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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Anlage 2a VV APVO-TD-BergMarkD - Inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildung für den Bergdienst

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV APVO-TD-BergMarkD)
Amtliche Abkürzung
VV APVO-TD-BergMarkD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1:

Während der Tätigkeit als verantwortliche Person hat sich die Ausbildung auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte zu erstrecken, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll die Referendarin oder der Referendar das betriebliche Regelwerk kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen.

Während der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung hat sich die Referendarin oder der Referendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll sie oder er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Die Referendarin oder der Referendar soll einen Einblick in die Arbeit aller Fachstellen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.

Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:

Die Referendarin oder der Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen. Die Ausbildung wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 9 Abs. 3 aufgeführten Gebiete erstrecken. Sie oder er ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Es besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren. Die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte kann übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse der Ausbildung unbedenklich ist.