§ 31 GOV - Viren-, Format- und Signaturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Nachrichten, die eine Schadsoftware enthalten, werden ohne die die Schadsoftware enthaltenen Anhänge automatisch in einem gesonderten Ordner auf dem Poststellenrechner abgelegt. 2Die Einsenderin oder der Einsender ist - soweit ermittelbar - unverzüglich darauf hinzuweisen, dass das mit der Schadsoftware belastete Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet ist und daher als nicht zugegangen gilt. 3Die Unterrichtung erfolgt elektronisch, wenn ein sicherer Übermittlungsweg eröffnet ist. 4Die Unterrichtung ist zuzustellen und ein Ausdruck zur rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. 5Nicht belastete Teile der Ursprungsnachricht können durch den ZIB zur Verfügung gestellt werden und sind nach § 29 zu behandeln.
(2) 1Elektronische Dokumente, die nicht einem nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsverordnungen zulässigen Format entsprechen, werden gespeichert und soweit möglich - gegebenenfalls formatgewandelt - lokal ausgedruckt. 2Die für den lokalen Druck zuständige Person unternimmt vor dem Ausdruck eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit. 3Der Ausdruck ist mit dem Vermerk "falsches Format" zu versehen. 4Die Entscheiderin oder der Entscheider prüft, ob das Dokument dem Formatzwang unterliegt. 5Unterliegt es dem Formatzwang, ist die Einsenderin oder der Einsender - soweit ermittelbar - unverzüglich darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente nicht zur Bearbeitung geeignet sind und daher als nicht zugegangen gelten. 6Die Unterrichtung ist zuzustellen und ein Ausdruck zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen.
(3) 1Ist der Signaturstatus "unbekannt" oder "fraglich" (gelb), hat eine Nachprüfung der Signatur stattzufinden. 2Die Prüfung übernimmt die durch die Leitung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder die Geschäftsleitung bestimmte Stelle. 3Das Prüfungsergebnis ist zur Akte zu dokumentieren. 4Bleibt die Nachprüfung erfolglos oder ist der Signaturstatus "ungültig" (rot), ist das elektronische Dokument der Entscheiderin oder dem Entscheider zur weiteren Prüfung vorzulegen.