Abschnitt 1 VV APVO-TD-BergMarkD
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV APVO-TD-BergMarkD)
- Amtliche Abkürzung
- VV APVO-TD-BergMarkD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1.
Zur APVO-TD-BergMarkD vom 2.1.2013 (Nds. GVBl. S. 3) werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
1.1
Zu § 2 (Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst)
Zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist eine Bewerbung bei der Ausbildungsbehörde einzureichen.
Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.1.1
ein Lebenslauf,
- 1.1.2
eine Kopie des Zeugnisses über den Studien-Abschluss,
- 1.1.3
eine Kopie der Urkunden über die Verleihung des akademischen Master-Grades oder eines gleichwertigen Abschlusses,
- 1.1.4
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- 1.1.5
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, erforderlichenfalls - insbesondere, wenn der erste Ausbildungsabschnitt in einem untertägigen Bergwerk absolviert werden soll - einer nach Klimabergverordnung ermächtigten Ärztin oder eines nach Klimabergverordnung ermächtigten Arztes über die Dienstfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers,
- 1.1.6
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 1.1.7
ein Führungszeugnis nach § 30 des BZRG,
- 1.1.8
eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebt.
Das Studium gemäß § 2 soll in der Fachrichtung Bergbau die fachlichen Inhalte gemäß Anlage 1a und in der Fachrichtung Markscheidewesen die fachlichen Inhalte gemäß Anlage 1b enthalten.
1.2
Zu § 4 (Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)
Während der Ausbildung für den Bergdienst sind die Inhalte nach Anlage 2a zu vermitteln.
Während der Ausbildung für den Markscheidedienst sind die Inhalte nach Anlage 2b zu vermitteln.
Die Referendarin oder der Referendar hat sich während der Ausbildung bei der Bergbehörde im Rahmen einer Wahlpflichtzeit von insgesamt 20 Arbeitstagen nach einem von ihr oder ihm aufzustellenden und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu bestätigenden Plan im Rahmen von Befahrungen über geologische, technische, bergrechtliche, volkswirtschaftliche, umwelt- und sozialpolitische Belange von Bergbaugebieten, -branchen und/oder mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen, die sie oder er im Rahmen der übrigen Ausbildung nicht kennen gelernt hat, zu unterrichten und darüber Nachweis zu erbringen.
Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
1.3
Zu § 9 (Prüfungsteile, Ladung, Prüfungsgebiete)
Die Referendarin oder der Referendar hat sich spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung zur Laufbahnprüfung (Zweite Staatsprüfung) bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung anzumelden.
Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarin oder den Referendar spätestens einen Monat vor dem Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote "ausreichend" zu erwarten ist. Gleichzeitig sind dem Prüfungsausschuss Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung einschließlich Ausbildungsnote zuzusenden.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt der Referendarin oder dem Referendar und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich mit.
1.4
Zu § 10 (Hausarbeit)
Der Prüfling hat an geeigneter Stelle in der Hausarbeit zu versichern, dass diese ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und sie oder er sich dabei keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.
1.5
Zu § 11 (Schriftliche Prüfung)
Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständigen Person getrennt für jeden Prüfling in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Prüflings zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.
Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebene Arbeit und die Niederschrift sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.
1.6
Zu § 14 (Niederschrift)
Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
1.7
Zu § 15 (Wiederholung der Prüfung)
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
1.8
Zu § 16 (Verhinderung, Versäumnis)
Eine von dem Prüfling wegen Krankheit oder einem sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht erbrachte Prüfungsleistung ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungsleistungen sind neue Aufgaben zu stellen.