: Radarfoto und Lichtbild im Führerschein), bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen, sofern nach Inhalt oder Qualität der Fotos keine Zweifel an ihrer Eignung als Grundlage für die Identifizierung bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1420 f.). Eine derartige Verweisung ist hier jedoch nicht erfolgt. Deshalb muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Senat anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung der Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob diese zur Identifizierung generell geeignet sind und ob der Betroffene das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Tatrichter dem Radarfoto bestimmte charakteristische individualisierende Identifizierungsmerkmale des Fahrzeugführers entnommen und sie mit dem Führerscheinfoto des Betroffenen verglichen hat. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu Entnehmen, dass auf Grund der Angaben des vernommenen Zeugen eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer erfolgt ist.