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§ 5a Nds. MVollzG - Vollzugsleitung und Therapeutische Leitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Die Vollzugsleitung wird vom Fachministerium bestellt. 2Für die Vollzugsleitung sind Stellvertretungen in ausreichender Zahl zu bestimmen. 3Zur Vollzugsleitung bestellt wird eine Ärztin oder ein Arzt mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung.

(2) Stehen für eine Besetzung nach Absatz 1 Satz 3 keine Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung, so kann zur Vollzugsleitung auch eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut, eine Psychologin oder ein Psychologe bestellt werden.

(3) 1Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug in der Einrichtung, soweit Absatz 4 nicht für den Fall der Bestellung einer Therapeutischen Leitung hiervon abweichende Regelungen trifft. 2Die Vollzugsleitung ist auch gegenüber den Beschäftigten der nach § 3 Abs. 1 beliehenen Träger weisungsbefugt. 3Die Vollzugsleitung vertritt die Einrichtung in den ihr als Vollzugsbehörde obliegenden Angelegenheiten nach außen und regelt die Geschäftsverteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. 4Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Fachministeriums.

(4) 1Ist die Vollzugsleitung nach Absatz 2 besetzt, so bestellt das Fachministerium zusätzlich eine Therapeutische Leitung und deren Stellvertretung. 2Diese müssen jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllen. 3Der Therapeutischen Leitung obliegen anstelle der Vollzugsleitung die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 3 bis 7 und 23, sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 getroffen werden soll, sowie nach § 8a Abs. 2 Satz 7; vor der jeweiligen Entscheidung hat sie das Benehmen mit der Vollzugsleitung herzustellen. 4Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt für die Therapeutische Leitung die Weisungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 5Die Vollzugsleitung hat vor ihren Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2, 8, 12, 17 und 24 das Benehmen mit der Therapeutischen Leitung herzustellen; Gleiches gilt vor einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 23, sofern eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 getroffen werden soll.