Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.11.2000, Az.: L 9 V 64/97

AHP; AHP 1996 Nr 129; AHP 1996 Rndn 129; Anhaltspunkte; Arthrose; Beinverkürzung; Fehlbelastung; Folgeschaden; Hüftgelenk; Kniegelenk; Kriegsopferversorgung; medizinische Lehrmeinung; nichtausgeglichene Beinverkürzung; Schädigungsfolge; Ursachenzusammenhang; ursächlicher Zusammenhang; Verschlimmerung; Wahrscheinlichkeit; Überlastung; Überlastungsschaden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
22.11.2000
Aktenzeichen
L 9 V 64/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 21.08.2002 - AZ: B 9 V 1/02 R

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf einen Verschlimmerungsantrag des Klägers hin eine Verschlimmerung der Schädigungsfolgen sowie Folgeschäden und deshalb eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen sind.

2

Der ... 1929 geborene Kläger erlitt im März 1945 beim Transport von Munitionskisten eine Verletzung im Bereich des linken Beines. Den Erstantrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) stellte der Kläger im November 1979. Zuletzt mit Bescheid vom 03. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1990 hatte der Beklagte als Schädigungsfolgen bei dem Kläger

3

1.  in erheblicher Achsenabknickung verheilter Schienbeinbruch links mit Verkürzung des linken Unterschenkels,

4

2.  Seitenbandlockerung des linken Kniegelenkes,

5

3.  Arthrose des linken Hüftgelenkes,

6

4.  Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Verschlimmerung anlagebedingter Veränderungen

7

sowie eine dadurch bedingte MdE gem. § 30 Abs. 1 BVG um 40 v.H. festgestellt. Die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen "Hüftgelenksschaden und Beinleiden" seien durch schädigende Einwirkungen weder entstanden noch verschlimmert worden. Insoweit hatte Dr. B in dem der Bescheiderteilung zugrundeliegenden Gutachten vom 13. März 1990 unter anderem eine leicht verminderte Innenrotation des rechten Hüftgelenkes sowie feines Reiben bei Bewegung des rechten Kniegelenkes festgestellt.

8

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens machte der Kläger erstmals im Oktober 1993 geltend, die Beschwerden im rechten Knie seien auf eine Überlastung durch die Verkürzung des linken Beines zurückzuführen. Der Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung des Klägers durch Dr. B. In dem unter dem 19. Januar 1994 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten. einen Überlastungsschaden am rechten Kniegelenk könne er nicht annehmen. Die Anerkennung eines solchen Überlastungsschadens sei nur in ganz besonders gelagerten Fällen möglich, die nicht einmal bei Unter- oder Oberschenkelamputierten aufträten. Mit Bescheid vom 12. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1994 lehnte der Beklagte daraufhin die Aufhebung eines früheren Bescheides gem. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Schädigungsfolgen hätten sich nicht verschlimmert. Weitere Folgeschäden seien nicht eingetreten.

9

Dagegen hat der Kläger am 20. Oktober 1994 Klage zum Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und die Feststellung einer Varus-Gonarthrose des rechten Knies als weitere Schädigungsfolge begehrt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse mit mindestens 60 v.H. eingeschätzt werden. Offensichtlich sei es bei ihm zu einer Fehlbelastung beider Kniegelenke bei ungleich langen Beinen gekommen. Außerdem liege eine Coxarthrose der rechten Hüfte vor, die mit einer MdE von mehr als 10 bis 20 v.H. zu bewerten sei. Das SG hat den Kläger durch Dr. B auf unfallchirurgischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 13. Februar 1996 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, gegenüber 1990 sei eine wesentliche Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen nicht eingetreten. Es sei allenfalls zu einer weiteren Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes gekommen. Am rechten Hüftgelenk und am rechten Kniegelenk seien im Hinblick auf Literatur und Rechtsprechung Überlastungsschäden nicht anzuerkennen.

10

Auf Antrag des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG den Kläger sodann von Dr. K auf orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. Dieser Sachverständige hat in dem unter dem 21. Januar 1997 erstatteten Gutachten zusammenfassend ausgeführt, infolge der auf die Beinlängendifferenz zurückzuführenden Fehlbelastung sei es zu einer zunehmenden Varus-Fehlstellung des rechten Kniegelenkes gekommen. Darauf sei ein erhöhter Verschleiß der medialen Gelenkfläche des rechten Kniegelenkes zurückzuführen. Eine über den altersentsprechenden Befund hinausgehende Gelenkschädigung des rechten Hüftgelenkes sei nicht festzustellen. Die MdE gem. § 30 Abs. 1 BVG hat Dr. K mit 50 v.H., die Gesamt-MdE mit 60 v.H. eingeschätzt.

11

Im Termin der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 1997 hat das SG darüber hinaus den Internisten Dr. M angehört. Sodann hat es die Klage mit Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf das Gutachten des Dr. B gestützt. Dem Gutachten von Dr. K könne demgegenüber nicht gefolgt werden, weil Überlastungsschäden nach herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung nicht anzuerkennen seien. Etwas anderes könne möglicherweise bei einer Fehlbelastung mit unphysiologischer Kraftrichtung gelten. Im vorliegenden Fall existierten jedoch weder Hinweise auf eine Achsenfehlstellung des beschädigten Beines des Klägers noch auf unphysiologische Bewegungsabläufe.

12

Gegen das ihm am 06. August 1997 zugestellte Urteil wendet sich die vorliegende am 03. September 1997 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verfolgt den Anspruch auf Feststellung einer MdE um mindestens 60 v.H. weiter und trägt zur Begründung insbesondere vor, die Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes sei Folgeschaden der Verletzung des linken Beines. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen träten anlagebedingte Arthrosen fast zu 100 v.H. zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr auf. Die Arthrose sei beim Kläger erst nach Vollendung seines 60. Lebensjahres aufgetreten, so dass damit bewiesen sei, dass es sich nicht um eine anlagebedingte Veränderung handele. Auch sei die ungleichmäßige Abnutzung nur des Knorpels im Innenbereich des rechten Knies Indiz für einen Fehlbelastungsschaden.

13

Der Kläger beantragt,

14

1.  das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juni 1997 und den Bescheid des Versorgungsamtes Hildesheim vom 12. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1994 aufzuheben,

15

2.  den Beklagten zu verurteilen, "Arthrose des rechten Hüft- und Kniegelenkes" als weitere Schädigungsfolge im Sinne des BVG festzustellen,

16

3.  und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger seit Oktober 1993 Beschädigtenversorgung nach einer MdE um 60 v.H. gem. § 30 Abs. 1 und 2 des BVG zu gewähren.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hält das angegriffene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

20

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat den Kläger von Prof. Dr. N auf orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 17. September 1998 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, im Bereich der Lendenwirbelsäule des Klägers sei eine Verschlechterung gegenüber 1990 nicht festzustellen. Durch die im Januar 1997 vorgenommene Hüftgelenkstotalendoprothesenoperation links sei es zu einer geringen Verbesserung des Zustandes dieses Gelenkes gegenüber 1990 gekommen, die aber nicht wesentlich sei. Folgeschäden an dem ursprünglich nicht beschädigten rechten Bein des Klägers seien nur anzuerkennen, wenn durch die Schädigungsfolge eine langdauernd und sehr ausgeprägte Fehlbelastung bestanden habe. Davon könne man im Fall des Klägers aber nicht ausgehen. Es habe sich nur um eine leichte Beinverkürzung gehandelt, die nicht zu einer ausgeprägten Fehlbelastung des rechten Beines geführt habe, weil die Beckenneigung durch das rechten Hüftgelenk abgefangen worden sei. Insgesamt sei eine Höherbemessung der MdE nicht gerechtfertigt.

21

Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG hat der Senat den Kläger sodann von Dr. H auf orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 02. Mai 2000 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, an der linken Hüfte des Klägers sei es zwischen 1990 und 1997 zu einer allmählichen Verschlechterung gekommen. Nach der Operation sei der Zustand wieder so wie 1990. Bezüglich des rechten Knies und der rechten Hüfte bestehe die medizinische Lehrmeinung unverändert fort. Neue Aspekte gegenüber dem Gutachten des Dr. K ergäben sich nicht.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Beschädigtenakte des VA Hildesheim, Grundlisten-Nr. ..., der Schwerbehindertenakte des VA Hildesheim, Az. ... und der Akten SG Hildesheim, Az. S 8 V 172/82 und S 7 V 1/91 Bezug genommen. Die genannten Akten waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

24

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der arthrotischen Veränderungen des rechten Hüft- und Kniegelenkes des Klägers. Dabei kann und soll nicht verkannt werden, dass durchaus vorstellbar ist, dass eine Beinlängendifferenz zu einer Fehlbelastung der längeren Extremität und damit letztlich zu einem vermehrten Verschleiß führen könnte. Diese Auffassung hat auch Dr. K in seinem Gutachten vom 21. Januar 1997 vertreten. Dass ein solcher Zusammenhang grundsätzlich bestehen kann, ist aber nach wie vor nicht erwiesen. Insoweit wird auf die von den übrigen Sachverständigen ausführlich zitierte medizinische Lehrmeinung Bezug genommen. Diese hat auch erneut ihren Niederschlag in Rdnr. 129 Abs. 2 der Ausgabe 1996 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) gefunden. Zwar können nach Abs. 4 der Rdnr. 129 der AHP auch bei nicht ausgeglichenen Beinverkürzungen die gleichen Folgen am Bewegungsapparat auftreten, wie nach einer Amputation mit vergleichbarer Funktionsstörung, doch würde eine der Funktionsstörung des Klägers entsprechende amputationsbedingte Funktionsstörung gerade nicht die Voraussetzung für die Annahme einer sehr ausgeprägten Fehlbelastung rechtfertigen. Die Funktionsstörung des Klägers wäre mit einer durch eine geringfügig zu kurzen Prothese versorgten Unterschenkelamputation vergleichbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Beinprothesen üblicherweise so angepasst werden, dass ohnehin eine Verkürzung des betroffenen Beines von 1 bis 2 cm resultiert, vgl. Fritze, Die ärztliche Begutachtung, 5. Auflage, S. 850. Damit wäre letztlich die Funktionsstörung des linken Beines des Klägers -- was ihre möglichen Rückwirkungen auf das rechte Bein betrifft -- praktisch mit einer optimalen prothetischen Versorgung vergleichbar. Eine ausgeprägte Fehlbelastung ist nach Abs. 2 der Rdnr. 129 der AHP aber erst bei der Unmöglichkeit einer Prothesenversorgung oder bei einer prothetisch nicht ausgleichbaren Hüftkontraktur anzunehmen.

25

Der Senat sieht in diesem Zusammenhang keinen Anlass, den von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 26. Juni 2000 aufgeworfenen Fragen weiter nachzugehen. Selbst wenn die den AHP zugrundeliegende medizinische Lehrmeinung, wie der Kläger vermutet, nur auf der Auswertung statistischen Materials anhand von Oberschenkelamputationen beruht, so hätte dies für den vorliegenden Fall jedoch keine für den Kläger günstigeren Auswirkungen. Beruht nämlich, wie sich aus dem Text des Abs. 2 der Rdnr. 129 der AHP ergibt, die medizinische Lehrauffassung auf der Beobachtung, dass erst mit der Unmöglichkeit der Prothesenversorgung mit Folgeveränderungen an der nicht verletzten Extremität zu rechnen ist, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass solche Folgeveränderungen bei auch nicht optimaler Prothesenversorgung nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Die Auswirkungen der Schädigungsfolgen an dem linken Unterschenkel des Klägers auf die Statik des linken Beines, des Beckens und des rechten Beines sind jedoch keinesfalls stärker zu erwarten, als bei einer Amputation mit nicht optimal längenangepasster Prothese. Die statische Funktion des linken Kniegelenkes des Klägers ist durch die Schädigungsfolgen nicht beeinträchtigt. Die Achsabweichung des Unterschenkels richtet sich nur nach hinten und verlässt damit die senkrechte Beinachse nicht zur Seite hin. Durch die Achsabweichung an sich sind daher keine Auswirkungen auf das linke Hüftgelenk und erst recht nicht auf die sonstigen Strukturen zu erwarten. Funktionell wirksam werden konnte mithin allein die Beinverkürzung, die durchgängig zwischen 2 und 2,5 cm betragen hat. Die Zunahme der Beinverkürzung auf 2,8 cm ist erst zwischen Ende 1995 und Mitte 1996 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als die arthrotischen Veränderungen an dem rechten Kniegelenk des Klägers und auch an der Hüfte längst eingesetzt hatten. Erstmals anlässlich der Untersuchung vom 02. Oktober 1981 sind bei dem Kläger arthrotische Veränderungen des rechten Knies festgestellt worden. Spätestens seit der Untersuchung bei Prof. Dr. N vom 14. März 1983 sind auch arthrotische Veränderungen des rechten Hüftgelenkes des Klägers bekannt.

26

Es steht mithin zur Überzeugung des Senates fest, dass die medizinische Lehrmeinung auch für der Verletzung des Klägers vergleichbare Amputationsfolgen einen Zusammenhang zu nachfolgenden Verschleißveränderungen an der nicht verletzten Extremität nicht als gesichert annehmen würde. Ein Ursachenzusammenhang ist daher auch im Falle des Klägers nicht wahrscheinlich zu machen.

27

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach einer höheren MdE gem. § 30 Abs. 1 BVG als 40 v.H.. Ein solcher Anspruch würde gem. § 48 Abs. 1 SGB X voraussetzen, dass in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber der zuletzt wirksamen Feststellung in dem Bescheid vom 03. Mai 1990, Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1990 eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Davon kann der Senat nicht ausgehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur Überzeugung des Senates fest, dass hinsichtlich der mit den genannten Bescheiden anerkannten Schädigungsfolgen im Bereich des linken Knies des Klägers, des linken Hüftgelenkes und der Wirbelsäule eine wesentliche Veränderung nicht eingetreten ist. Das haben alle im vorliegenden Rechtsstreit gehörten Sachverständigen in überzeugender Weise so festgestellt. Dies deckt sich auch mit einem Vergleich der von Dr. B im März 1990 erhobenen Befunden mit den während des Verfahrens von den Sachverständigen erhobenen Befunden.

28

Die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes ist nach wie vor nicht so stark eingeschränkt, dass nach Maßgabe der AHP 1996 dafür ein Einzelgrad der MdE von 20 v.H. gerechtfertigt wäre. Die Funktionsfähigkeit des linken Hüftgelenkes des Klägers ist nicht soweit eingeschränkt, dass dafür mittlerweile ein Einzelgrad der MdE von 30 v.H. zu rechtfertigen wäre.

29

Zwar ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsstörung des linken Hüftgelenkes des Klägers vorübergehend bis zu der im Januar 1997 erfolgten prothetischen Versorgung zugenommen haben könnte, doch sind diese zu unklar, um dadurch eine sich wesentlich auf die Höhe der schädigungsbedingten MdE auswirkende Änderung als nachgewiesen ansehen zu können. Dr. B hat in dem Gutachten vom 13. Februar 1996 eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes von 0-10-70° angegeben (Bl. 10 des Gutachtens), was nach Randnr. 26.18 der AHP eine Höhereinstufung dieses Teilaspektes rechtfertigen könnte. Zugleich hat Dr. B aber ausgeführt, dass es sich gerade nicht um eine tatsächlich auf das genannte Maß begrenzte Beweglichkeit gehandelt hat. Vielmehr ist nach den Feststellungen von Dr. B auch zum damaligen Zeitpunkt eine Beugung des Hüftgelenkes bis zu 110° möglich gewesen, wenn auch nur unter gleichzeitiger Außenrotation (Bl. 7 des Gutachtens).

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183. 193 SGG.

31

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.