LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07 - Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer Strafbarkeit durch Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; Aussetzung eines Wirtschaftsstrafverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des § 393 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO); Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachts wegen einer Strafbarkeit durch Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; Einordnung eines Kükensortierers als Arbeitnehmer und Kriterien zur Abgrenzung von abhängigen und selbstständigen Tätigkeiten; Voraussetzungen einer Arbeitgebereigenschaft des Verleihers von Arbeitskräften i.R.d. Arbeitnehmer-Überlassung; Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung; Vorliegen eines vorsätzlichen Verhaltens gem. § 266a Strafgesetzbuch (StGB) und Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen als Voraussetzung für einen strafrechtlich relevanten Beitragsschaden; Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Falle einer Beschäftigung von Deutschland aus im europäischen Ausland; Verfassungsmäßigkeit des § 393 Abs. 2 S. 2 AO im Hinblick auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs, die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie den Gleichheitssatz; Verfassungsmäßigkeit des § 393 Abs. 2 S. 2 AO im Hinblick auf die Anforderungen an eine Zweckänderung erhobener Daten sowie das Gebot der Normenklarheit; Verwertbarkeit des Beweismaterials im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 393 Abs. 2 S. 2 AO und Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 393 Abs. 2 S. 2 AO

Landgericht Göttingen
Urt. v. 26.06.2008, Az.: 1 KLs 11/08

Drogenabhängigkeit; Eigenhändigkeit; Einsichtsfähigkeit; Einwilligung; gefährliche Körperverletzung; Gesäß; guten Sitten; Handlung; Körperverletzung; Minderjähriger; Mitwirkung; Nebenkläger; Prostitution; Sadomasochismus; Schlag; sexuelle Handlung; Sitte; Sittenwidrigkeit; Spanking; Spankinghandlung; Täter; Urteilsfähigkeit; Verletzung; Verletzungshandlung; Volljährigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
26.06.2008
Aktenzeichen
1 KLs 11/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 54968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Es sind schuldig

der Angeklagte … der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und

der Angeklagte … der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften.

Es werden verurteilt

der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 (neun) Monaten,

von der 2 (zwei) Monate als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als verbüßt gelten, und

der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten,

von der 4 (vier) Monate als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als verbüßt gelten.

Die Vollstreckung beider Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die durch ihre Verurteilung entstandenen Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ihnen werden die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

Betreffend …: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB;

betreffend …: §§ 184a Nr. 3, 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2

A. Feststellungen

3

I. Zur Person

4

1. Zur Person des Angeklagten …

5

Geboren wurde der heute 67 Jahre alte Angeklagte … am 10. Juni 1941 in Hameln. Er besuchte zunächst die Mittelschule und absolvierte anschließend in den Jahren 1959 und 1960 erfolgreich eine Lehre als Werkzeugmacher. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes im Jahre 1961 studierte er von 1963 bis 1967 Maschinenbau in Berlin. Dieses Studium beendete er erfolgreich und arbeitete anschließend lange Jahre zunächst für die Firma AEG und dann für die Volkswagen AG im Bereich der Qualitätssicherung. Zuletzt hatte er die Qualitätssicherungsleitung bei der Firma Si. inne, die Fahrzeugsitze für den Volkswagenbetrieb herstellt.

6

Im Jahre 2006 trat der Angeklagte … seinen Ruhestand an. Als Rentner erhält er monatlich eine Rente in Höhe von 1.742,00 €, zu der noch ein weiterer monatlicher Altersvorsorgebetrag in Höhe von 1.208,00 € hinzukommt. Mit diesem Einkommen finanziert der Angeklagte … seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau. Diese ist schwer asthmakrank, so dass die Eheleute … die Sommermonate überwiegend in den Pyrenäen verbringen, deren Klima sich positiv auf den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau des Angeklagten … auswirkt.

7

Aus der Ehe sind zwei Söhne im Alter von jetzt 40 und 41 Jahren hervorgegangen.

8

Der Angeklagte … ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

9

2. Zur Person des Angeklagten

10

Der heute 54 Jahre alte Angeklagte … wurde am 20. Januar 1954 als jüngstes von insgesamt drei Kindern seiner Eltern in Fulda geboren. Er besuchte die Volksschule, die er im Jahre 1968 verließ, bevor er anschließend bei der - damaligen - Deutschen Bundespost im Bereich des Briefabgangs eine Beschäftigung aufnahm und schließlich verbeamtet wurde. Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Post und zusätzlich vor dem Hintergrund eines Bandscheibenvorfalls trat der Angeklagte … im Alter von 48 Jahren am 28. Februar 2002 in den Vorruhestand. Er erhält eine monatliche Pension in Höhe von 1.100,00 € netto.

11

In der Zeit, als der Angeklagte … in den Vorruhestand trat, war er privat dadurch belastet, dass seine Mutter an Darmkrebs erkrankt war und er deren intensive Pflege übernommen hatte. Dies soll u.a. dazu geführt haben, dass Beziehungen des ledigen und kinderlosen Angeklagten … zu Frauen auseinander gegangen sind.

12

Möglicherweise im Zusammenhang mit dieser Belastungssituation sowohl in beruflicher wie in privater Hinsicht im Jahre 2002 ist die einzige strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten … zu sehen: Dieser wurde vom Amtsgericht Fulda im Strafbefehlswege am 5. September 2003 wegen Beleidigung in vier Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 € belegt (Az.: 1 Js 808/03 (17 Cs)). Dabei ging es um folgenden Tatvorwurf:

13

Die Staatsanwaltschaft Fulda klagt Sie an,

14

in der Zeit von Oktober bis Dezember 2002

15

in G.

16

durch vier Handlungen

17

1. - 4.:

18

einen anderen beleidigt zu haben.

19

Im September 2002 kam es erstmals zu einem telefonischen Kontakt zwischen Ihnen sowie der nach Ihrer Vorstellung 16 Jahre alten ZeuginIm Verlaufe weiterer Telefonate fragten Sie die Zeugin, ob sie Interesse habe, an einem Pornofilm mitzuwirken. Nachdem die Zeugin Ihnen gegenüber dieses Ansinnen abgelehnt und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie kein Interesse mehr an einem weiteren Kontakt mit Ihnen habe, meldeten Sie sich im vorgenannten Tatzeitraum telefonisch bei der Zeugin, wobei Sie sich jeweils ehrverletzend äußerten. Es handelt sich um folgende Fälle:

20

Zu 1:

21

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im vorgenannten Tatzeitraum übermittelten Sie der Zeugin eine SMS, wobei Sie die Zeugin mit „Du Schlampe“ anredeten.

22

Zu 2:

23

An einem weiteren nicht mehr genau feststellbaren Tag im vorgenannten Tatzeitraum sendeten Sie der Zeugin eine weitere SMS. In dieser übermittelten Sie der Zeugin folgenden Text: „Fick dich morgen du bist bekannt riedstr 20 okay“.

24

Zu 3:

25

An einem weiteren nicht mehr genau feststellbaren Tag im vorgenannten Tatzeitraum riefen Sie die Zeuginnachts zwischen 02:00 und 03:00 Uhr an, wobei Sie zu der Zeugin sagten, dass sie kommen und sie ficken werden.

26

Zu 4:

27

Am 7.12.2002 riefen Sie die Zeuginum 02:21 Uhr an, wobei Sie folgende Worte äußerten: „Ich fick Dich“.

28

Gegen den Angeklagten … wurden Einzelstrafen für die Tat zu 1. in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 € Geldstrafe sowie für die restlichen drei Taten Geldstrafen in Höhe von jeweils 20 Tagessätzen zu je 20,00 € festgesetzt. Die Geldstrafe ist mittlerweile komplett erfüllt.

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II. Zur Sache

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1. Tatvorgeschichte

31

Die Angeklagten … und … sind Freunde des so genannten Spanking, einer Sexualpraktik, bei der einer Person mit der flachen Hand oder mit Gegenständen wie einer Gerte, einer Peitsche oder einem Rohrstock auf das bekleidete oder vorzugsweise das entblößte Gesäß geschlagen wird, wobei dies vornehmlich der sexuellen Erregung des Schlagenden dient. Dieser Neigung geht seit mehreren Jahrzehnten auch der gesondert verfolgte und heute 69 Jahre alte … nach, der im Jahre 2001 über eine Anzeige, mit der er „Models“ für eine Mädchenband suchte, … geborene …, kennen lernte und über diese im Jahre 2002 Kontakt zu den späteren Geschädigten …, geboren am 22. Mai 1985, und …, geboren am 2. Juli 1987, herstellte. Die beiden zu den späteren Tatzeiten jeweils 16 und 17 Jahre alten Mädchen waren damals stark drogenabhängig und konsumierten u.a. Kokain. Zur Finanzierung ihres Drogenkonsums hatten sie sich bereit erklärt, auf das Angebot des gesondert verfolgten … einzugehen, der beiden zugesagt hatte, dass sie Geld bekämen für den Fall, dass sie sich für das bereits erwähnte Spanking zur Verfügung stellten. … hatte er beispielsweise zugesichert, dass sie für 10 Minuten Spanking 100,00 € erhalten sollte.

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In Kenntnis das Umstandes, dass sowohl … als auch … zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erst 16 und 17 Jahre alt, drogenabhängig und zur Teilnahme nur deswegen bereit waren, um ihren Drogenkonsum zu finanzieren, begingen die Angeklagten … und … folgende Übergriffe:

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2. Die Taten

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a) Die Taten des Angeklagten

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aa) Die erste Tat zum Nachteil von

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Nach einer längeren Pause, in der … eine Drogenentziehungskur durchgeführt und ihr Leben zu stabilisieren versucht hatte, geriet sie erneut in Geldnot und meldete sich im Februar/März 2005 an einem datumsmäßig nicht mehr bestimmbaren bei den gesondert verfolgten …, der damals unter der Anschrift „Hinter den Gärten 10“ in Bad Sachsa wohnhaft war. Nach Vereinbarung eines Termins begab sich die Nebenklägerin … zusammen mit einer weiteren weiblichen Person mit dem Zug nach Bad Sachsa, wo sie von dem gesondert verfolgten … und dem Angeklagten … in dessen Pkw vom Bahnhof abgeholt wurden. Der Angeklagte … schenkte der Begleitung der Nebenklägerin ein weißes und … ein schwarzes Spitzenunterhöschen und begab sich mit der Begleitung von … in das Gästezimmer des Dachgeschosses. Während dessen schlug der gesondert verfolgte … die Nebenklägerin mit der Hand auf den nackten Po. Auf diese Situation kam schließlich der Angeklagte … zu, der zusammen mit … mit … absprach, dass er - … - sie für ein Video nochmals schlagen wolle, dieses Mal aber „nicht so fest“. Daraufhin begab sich die Nebenklägerin mit dem Angeklagten … in das Gästezimmer im Dachgeschoss, in dem er ihr im weiteren Verlauf von hinten zwischen die Beine fasste. Da die Nebenklägerin dies nicht wollte, drückte sie die Beine zusammen. Daraufhin schlug der Angeklagte … heftiger. Hiervon wurden Videoaufnahmen gefertigt, die der Angeklagte … schließlich an sich nahm.

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bb) Die zweite Tat zum Nachteil von

38

Wiederum in dem Zeitraum Februar/März 2005 vereinbarte der gesondert verfolgte … mit … ein weiteres Treffen in seiner Wohnung in Bad Sachsa. Anlässlich dieses Zusammenkommens wurde die Nebenklägerin erneut von dem Angeklagten … in der vorstehend geschilderten Weise im Wege des Spanking mit der flachen Hand auf das Gesäß geschlagen.

39

b) Die Taten des Angeklagten

40

aa) Die Taten zum Nachteil von

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(1) Die Tat in der Wohnung des gesondert verfolgten … in W., H.straße 2a, in dem Zeitraum vom 2. März 2002 bis zum 21. Mai 2002

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Zu Beginn des Jahres 2002, jedenfalls zu einem Zeitpunkt, als die später Geschädigte … noch 16 Jahre alt war, sprach … mit dem gesondert verfolgten … einen Termin ab, zu dem sie sich zusammen mit … mit … zu einem ersten Kennen lernen traf.

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Einige Tage später, irgendwann in dem Zeitraum vom 2. März 2002 bis zum 21. Mai 2002, holte … daraufhin … in Osterode am Harz und … in Badenhausen ab und nahm sie mit sich in seine Wohnung in W. in der H.straße 2a. Dort trafen die beiden jungen Frauen auf den Angeklagten ….

44

In der Wohnung angekommen, boten … und der Angeklagte … … und … alkoholische Getränke wie „Jim-Beam“, „Bacardi“ und Wein an, wovon die jungen Frauen in der Folgezeit in nicht ermittelten Mengen konsumierten. Anschließend wurde … sowohl von … als auch von dem Angeklagten … in einem Raum der Wohnung sowohl mit der Hand als auch mit dem Rohrstock auf das nackte Gesäß geschlagen. Die junge Frau hatte diesen Schlägen zunächst zugestimmt, wurde jedoch später, als es ihr weh tat und sie sich wegdrehen wollte, während des Schlagens von … und dem Angeklagten … festgehalten. Zusätzlich fertigten die beiden Männer von diesen Spankingszenen Video- und Fotoaufnahmen. Während der von ihnen an dem Mädchen vorgenommenen Handlungen schrie … immer wieder vor Schmerzen. Versuche ihrerseits, die Situation zu beenden, hatten keinen Erfolg, weil … und der Angeklagte … sie immer wieder überreden konnten, noch einige Schläge auszuhalten. Dies gelang … nur dadurch, dass sie während der Pausen Drogen konsumierte.

45

Zwischen den Schlägen strichen … und der Angeklagte … der Geschädigten immer wieder über das nackte Gesäß und auch durch die Poritze. Als … schließlich aufhören wollte, sagte der Angeklagte …: „Na, noch einen Schlag“ und versetzte ihr mit voller Wucht einen Schlag mit einer Peitsche, so dass die Geschädigte vor Schmerz weinte.

46

Insgesamt erlitt … durch diese Behandlung blaue Striemen am Gesäß.

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(2) Die Tat in der Feldmark bei Osterode am Harz in dem Zeitraum vom 2. März 2002 bis zum 21. Mai 2002

48

Bei einem weiteren Treffen - ebenfalls in dem Zeitraum zwischen dem 2. März 2002 und dem 21. Mai 2002 - fuhren … und der Angeklagte … mit der Geschädigten … mit dem Auto in die Feldmark bei Osterode am Harz. Dort schlugen sie die junge Frau, die wiederum Geld für Drogen benötigte - was beide Männer wussten -, in ähnlicher wie in der zuvor geschilderten Weise auf der Rückbank des Autos und an der Autotür mit Hand, Stock und einem Lederpaddel, so dass … wiederum erhebliche Schmerzen erlitt. Zugleich wurde dieses Geschehen von dem Angeklagten … gefilmt, als er gerade nicht schlug und … an der Reihe war.

49

bb) Die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin

50

In einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum im Februar/März 2005 begab sich die damals 17 Jahre alte Nebenklägerin … zu der Wohnung des gesondert verfolgten … in Bad Sachsa, Hinter den Gärten 10. Dort befand sich bereits der Angeklagte …, mit dem und … zusammen … zunächst Eis essen ging. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung drehte der Angeklagte … im Wohnzimmer mit … ein „Interview“, das als Angebot für weitere Interessenten dienen sollte. Dieses „Interview“ sollte nach vorheriger Absprache zwischen … und dem Angeklagten … einerseits und … andererseits dergestalt ablaufen, dass die Nebenklägerin angeben sollte, dass sie bei „…“ gewohnt und dort hohe Telefonrechnungen verursacht habe und immer unordentlich gewesen sei, so dass „…“ nun den Angeklagten … gerufen habe, damit er ihr einmal „richtig Zucht und Ordnung“ beibringe.

51

Der Angeklagte … forderte … zudem auf, alle Fragen, die er ihr im Interview stellte, mit „Ja“ zu beantworten. Sofern sie Fragen mit „Nein“ beantworte, so der Angeklagte …, erhalte sie nachher mehr Schläge.

52

Der Angeklagte … stellte der Nebenklägerin sodann im Rahmen des Interviews unter anderem die Frage, ob sie gern „von hinten gevögelt“ werde, die … angesichts der vorher getroffenen Absprachen wahrheitswidrig mit „Ja“ beantwortete; dies geschah allerdings nur, um den im Falle der Verneinung angedrohten Schlägen zu entgehen.

53

Dieses Interview zeichneten … und der Angeklagte … auf. Danach begab sich der Angeklagte … mit … in das Gästezimmer im Dachgeschoss, wo er ihr eine Augenbinde aufsetzte. Auf seine Aufforderung hin zog sie sich nunmehr fast komplett aus, und der Angeklagte … schlug sie sodann mit verschiedenen Gegenständen und forderte sie auf, ihr T-Shirt etwas herunter zu ziehen. Er setzte ihr jetzt eine Maske auf und klemmte ihr zwei Wäscheklammern an ihre Brüste; des Weiteren nahm er einen Massagestab und führte diesen an ihren Venushügel. Zuletzt versetzte er ihr mit dem Rohrstock mindestens 25 Schläge auf das Gesäß.

54

Entgegen der mit … getroffenen Absprache, der ihr 200,00 € zugesagt hatte, erhielt … von den beiden Männern lediglich 100,00 € für die Mitwirkung an dem „Interview“ und dem Dulden der Spankinghandlungen zu ihrem Nachteil.

55

Insgesamt erlitt die Nebenklägerin durch die festgestellten Handlungen massive Rötungen und Schmerzen sowie Platzwunden und Striemen in der Leistengegend.

56

cc) Die Vorrätighaltung gewaltpornographischer Videos

57

Anlässlich einer in der Wohnung des Angeklagten … in Fulda in der Gneisenaustraße 4 am 5. Oktober 2005 durchgeführten Durchsuchung wurden zwei Videokassetten mit verschiedenen und zum Teil harten Spankingszenen und extrem harten sadomasochistischen Szenen unter Beteiligung ausländischer Frauen überwiegend russischer Herkunft aufgefunden. Im Rahmen der Darstellung der sadomasochistischen Handlungen wurden die Frauen beispielsweise gefesselt, aufgehängt und mittels verschiedener Gegenstände misshandelt und gebrannt; des Weiteren wurden Vergewaltigungsszenen gezeigt.

58

Diese sadomasochistischen Handlungen überspielte der Angeklagte … auf mehrere Mini-DV-Kassetten. Er bewahrte diese Kassetten u.a. auch deswegen auf, um sie oder Kopien davon zu verbreiten oder anderen zugänglich zu machen. So hatte er bereits in der Ausgabe der Zeitschrift „Libelle“ vom 7. April 2002 in einer Kleinanzeige unter anderem „SM“ angeboten.

59

III. Der Gang des Verfahrens

60

Das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten … und … wurde seitens der Staatsanwaltschaft Göttingen im Oktober 2005 eingeleitet. Nachdem die Durchsuchung der Wohnungen der beiden Angeklagten am 5. Oktober 2005 erfolgt war und beide anschließend als Beschuldigte sowie … und … im Oktober 2005 bzw. im März 2006 (ergänzend) zeugenschaftlich vernommen worden waren, erfolgten ermittlungsfördernde Verfügungen der Staatsanwaltschaft letztmalig im Juni 2006. Ohne dass das Verfahren zwischenzeitlich gefördert worden war, erhob die Staatsanwaltschaft dann erst am 25. Januar 2008, mithin mehr als 1 ½ Jahre nach der letzten verfahrensfördernden Handlung, Anklage gegen die beiden Angeklagten und den gesondert verfolgten …. Die Kammer hat diese Anklage mit Beschluss vom 2. Juni 2008 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

61

B. Feststellungsgrundlagen

62

Die Feststellungen, die die Kammer zur Person der Angeklagten getroffen hat, beruhen auf deren Angaben und den jeweils in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 5. Juni 2008. Im Hinblick auf den Angeklagten … ist darüber hinaus der Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda vom 5. September 2003 (Az.: 1 Js 808/03 (17 Cs)) in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden.

63

Die Feststellungen zur Sache folgen aus den in der Hauptverhandlung abgegebenen Verteidigererklärungen, die jeweils den Inhalt der erhobenen Tatvorwürfe bestätigt und die sich die beiden Angeklagten jeweils ausdrücklich als eigene Erklärung zu Eigen gemacht haben.

64

C. Rechtliche Würdigung

65

I. Strafbarkeit des Angeklagten …

66

Der Angeklagte … hat sich dadurch, dass er im Februar/März 2005 an zwei verschiedenen Tagen die damals 17 Jahre alte drogenabhängige … mit der flachen Hand auf das nackte Gesäß geschlagen und dadurch Verletzungen bei der Nebenklägerin hervorgerufen hat, wobei sich der gesondert verfolgte … jeweils in der Nähe befand und zuvor ebenfalls … Schläge auf das nackte Gesäß versetzt hatte, der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen (§ 53 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.

67

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammen wirken, wobei die eigenhändige Mitwirkung des Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich ist; vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar die Tat Ausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt ( BGH NStZ 2006, 572 [BGH 22.12.2005 - 4 StR 347/05] - Leitsatz 3 -; Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 224 Rn. 11a ).

68

Die gemeinschaftliche Begehungsweise in dem vorgenannten Sinne ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen daraus, dass sich der gesonderte verfolgte … ... … während der gesamten Zeit, also auch, als der Angeklagte … die Nebenklägerin körperlich züchtigte, in der Wohnung befand und zuvor bereits … auf das nackte Gesäß geschlagen hatte. Nach den vorher getroffenen Absprachen war für die Nebenklägerin klar, dass die von ihr zu duldenden Spankinghandlungen von beiden Männern durchgeführt werden sollten, so dass angesichts der damit erhöhten Gefahr für das Opfer ohne Weiteres das Merkmal der gemeinschaftlichen Begehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bejaht werden konnte.

69

Der Angeklagte … hat dabei auch rechtswidrig gehandelt; seine Taten waren nicht infolge einer Einwilligung seitens der Geschädigten … gerechtfertigt. Zwar war die Nebenklägerin vorliegend einwilligungsfähig; gleichwohl war ihre Einwilligung unbeachtlich, weil die Tat gegen die guten Sitten verstoßen hat (§ 228 StGB).

70

Die Einwilligungsfähigkeit bestimmt sich nach herrschender Meinung nach der von Geschäftsfähigkeit und bestimmten Altersgrenzen unabhängigen tatsächlichen („natürlichen“) Einsichts- und Urteilsfähigkeit, was bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter wie die Gesundheit bedeutet, dass der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen imstande sein muss ( vgl. zusammenfassend Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 27. Auflage 2006, Vorbemerkungen zu §§ 32 ff. Rn. 39 f. m.w.N. ).

71

Bei Minderjährigen kommt es insoweit auf den individuellen Reifegrad an, wobei die Frage der Urteilsfähigkeit nicht generell, sondern in Bezug auf den konkreten Eingriff zu beurteilen ist; Einwilligungsfähigkeit ist daher um so eher anzunehmen, je näher der Einwilligende der Volljährigkeitsgrenze oder je geringfügiger die Verletzung ist ( Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, Vorbemerkungen zu §§ 32 ff. Rn. 40 m.w.N. ).

72

Ausgehend von diesen Vorgaben ergab sich Folgendes:

73

Da die Kammer aus Opferschutzgründen angesichts der geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten von der Vernehmung der Geschädigten … und … abgesehen hat, vermochte sie sich keinen konkreten Eindruck von der Urteilsfähigkeit der beiden Geschädigten zu verschaffen. Die Nebenklägerin war bei Begehung der Taten durch den Angeklagten … allerdings bereits 17 Jahre alt und hat in die Begehung von Körperverletzung eingewilligt, deren Auswirkungen auf jeden Fall auch für eine noch Minderjährige gut absehbar waren. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Einwilligung der Nebenklägerin … - ebenso wie die der Geschädigten … - für wirksam.

74

Die erklärten Einwilligungen sind jedoch sittenwidrig und schließen daher nicht die Rechtwidrigkeit des Tuns des Angeklagten … aus. Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass sich die Sittenwidrigkeit nach herrschender Lehre aus einer Zusammenschau von Art und Umfang des tatbestandsmäßigen Rechtsgutsangriffs und des verfolgten Tatzwecks ergibt ( vgl. Schönke/Schröder/Stree, StGB, § 228 Rn. 7 m.w.N. ).Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen daher nicht als solche bereits gegen die guten Sitten im Sinne von § 228 StGB ( BGH, NStZ 2004, 621, 622 [BGH 26.05.2004 - 2 StR 505/03] ).

75

Vorliegend war allerdings zusätzlich zu bedenken, dass … zum Tatzeitpunkt minderjährig und drogenabhängig war, durch die Schläge auf das nackte Gesäß nicht nur unerhebliche Verletzungen erlitten und sich durch die zur Verfügung Stellung für Spankinghandlungen gegen Geldzahlung im weiteren Sinne prostituiert hat. Dies alles zusammen genommen lässt die Taten des Angeklagten … als sittenwidrig erscheinen.

76

Anders wäre dies jedoch sicher zu beurteilen, wenn es sich vorliegend um eine volljährige Frau ohne Drogenprobleme gehandelt hätte.

77

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten … darüber hinaus zur Last gelegt hat, sich tateinheitlich der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, konnte eine Verurteilung nicht erfolgen, weil nach herrschender Meinung der „Dritte“ im Sinne des Gesetzes nicht nach dieser Vorschrift bestraft werden kann, was sich schon aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt ( vgl. Fischer, StGB, § 180 Rn. 23 m. w. N. ).

78

Ähnliche Erwägungen gelten, soweit es den von der Staatsanwaltschaft mitangeklagten Tatvorwurf des tateinheitlich begangenen Menschenhandels gemäß § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. betrifft. Auch in diesem Fall kann der „Kunde“, als der der Angeklagte … allein aufgetreten ist, nicht nach dieser Vorschrift bestraft werden ( vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 180b Rn. 24 ).Der „Kunde“ wirkt in der Regel weder auf das Opfer ein noch bringt er es dazu im Sinne des § 180b Abs. 2, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen.

79

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten … zuletzt die Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB zur Last gelegt hat, konnte auch insoweit kein Schuldspruch erfolgen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Gesetzgeber zwischen „einfacher“ Pornographie einerseits - § 184 StGB - und so genannter Gewalt- und Tierpornographie andererseits - § 184a StGB - unterscheidet. Da es sich bei den gefilmten Spankinghandlungen um objektiv gesehen neutrale Übergriffe handelt, bei denen sich der sexuelle Zusammenhang erst aus dem Gesamtkontext ergibt und die Gewaltkomponente eindeutig im Vordergrund steht, hat die Kammer zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gewaltpornographie im Sinne des § 184a StGB vorlagen.

80

Diese Vorschrift setzt Gewalttätigkeiten voraus, die in dem pornographischen Kontext die entpersönlichte Objektstellung der dargestellten Personen in besonderem Maße und gerade durch die Verbindung von Gewalt und sexueller Triebbefriedigung zum Ausdruck bringen, so dass es am Merkmal der Pornographie fehlt, wenn sexuelle Gewalt als einverständlich und in einem personalen Sinnrahmen dargestellt wird, der nicht nur als Vorwand benutzt wird ( vgl. Fischer, StGB, § 184a Rn.7 ).Erfasst werden daher nur Darstellungen von sexuell motivierten Grausamkeiten und Gewaltverbrechen wie Sexualmorden, Vergewaltigung und sexueller Nötigung unter Einsatz erheblicher Gewalt sowie Verletzungen der körperlichen Integrität, deren Rechtfertigung nach § 228 StGB ausgeschlossen ist ( vgl. Fischer, StGB, § 184a Rn. 5 ).

81

Die von dem Angeklagten … vorgenommenen Körperverletzungshandlungen waren vorliegend weder besonders intensiv und grausam noch waren sie mit der Vornahme eindeutig sexueller Handlungen verknüpft. Vor diesem Hintergrund konnte das gefilmte Geschehen nicht als Gewaltpornographie im Sinne des § 184a StGB gewertet werden.

82

Da aber eindeutig die Gewaltkomponente und weniger die Betonung des sexuellen Charakters des Geschehens im Vordergrund stand, ließ sich das Filmen der Handlungen und das Aufbewahren der Tatenträger nicht über den „Umweg“ des § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB ahnden, der nur objektiv eindeutige sexuelle Handlungen, die pornographisch dargestellt werden, erfasst.

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II. Strafbarkeit des Angeklagten

84

Der Angeklagte … hat sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB in drei Fällen (§ 53 StGB) schuldig gemacht, indem er den Geschädigten … und … mit einer Peitsche, einem Rohrstock und einem Lederpaddel jeweils Schläge auf das nackte Gesäß verabreichte, wobei dies in Gegenwart und mit Billigung des gesondert verfolgten … erfolgte.

85

Auch in diesen Fällen waren die Körperverletzungshandlungen rechtswidrig und die von den Geschädigten jeweils zuvor erteilte Einwilligung gemäß § 228 StGB wegen Sittenwidrigkeit aus den bereits dargestellten rechtlichen Erwägungen unbeachtlich.

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Darüber hinaus hat sich der Angeklagte … in einem weiteren Fall der Verbreitung gewaltpornographischer Videos gemäß § 184a Nr. 3 StGB schuldig gemacht.

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Was eine mögliche Strafbarkeit im Hinblick auf die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Menschenhandel und die Verbreitung pornographischer Schriften betrifft, gilt bezüglich des Angeklagten … das im Hinblick auf die Strafbarkeit des Angeklagten … Ausgeführte entsprechend.

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D. Rechtsfolgen

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I. Strafzumessung

90

1. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten

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a) Einzelstrafen

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§ 224 Abs. 1 1. Halbsatz StGB sieht für die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, während § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB für minder schwere Fälle dieses Delikts die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren androht.

93

Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten … in beiden Fällen von dem Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB ausgegangen, wobei sie sich von folgenden Erwägungen hat leiten lassen:

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Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein minder schwerer Fall immer dann vor, wenn bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint ( vgl. nur BGH, NStZ-RR 2001, 215 [BGH 09.08.2000 - 3 StR 176/00]; BGH, NStZ 1985, 546 ).

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Zugunsten des Angeklagten … musste sich auswirken, dass er vor Begehung der festgestellten Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus fiel sein Alter mildernd ins Gewicht, was sich zum einen daraus ergibt, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters strafempfindlicher als jüngere Angeklagte ist, und zum anderen dazu führt, dass dadurch dem Umstand seines bislang straffreien Lebens größere Bedeutung zukommt.

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Bedacht hat die Kammer des Weiteren, dass der Angeklagte … die ihm zur Last gelegten Taten im Wege einer Verteidigererklärung vollumfänglich eingeräumt und damit Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Taten mittlerweile weit mehr als 3 Jahre zurückliegen und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren ungebührlich lang gedauert hat. Zuletzt fand Berücksichtigung, dass der Angeklagte … die Körperverletzungen auf der Grundlage einer - allerdings die Strafbarkeit nicht ausschließenden - Einwilligung seines Opfers begangen hat, was auf jeden Fall günstiger zu werten war, als die Vornahme von Spankinghandlungen gegen den etwaigen Willen seines Opfers.

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Strafschärfend stand demgegenüber, dass der Angeklagte … Kenntnis von dem Alter der Nebenklägerin sowie von dem Umstand hatte, dass … damals drogenabhängig war und sich nur deswegen schlagen ließ, um so ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Und auch die dabei erlittenen Verletzungen waren nicht unerheblich.

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Alles in allem überwogen allerdings eindeutig die strafmildernden Gesichtspunkte, so dass die Kammer einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung in beiden Fällen angenommen und deswegen der Strafzumessung im engeren Sinne einen Strafrahmen zugrunde gelegt hat, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

99

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die bereits erörterten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe nochmals in Ansatz gebracht und zusätzlich zugunsten des Angeklagten … bedacht, dass dieser erstmals mit einer Freiheitsstrafe belegt wird.

100

Nach Abwägung dieser Strafzumessungskriterien hielt die Kammer die Verhängung zweier Einzelstrafen im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens in Form von jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe zur tat-, täter- und schuldangemessenen Ahndung des von dem Angeklagten … begangenen Unrechts für ausreichend, aber auch unbedingt erforderlich.

101

b) Gesamtstrafe

102

Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB war die Kammer gehalten, die vorgenannten Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Die verwirkte höchste Einzelstrafe von 6 Monaten war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten … und der einzelnen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreicht werden durfte.

103

Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe fanden erneut alle für und gegen den Angeklagten … sprechenden Gesichtspunkte Berücksichtigung. Insbesondere hat die Kammer einen vergleichsweise engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang zwischen den beiden Taten sowie - nochmals - mildernd bedacht, dass der Angeklagte … die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt hat und weder vor noch nach Begehung der jetzt mehr als 3 Jahre zurück liegenden Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

104

Unter angemessener Erhöhung der Einzelstrafe von 6 Monaten als Einsatzstrafe hat die Kammer daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten als tat-, täter- und schuldangemessene Sanktion für das von dem Angeklagten … begangene Unrecht erkannt.

105

Die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat die Kammer unter Berücksichtigung der nunmehr vom BGH vertretenen so genannten Vollstreckungslösung ( vgl. BGH, NStZ 2008, 234 ff. [BGH 17.01.2008 - GSSt 1/07]; BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08 - Rn. 28 )in der Weise berücksichtigt, dass 2 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Kompensation für die erfolgte Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

106

Maßgebend für die Höhe dieses als Entschädigung für die Verfahrensverzögerung berücksichtigten und als verbüßt geltenden Teils der Strafe war, dass der Angeklagte … außer einer Durchsuchung und Sicherstellung keinen weiteren strafprozessualen Zwangsmaßnahmen unterworfen war und die Höhe der verhängten Gesamtstrafe eher niedrig ausgefallen ist.

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2. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten

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a) Einzelstrafen

109

Im Hinblick auf den Angeklagten … ist die Kammer in den drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung jeweils vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Halbsatz StGB ausgegangen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren androht. Minder schwere Fälle lagen jeweils nicht vor, was sich aus Folgendem ergab:

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Zwar hat die Kammer auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Angeklagte … - gemessen an anderen Angeklagten - vergleichsweise alt ist und erstmals mit einer Freiheitsstrafe belegt wird. Zudem hat er die ihm zur Last gelegten Taten im Rahmen einer Verteidigererklärung vollständig - übrigens noch umfassender als der Angeklagte … - eingeräumt. Zudem war auch in diesem Kontext mildernd zu bedenken, dass der Angeklagte … jeweils in Kenntnis einer - wenn auch rechtlich nicht beachtlichen - Einwilligung gehandelt hat und die festgestellten Taten zum Teil sogar bis zu mehr als 6 Jahre zurückliegen.

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Demgegenüber fiel bei dem Angeklagten … negativ ins Gewicht, dass er nicht nur …, sondern auch … geschlagen hat. Anders als der Angeklagte … ist der Angeklagte … in der Vergangenheit einmal - wenn auch nicht besonders erheblich - strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es sich dabei ebenfalls um Delikte gehandelt hat, die im Zusammenhang mit dem Ausleben seiner sexuellen Neigungen standen. Zudem hat der Angeklagte … mehr Taten als der Angeklagte … begangen und dabei auch jeweils gefilmt.

112

Alles in allem kam daher nicht mehr die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB in Betracht.

113

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bezüglich der drei gefährlichen Körperverletzungen nochmals die zuvor bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte bedacht und vor diesem Hintergrund auf Einzelstrafen im jeweils untersten Bereich des eröffneten Strafrahmens erkannt. Zur Ahndung des von dem Angeklagten … im Zusammenhang mit den Spankinghandlungen begangenen Unrechts erschien daher die Verhängung dreier Einzelstrafen von jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe ausreichend, aber auch unbedingt erforderlich.

114

Die für die Verbreitung der gewaltpornographischen Videos zu verhängende Einzelstrafe war § 184a StGB zu entnehmen, der dafür die Verhängung von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren oder von Geldstrafe vorsieht. Nach Abwägung der bereits erörterten und größtenteils auch auf diese Tat zutreffenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Kammer die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) angesichts des einschlägigen Charakters dieser Tat unerlässlich, so dass sie insoweit auf eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat, um das von dem Angeklagten … insoweit begangene Unrecht tat-, täter- und schuldangemessen zu sanktionieren.

115

b) Gesamtstrafe

116

Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB, war die Kammer gehalten, die vorgenannten Einzelstrafen unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 9 Monaten angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreicht werden durfte.

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Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe fanden erneut alle für und gegen den Angeklagten … sprechenden Gesichtspunkte Berücksichtigung, vor allem, dass er die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe vollumfänglich hat einräumen lassen, die Taten teilweise mehr als 6 Jahre zurückliegen und er bislang noch nicht erheblich vorbestraft ist. Zudem bestand zwischen den einzelnen Delikten ein vergleichsweise enger situativer Zusammenhang. Schließlich hat die Kammer im Wege des so genannten Härteausgleichs berücksichtigt, dass die jedenfalls mit den vorliegend verhängten Einzelstrafen betreffend die beiden Taten zum Nachteil von … aus dem Jahre 2002 an sich gesamtstrafenfähigen vier Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda vom 5. September 2003 in Höhe von einmal 10 Tagessätzen sowie dreimal 20 Tagessätzen - jeweils zu je 20,00 € - mittlerweile vollständig vollstreckt sind, ohne dass sie in die vorliegende Verurteilung hätte einbezogen werden können.

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Vor diesem Hintergrund erschien der Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einzelstrafe von 9 Monaten als Einsatzstrafe nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten … und der einzelnen Straftaten die Bildung und Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als tat-, täter- und schuldangemessene Sanktion für das von ihm begangene Unrecht ausreichend, aber auch unbedingt erforderlich.

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Im Anschluss an die bereits dargestellte Vollstreckungslösung des BGH waren 4 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer für vollstreckt zu erklären.

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II. Vollstreckungsaussetzung beider Strafen zur Bewährung

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Die Vollstreckung der beiden verhängten Strafen konnte gemäß § 56 StGB bedenkenlos zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei dem bislang nicht vorbestraften Angeklagten … ist zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung an sich zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Schon dieses Verfahren und die damit für ihn verbundenen Folgen haben einen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen.

122

Ähnliches gilt für den Angeklagten …, bei dem darüber hinaus besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen. Diese hat die Kammer vor allem in dessen umfassendem Geständnis, dem Zeitablauf und der sofort erklärten Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung gesehen.

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Angesichts der beiden Angeklagten im Rahmen der jeweiligen Bewährungsbeschlüsse erteilten Auflage, 3.000,00 € (…) bzw. 1.000,00 € (…) in monatlichen Raten an die Nebenklägerin zu zahlen, verbunden mit der zusätzlichen Auflage für den Angeklagten …, 2.000,00 € in monatlichen Raten an die von ihm Geschädigte … zu überweisen, gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafen nicht.

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E. Kosten und Auslagen

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht bezüglich beider Angeklagter auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.