Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.09.1993, Az.: 12 W 12/93

Beschwerdegericht; Statthaftigkeit einer Beschwerde; Aufwendungsersatzanspruch eines Vormunds; Vergütung aus der Landeskasse; Instanzenzug des ZSEG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.09.1993
Aktenzeichen
12 W 12/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 15485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0910.12W12.93.0A

Fundstelle

  • BtPrax 1994, 31 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine weitere Beschwerde gegen den Aufwendungsersatzanspruch des Vormunds nach §§ 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2 BGB zur Erstattung seiner Vergütung aus der Landeskasse ist nicht statthaft.

2. § 16 ZSEG verdrängt als speziellere Norm die allgemeine Regelung des § 27 FGG.

Die Verweisung des § 1835 Abs. 4 BGB bezieht sich somit auch auf den Instanzenzug des ZSEG.