§ 7 BiFischO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- BiFischO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010200000
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Lattenweite von mindestens 2 cm haben. Sie müssen in fließenden Gewässern mindestens 500 m voneinander entfernt sein; § 68 Nds. FischG gilt sinngemäß.
(2) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.