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Abschnitt 10 VGO - 10. Untersuchungshaft, Vorläufige Unterbringung nach § 275a StPO, Sicherungshaft nach § 453c StPO und vorläufige Festnahme

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Liegt dem Aufnahmeersuchen bei Untersuchungshaft, bei vorläufiger Unterbringung nach § 275a StPO und bei Sicherungshaft nach § 453c StPO eine Abschrift des Haftbefehls oder des Unterbringungsbefehls nicht bei, so ist sie in der Aufnahmemitteilung (Nr. 22 Abs. 1) anzumahnen.

(2) Wer aufgrund eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffen worden ist, darf ohne Aufnahmeersuchen angenommen werden, wenn die einliefernde Polizeidienststelle den Grund der Festnahme schriftlich darlegt. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen; sie stellt sicher, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird. Einer Vorführung bedarf es bei einem Haftbefehl nach § 457 StPO nicht.

(3) Eine vorläufig festgenommene Person ist anzunehmen, wenn eine schriftliche Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt. In Ausnahmefällen genügt eine von der Polizeidienststelle ausgestellte und unterschriebene Einlieferungsanzeige. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.