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  • ab 01.08.1989 (aktuelle Fassung)

§ 8 BiFischO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BiFischO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010200000

Bei mechanischen Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder Gewässer verhindern sollen, darf der Stababstand, der Lochdurchmesser oder die lichte Weite nicht mehr als 2 cm betragen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass eine engere Sperrvorrichtung oder eine Elektroscheuchanlage nach dem Stande der Technik angebracht wird, wenn das nach den Umständen für eine ausreichende Absperrung erforderlich ist.