Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 16.02.2010, Az.: 4 A 52/08

Vorliegen einer dauerhaften Reiseunfähigkeit im Hinblick auf eine Begründung einer hohen psychosozialen Belastung verbunden mit einer Suizidgefahr durch eine Abschiebung; Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat als Recht eines Ausländers i.S.d. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.02.2010
Aktenzeichen
4 A 52/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 16461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2010:0216.4A52.08.0A

Verfahrensgegenstand

Aufenthaltserlaubnis

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2010
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richter K. und L.
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger zu 4. bis 7. die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger, die türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sind, begehren bzw. begehrten von dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Die am 1. Januar 1975 geborene Klägerin zu 1. reiste am 19. September 2002 zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn L., mit dem sie religiös verheiratet ist, und drei gemeinsamen, in den Jahren 1994, 1997 und 1999 geborenen Kindern (= Klägerinnen zu 2. bis 4.) zunächst nach Wien und wenige Tage später in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sowohl in Österreich als auch im Bundesgebiet stellten sie unter dem Familiennamen "M." einen Asylantrag. Ende Oktober 2002 wurden sie nach Österreich zurückgeschoben.

3

Im Juli 2003 beantragten die Klägerinnen zu 1. bis 4. - nunmehr unter dem Familiennamen "B." - erneut in der Bundesrepublik Deutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte, die Asylantragstellung des Lebensgefährten/Vaters der Kläger unter dem Familiennamen "M." erfolgte im Oktober 2003. Im Bundesgebiet wurden nach der (Wieder-) Einreise in den Jahren 2003, 2004 und 2007 die Kläger zu 5. bis 7. geboren.

4

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte durch Bescheide vom 19. Januar 2006 die Asylanträge der Klägerinnen zu 1. bis 4. und des Herrn Ike als offensichtlich unbegründet ab. Ihre hiergegen bei dem erkennenden Gericht erhobenen Klagen (4 A 168/06 und 4 A 171/06) blieben ebenso wie die gleichzeitig gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (4 B 169/06 und 4 B 172/06) erfolglos (vgl. Beschlüsse der Kammer v. 16.02.2006 sowie Urteile vom 04.10.2007).

5

Nach Abschluss der asylrechtlichen Eilverfahren beantragten die Klägerin zu 1. und ihr Lebensgefährte bei dem Beklagten am 14. März 2006 für sich und ihre gemeinsamen Kinder die schriftliche Zusicherung der Aussetzung der Abschiebung. Am 18. März 2006 erhoben sie Klage (4 A 751/06) und begehrten gleichzeitig im Wege einer einstweiligen Anordnung die weitere Duldung ihres Aufenthalts (4 B 753/06). Zur Begründung machten sie geltend, dass in der Person der Klägerin zu 1. ein Abschiebungshindernis vorliege, weil Suizidgefahr bestehe. Insoweit verwiesen sie auf einen Kurzbericht der N.-Kliniken vom 17. März 2006 und ein Attest des Dipl.-Psychologen O. vom 23. März 2006. In dem Kurzbericht der N.-Kliniken wurde für die Klägerin zu 1. eine akute Belastungsreaktion (ICD 10 F. 43.0) und ein depressives Syndrom (ICD 10 F. 32.1) diagnostiziert. Das Attest des Dipl.-Psychologen O. hatte folgenden Inhalt:

Frau B. befindet sich in meiner psychotherapeutischen Mitbehandlung. Bei den bisherigen Sitzungen ergab sich ein Verdacht auf eine PTBS mit depressiver Begleitsymptomatik, sowie Angststörung.

Das genaue Ausmaß der Erkrankung werde ich erst bei weiteren Explorationen bestimmen können.

Hier ist zunächst festzustellen, dass Frau B. dringend behandlungsbedürftig ist.

Da eine Dekompensation in diesem Stadium sehr wahrscheinlich ist und somit die akute Suizidalität droht, wird bescheinigt, dass Frau B. vorerst reiseunfähig ist.

6

Die Kammer lehnte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 10. Mai 2006 (4 B 753/06) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Nds. Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. August 2006 (11 ME 165/06) zurück.

7

Während der Beklagte seit Ende Mai 2006 den Aufenthalt der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder fortlaufend im Bundesgebiet duldet, wurde der Lebensgefährte/Vater der Kläger am 17. August 2006 in die Türkei abgeschoben.

8

Im Hinblick auf die den Klägern erteilten Duldungen und nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen wurde ihr Verfahren von dem ihres Lebensgefährten/Vaters (4 A 751/06) getrennt und am 27. November 2007 unter dem Aktenzeichen 4 A 1562/07 eingestellt. Die Klage des Herr M. wies die Kammer durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Dezember 2007 ab.

9

Am 20. Februar 2007 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil die Klägerin zu 1. schwer traumatisiert und suizidgefährdet sei, und erhoben am 22. Mai 2007 Untätigkeitsklage (4 A 678/07). Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie P. vom 10. Februar 2007, in der es unter anderem hieß:

...

Die Pat. leidet unter schweren depressiven Verstimmungen mit zeitweiligen suizidalen Krisen, unter heftigen Ängsten, Schlafstörungen, Alpträumen, Grübelzwängen, Affektsteuerungsstörungen und verstärkter Reizbarkeit.

...

Diagnostisch handelt es sich bei der Erkrankung um ein schweres depressives Syndrom im Rahmen einer Schwersttraumatisierung.

...

Aus nervenärztlicher Sicht ist die Pat., aufgrund der krankheitsbedingt bestehenden Suizidgefahr - insbesondere im Fall einer aktuell drohenden Abschiebung - reiseunfähig. Im Fall einer tatsächlich erzwungenen Abschiebung würde dies zwangsläufig mit einer Retraumatisierung verbunden sein. Eine adäquate Behandelbarkeit in der Heimat wäre zudem nicht gegeben.

...

... Nach hiesiger Einschätzung würde eine Abschiebung der Pat. die Inkaufnahme eines erneuten Suizidversuchs (vor einer erzwungenen Abschiebung, Während der Abschiebung oder auch danach) bedeuten.

10

In einem (handschriftlichen) Nachtrag vom 15. August 2007 bestätigte Facharzt P., dass seine am 10. Februar 2007 getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffe.

11

Am 5. Oktober 2007 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der (zum 31.12.2009 ausgelaufenen) Altfallregelung des § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

12

Die Untätigkeitsklage 4 A 678/07 erledigte sich (vgl. Einstellungsbeschluss v. 08.02.2008), nachdem der Beklagte nach vorheriger Anhörung durch Bescheid vom 3. Dezember 2007, zugestellt am 5. Dezember 2007, die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 19. Februar 2007 und vom 4. Oktober 2007 abgelehnt hatte. In der Begründung führte der Beklagte unter anderem aus: Die Kläger hätten weder aus § 25 AufenthG noch aus § 23 AufenthG in Verbindung mit § 104a AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zum einen könne aus keiner der vorgelegten Bescheinigungen ein Vollstreckungshindernis hergeleitet werden, zum anderen besäßen die Kläger keinen Nationalpass und hielten sich auch noch nicht seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet auf.

13

Die Kläger haben am 6. Januar 2008 (Sonntag) per Telefax Klage erhoben und zur Begründung zunächst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Facharztes P. nebst Nachtrag geltend gemacht, dass die Klägerin zu 1. erkrankt und dauerhaft reiseunfähig sei. Durch Schriftsatz vom 15. Februar 2010 ist für die Klägerin zu 1. ein "Bericht aus der laufenden Behandlung" des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Q. vom 12. Februar 2010 vorgelegt und das bisherige Vorbringen wie folgt ergänzt worden:

14

Aus dem Arztbericht des Dr. Q. ergebe sich in Bezug auf die Klägerin zu 1. ein rechtliches Abschiebungshindernis, weil ihre psychische Erkrankung sowohl zielstaats- als auch inlandsbezogene Anteile habe und diese unmittelbar rechtliche Auswirkungen auf die Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht hätten. Im Hinblick auf ihren bisherigen Vortrag, dass sie als Kurdin selbst Opfer von Übergriffen des Militärs geworden sei, müsse in der Türkei eine Retraumatisierung befürchtet werden, so dass es auf die mögliche Behandelbarkeit ihrer Erkrankung gar nicht ankomme. Eine Abschiebung und auch eine freiwillige Beendigung des Aufenthaltes sei ausgeschlossen, weil dies nicht zumutbar sei, wenn die Ursache der psychischen Erkrankung so sehr mit dem Herkunftsstaat verbunden und in diesem Sinne eine Behandlung dort nicht zu erlangen sei. Bei einer Rückkehr habe die Klägerin zu 1. konkret mit einer ernsthaften und sofortigen Gesundheitsverschlechterung zu rechnen.

15

In Bezug auf die heute 15-jährige Klägerin zu 2. gelte der Schutz des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als sogenannte faktische Inländerin. Sie spreche absolut fließend deutsch, gehe hier in die Realschule und müsse Teile des Haushalts und der Kindererziehung bewältigen, was sie auch schaffe. Sie sei vollständig in die deutschen Verhältnisse hineingewachsen und könne in der Türkei aufgrund der Krankheit ihrer Mutter kein kulturell angepasstes Leben führen, wie es dort im Herkunftskreis ihrer Eltern üblich sei. Sie spreche zu Hause ein Alltags-Kurmanci und verstehe einfaches Türkisch, könne aber kaum oder gar nicht auf Türkisch antworten. Sie könne sich bis auf alte Eindrücke aus dem Haus nicht mehr an die Türkei erinnern. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zuArt. 8 EMRK sei das legitime Interesse der Privatperson immer sehr konkret und wohlwollend gegen das öffentliche Interesse abgewogen worden. Wenn es um den sozialen und privaten Schutz von Betroffenen gehe, sei die Verhältnismäßigkeit noch eher zugunsten des Privatlebens und gegen das ordre public zu treffen.

16

In der mündlichen Verhandlung ist für die Kläger zu 4. bis 7. die Klage zurückgenommen und hinsichtlich der heute 13-jährigen Klägerin zu 3. ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK als faktische Inländerin geltend gemacht worden.

17

Die Klägerinnen zu 1. bis 3. beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Dezember 2007 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

18

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Er verweist auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

20

Die Kammer hat durch Beschluss vom 17. Juni 2009 in Verbindung mit ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 24. Juni 2009 die für das Klageverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschl. d. Nds. OVG v. 23. 11. 2009 - 11 PA 356/09 -).

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis C) Bezug genommen. Ferner waren die Gerichtsakten 4 A 167/06 mit 4 B 169/06, 4 A 171/06 mit 4 B 172/06, 4 A 751/06 mit 4 A 1562/07 und 4 B 753/06 sowie 4 A 678/07 - jeweils nebst Beiakten - Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

22

Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Kläger zu 4. bis 7. die Klage zurückgenommen haben.

23

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

24

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2007 erweist sich (auch) hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. bis 3. als rechtmäßig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben weder auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen bei - wie hier- vollziehbarer Ausreisepflicht) einen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse, noch hat ein solcher Anspruch im Hinblick auf die zum 31. Dezember 2009 ausgelaufene sog. Altfallregelung des § 104a AufenthG bestanden. Letzteres haben die Klägerinnen zu 1. bis 3. durch ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, so dass für die vorliegende Entscheidung nur noch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei vollziehbarer Ausreisepflicht maßgeblich sind.

25

Im Zusammenhang mit der auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG geltend gemachten dauerhaften Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. November 2009 (11 PA 356/09) Folgendes ausgeführt:

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von§ 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.

Die Kläger begründen ihre Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer dauerhaften Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer psychischen Erkrankung. Eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) zum einen dann begründen, wenn sich sein Gesundheitszustand durch den Transport als solchen wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne auch dann unterbleiben, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass - außerhalb des Transportvorganges - unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Beschl. d. Senats v. 18.7.2007 - 11 ME 112/07 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, [...]; BayVGH, Beschl. v. 28.12.2006 - 24 C 06.3160 -, [...]; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2009, § 25 Rn. 131).

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 2009 zutreffend ausgeführt hat, liegen hier jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 1) dauerhaft reiseunfähig ist. Aus der von den Klägern vorgelegten nervenärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P. vom 10. Februar 2007 mit dem handschriftlichen Nachtrag vom 15. August 2007 lässt sich bereits nicht erkennen, dass bei der Klägerin zu 1) 2007 von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit auszugehen war. Die Klägerin befand sich damals wegen schwerer depressiver Verstimmungen mit zeitweiligen suizidalen Krisen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und erhielt Antidepressiva. Angesichts dessen, dass die hier im Raum stehende Reiseunfähigkeit eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindert, war schon zur Zeit der Erstellung der fachärztlichen Stellungnahmen ein auf unabsehbare Zeit bestehendes Ausreisehindernis nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass unter Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen ist. Zu der Frage, ob die Klägerin zu 1) auch im Falle einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei nicht reisefähig wäre, verhält sich die ärztliche Bescheinigung jedoch nicht. Da somit schon 2007 eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) nicht festzustellen war und seitdem keine ärztliche Stellungnahmen mehr vorgelegt worden sind, besteht auch kein Anlass, durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zu einer dauerhaften Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) Beweis zu erheben.

26

Ausgehend von diesen Feststellungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts, an denen die Kammer für das vorliegende Hauptsacheverfahren festhält und die sie ihrer Entscheidung zugrunde legt, hat zwar die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung einen "Bericht aus der laufenden Behandlung" des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Q. vom 12. Februar 2010 vorgelegt, doch lässt sich (auch) aus dieser aktuellen fachärztliche Bescheinigung keine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. herleiten, und zwar weder im engeren Sinne einerTransportunfähigkeit noch im weiteren Sinne einer unmittelbar durch die Abschiebung oder durch die freiwillige Ausreise als solche und damit unabhängig vom Zielstaat drohenden wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Zum einen wird hinsichtlich der bei der Klägerin zu 1. vorliegenden chronischen depressiven Störung in Kombination mit einer deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz nach der fachärztlichen Einschätzung zwar keine vollständige Heilung, jedoch bei Durchführung einer psychiatrischen Behandlung, die aus supportiven Gesprächen und psychopharmakologischer Medikation bestehen würde, eine deutliche Besserung ihrer Erkrankung möglich sein. Dies schließt es aber, auch wenn die Kostenübernahme für eine solche Therapie bisher nicht geklärt und Gegenstand eines bei dem Sozialgericht Stade anhängigen Verfahren ist, aus, in ihrem Falle von einem aufunabsehbare Zeit bestehenden Ausreisehindernis auszugehen. Soweit Dr. Q. zum anderen feststellt, dass im Falle der Klägerin zu 1. bei jeder zusätzlichen psychosozialen Belastung eine Suizidgefahr durch impulsive selbstdestruktive Handlungen bestehe und dass eine Abschiebung eine sehr hohe psychosoziale Belastung verbunden mit einer Suizidgefahr für sie sei, begründet auch diese Suizidgefährdung keine dauerhafte Reiseunfähigkeit, weil einerseits im Falle einer Abschiebung durch geeignete, von der Ausländerbehörde sicherzustellende Maßnahmen (z.B. ärztliche Begleitung vor und während der Abschiebung und nach der Ankunft im Herkunftsland) suizidale Handlungen verhindert werden können und andererseits im Falle einer freiwilligen Ausreise keine zusätzliche psychosoziale Belastung eintritt. Schließlich wird aber sowohl durch die Ausführungen in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15. Februar 2010 als auch durch den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages deutlich, dass es hier letztlich gar nicht um ein auf unabsehbare Zeit bestehendes Ausreise hindernis, sondern um die Feststellung eines Abschiebungs hindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geht. Indem die Klägerin zu 1. vorträgt, dass sie "als Opfer von Übergriffen des Militärs" bei einer Rückkehr in die Türkei eine Retraumatisierung, bei der ein suizidaler Durchbruch nicht auszuschließen sei, zu befürchten habe und daher den Eindrücken in der Türkei, Gerüchen, Staatsbeamten u.a. nicht mehr ausgesetzt werden dürfe, wird auf eine der Klägerin zu 1. in ihrem Herkunftsstaat drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgestellt. Da aber der Beklagte (und damit auch die erkennende Kammer) an die im Falle der Klägerin zu 1. durch rechtskräftigen Bescheid vom 19. Januar 2006 ergangene Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oderAbs. 7nicht vorliegen, nach § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gebunden ist, spielt die Frage, ob zugunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sein könnte, in diesem ausländer rechtlichen Verfahren keine Rolle. Insoweit muss sich die Klägerin zu 1. auf ein bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig zu machendes Wiederaufnahmeverfahren verweisen lassen.

27

Im Falle der Klägerinnen zu 2. und 3. begründet der durch Art. 8 EMRK gewährte und von ihnen geltend gemachte Schutz des Privatlebens ebenfalls keine (rechtliche) Unmöglichkeit der freiwilligen oder erzwungenen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG.

28

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt die Zulässigkeit von Eingriffen staatlicher Stellen in die Ausübung dieses Rechts. Danach ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Gebot der Achtung der privaten Sphäre nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Umfang und Reichweite der Garantien der EMRK und speziell des Art. 8 Abs. 1 EMRK hat der 10. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichtes in einem Beschluss vom 24. März 2009 (10 LA 377/08) wie folgt zusammengefasst:

Wesentliches Ziel der Vorschrift ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Allerdings begründen die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 [Ghiban ./. Deutschland] -, NVwZ 2005, 1046, 1047 und Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 [Sisojeva ./. Lettland] -, InfAuslR 2005, 349). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (vgl. EGMR, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O., und Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u.a. ./. Deutschland] -, NVwZ 2005, 1043, 1044). Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004, a.a.O.). Im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 [Nnyanzi ./. Vereinigtes Königreich], Newsletter Menschenrechte 2008, S. 86; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 11 S 1534/08 -, AuAS 2008, 242).

29

Nach diesen Grundsätzen, die mit der Rechtsprechung weiterer Senate des Nds. Oberverwaltungsgerichtes überstimmen (u.a. Beschl. v. 11.05.2006 E 138/06 -, InfAuslR 2006,329; Beschl. v. 20.03.2007 - 11 L- 12 MA 243/06 -; Urt. v. 14.05.2009 - 8 LB 158/06 -, NdsRpfl. 2009, 402; - jeweils mit weiteren Nachweisen -; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 -, InfAuslR 2009, 333) und von der Kammer geteilt werden, gebietet der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht den Aufenthalt der Klägerinnen zu 2. und 3. in der Bundesrepublik Deutschland.

30

Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Klägerinnen zu 2. und 3. - ebenso wie die übrigen Familienmitglieder - zu keiner Zeit auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet einstellen durften/dürfen. Abgesehen von der nach § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) insoweit unerheblichen Zeit der Durchführung ihres Asylverfahrens [von Juli 2003 (Asylantragstellung) bis Februar 2006 (Erlöschen der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung mit Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, vgl. §§ 36 Abs. 3 Satz 8, 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG)] haben sie nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt, sondern sind seit Ende Mai 2006 immer nur im Besitz einer Duldung gewesen, das heißt, sie sind und waren ausreisepflichtig, haben dieser Ausreisepflicht aber von sich aus trotz bestehender Ausreisemöglichkeit keine Folge geleistet. Die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus steht daher regelmäßig der Annahme entgegen, dem Betroffenen sei wegen des Schutzes seines Privatlebens ein Verlassen des Bundesgebietes rechtlich unmöglich. Hinzu kommt hier aber auch noch, dass es der Familie der Klägerinnen zu 2. und 3. - unabhängig von ihren deutschen Sprachkenntnissen, ihrem Schulbesuch und ihrer sonstigen, insbesondere sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse - jedenfalls nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich zu integrieren. Die Klägerinnen zu 2. und 3. waren/sind ebenso wie ihre Eltern und Geschwister seit der Einreise zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen und es ist im Hinblick auf ihr Alter und die Erkrankung ihrer Mutter auch nicht damit zu rechnen, dass sich hieran kurzfristig oder zumindest in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Zum anderen liegen aber auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür vor, dass die minderjährigen Klägerinnen zu 2. und 3. ihrem Heimatland in einer Weise entfremdet sind, die eine (Re-)Integration für sie unmöglich macht. Sie werden mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., in die Türkei zurückkehren, wo sich bereits seit August 2006 ihr Vater aufhält. Beide Elternteile haben vor dem Verlassen ihres Heimatlandes im September 2002 lange Zeit in der Türkei gelebt, so dass die Klägerinnen zu 2. und 3. bei der (Wieder-)Eingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen können, zumal es ihnen - sogar ohne Hilfe der Eltern - gelungen ist, hier im Bundesgebiet eine völlig fremde Sprache zu erlernen und sich in einem gänzlich anderen Kulturkreis zurechtzufinden. Eine Verwurzelung der Klägerinnen zu 2. und 3., die eine Rückkehr in die Türkei als unverhältnismäßig bzw. unzumutbar erscheinen lässt, ist danach nicht festzustellen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

32

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

33

Rechtsmittelbelehrung

34

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

35

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

36

...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 35.000,00 Euro festgesetzt (Auffangwert von 5.000,-- EUR pro Person).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen wird. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

...

Schröder
Teichmann
Dr. Tepperwien