Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 14.10.2015, Az.: 5 A 390/15
angemessene Frist; Arbeitsüberlastung; Asylerstantrag; Durchentscheiden; Priorisierungsentscheidung; Spruchreife; Untätigkeitsklage; zureichender Grund
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 14.10.2015
- Aktenzeichen
- 5 A 390/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 AsylVfG
- § 24 Abs 4 AsylVfG
- § 32 AsylVfG
- § 33 AsylVfG
- § 71 AsylVfG
- EGRL 85/2005
- EURL 32/2013
- § 113 Abs 5 VwGO
- § 75 VwGO
- § 86 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine angemessene Frist i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO für eine Entscheidung über einen Asylantrag ist regelmäßig nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten seit der förmlichen Asylantragstellung verstrichen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann sich nicht mit Erfolg auf seine Überlastung wegen des Anstiegs der Asylantragszahlen berufen, da lediglich eine nur vorübergehende Überlastung einer Behörde, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, einen zureichenden Grund für eine fehlende Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist i. S. v § 75 Satz 1 VwGO darstellen kann.
Bei einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts (Asylerstantrag) ist das Gericht nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und über den Asylantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Entscheidung über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 04.06.2014 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte den Kläger sodann am 28.07.2014 zu seinem Verfolgungsschicksal persönlich an. Dort gab er zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bei seinem Vater im Restaurant geholfen. Dort sei unter anderem Kath und Alkohol an Mitglieder der somalischen Regierungstruppen verkauft worden. Nachdem Mitglieder der islamistischen Terrororganisation Al-Shabaab davon erfahren hätten, seien der Kläger und sein Vater von diesen aufgefordert worden, die Verkäufe einzustellen. Man sei der Aufforderung aber nicht nachgekommen und habe weiter Alkohol und Kath verkauft. Daraufhin sei es zu einem Anschlag durch Mitglieder der Al-Shabaab gekommen, bei dem zwei Soldaten und der Vater des Klägers getötet worden seien. Er selbst habe schwer verletzt überlebt und im Koma gelegen. Die Al-Shabaab habe weiter nach ihm gesucht und seinen Onkel getötet, als dieser seinen Aufenthaltsort nicht habe preisgeben wollen. Der Kläger habe sich dann ein Jahr lang in Somalia versteckt, bevor er aus dem Land ausgereist sei.
Mit Schreiben vom 14.01.2015 erkundigte sich der Kläger erstmals nach dem Stand der Bearbeitung seines Asylantrages und bat um eine zeitnahe Rückmeldung. Nachdem das Bundesamt auf das Schreiben nicht reagierte, bat der Kläger am 28.01.2015 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage um eine Entscheidung über seinen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt mit Schreiben vom 12.02.2015 mitteilte, dass aufgrund drastisch gestiegener Asylanträge in den letzten beiden Jahren eine vorübergehende Erhöhung der Verfahrensdauer gegenwärtig unvermeidlich sei und aus diesem Grund keine verbindliche Zusage über den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gemacht werden könne. Am 18.05.2015 forderte der Kläger die Beklagte – unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage und den Umstand, dass die Beklagte auch in der Lage sei, über Asylanträge von Asylbewerbern aus dem Balkan zeitnah zu entscheiden – zu einer Entscheidung binnen 3 Wochen auf. In der Folgezeit mahnte der Kläger die Beklagte mit zwei weiteren Schreiben vom 09.06.2015 sowie vom 25.06.2015 erfolglos an, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
Am 14.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihm werde voraussichtlich weit über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hinaus eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt, so dass sein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und sein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dieser Zeit leer liefe. Dies sei vor dem Hintergrund der Bedeutung des Asylgrundrechts für einen derart langen Zeitraum nicht mehr hinnehmbar. Die Verzögerung der Bearbeitung seines Asylantrages könne auch nicht aufgrund der behaupteten Arbeitsüberlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerechtfertigt werden, weil es sich nicht lediglich um eine vorübergehende, sondern eine andauernde handele, die keinen zureichenden Grund für eine fehlende Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist darstelle. Von einer vorübergehenden Arbeitsüberlastung könne bei einer Verfahrensdauer von weit über einem Jahr keine Rede mehr sein. Es sei vielmehr evident, dass eine verfehlte Personalplanung und die Priorisierungspolitik der Behörde zu einer Situation geführt hätten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in der Lage oder willens sei, über seinen Asylantrag zu entscheiden. So korreliere die Zahl der Neueinstellungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch weiterhin nicht mit der Zahl der Asylanträge. Die Priorisierungsentscheidungen seien zwar innerhalb gewisser Grenzen zulässig. Deren zulässiger Rahmen sei aber dann überschritten, wenn sie – wie in seinem Fall – dazu führten, dass der Antragsteller weit über ein Jahr auf eine Entscheidung über seinen Asylantrag warten müsse. Darüber hinaus könne die steigende Anzahl von Asylantragstellungen im Kalenderjahr 2015 die fehlende Bearbeitung seines Asylantrages nicht rechtfertigen, da er diesen bereits am 04.06.2014 gestellt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 04.06.2014 zu bescheiden und ihn als Flüchtling anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Es läge ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Bescheidung vor, so dass das Gericht das Verfahren allenfalls bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aussetzen könne. Ein zureichender Grund könne sich insbesondere aus einer vorübergehend besonders hohen Geschäftsbelastung einer Behörde mit anderen Verfahren ergeben, die zu Priorisierungsentscheidungen zwinge. Dies sei hier der Fall, da der Geschäftsstatistik entnommen werden könne, dass sich die Asylantragsstellungen seit dem Kalenderjahr 2012 deutlich erhöht hätten. So seien die Asylanträge bereits von 77.651 im Jahr 2012 auf 127.023 im Jahr 2013 gestiegen. Einen weiteren massiven Anstieg auf 202.834 Asylanträge habe es im Kalenderjahr 2014 gegeben. Im ersten Halbjahr 2015 seien bereits 179.037 Asylanträge gestellt worden. Gerade angesichts der im Jahr 2015 exorbitant ansteigenden Anzahl der Asylanträge könne nicht von einer permanenten behördlichen Überlastung ausgegangen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Asylanträge in der Vergangenheit keine feste Größe dargestellt habe, sondern saisonalen Schwankungen ausgesetzt sei und es nach Jahren des Anstiegs regelmäßig zu deutlichen Rückgängen gekommen sei. Dies mache die Planung für die am Asylverfahren beteiligten Behörden generell schwierig, da es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich sei, ständig Kapazitäten für den höchstmöglichen Zugang vorzuhalten. Die Verfahrensabläufe im Asylverfahren müssten daher gegenüber dem allgemeinen behördlichen Verfahrensablauf anders bewertet werden. Das gegenwärtige Ausmaß der Erhöhung der Asylantragszahlen sei auch nicht vorhersehbar gewesen. So sei zwar aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien mit steigenden Asylanträgen von syrischen Staatsangehörigen zu rechnen gewesen. Es habe aber keinerlei Anhaltspunkte für die Entwicklung der steigenden Asylanträge von Staatsangehörigen aus Albanien und dem Kosovo, die einen erheblichen Anteil an den Gesamtantragszahlen ausmachten, gegeben. Dem dadurch stark gestiegenen Arbeitsanfall werde bereits durch organisatorische und personelle Maßnahmen begegnet. Für das Bundesamt stehe derzeit die Personalgewinnung an erster Stelle. So habe die Behörde im Haushaltsjahr 2014 insgesamt 300 und im Haushaltsjahr 2015 zunächst noch einmal 350 neue Stellen erhalten, die bereits alle besetzt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die Anzahl der Mitarbeiter, die Anhörungen von Asylbewerbern durchführten und über Asylanträge entschieden, bereits von 248 im Jahr 2012, auf 283 im Jahr 2013 und aktuell auf 500 angestiegen sei. Die Gesamtanzahl der Mitarbeiter beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei mittlerweile auf nunmehr 3.000 angestiegen. Rund 880 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes seien in den Asylverfahrenssekretariaten mit der Antragsannahme, der erkennungsdienstlichen Behandlung, der Koordinierung der Dolmetscher, dem Versand der Bescheide und weiteren Tätigkeiten beschäftigt, die für die Durchführung der Asylverfahren erforderlich seien. Weiteres Personal unterstütze den operativen Bereich, z. B. im Bereich der Herkunftsländeranalyse, der Prozessführung, der Grundsatzangelegenheiten sowie der Qualitätssicherung. Aufgrund der gestiegenen Beschäftigungszahlen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe man bereits bis Ende Juli 2015 über 136.418 Asylanträge und damit über mehr als im gesamten Kalenderjahr 2014 (128.911 Entscheidungen über Asylanträge) entscheiden können. Darüber hinaus seien dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem Nachtragshaushalt 2015 weitere 750 Stellen sowie Geldmittel für zusätzlich 250 Kräfte zugewiesen worden. Diese Stellen würden schnellst möglichst besetzt, die Ausschreibungen liefen bereits. Es sei anvisiert, bis Ende November dieses Jahres 1.000 Einstellungen vorzunehmen bzw. Einstellungszusagen zu erteilen. Von dem neuen Personal würden voraussichtlich 450 Personen als sog. Entscheider eingesetzt. Die Einarbeitung erfolge im neu aufgebauten Qualifizierungszentrum der Behörde und dauere etwa 3 Monate. Die Einarbeitung der neuen Mitarbeiter im mittleren Dienst nehme lediglich wenige Wochen in Anspruch. Trotz des deutlichen Anstiegs der Anzahl der Entscheidungen über Asylanträge habe der Antrag des Klägers noch nicht beschieden werden können. Dies sei unter anderem den erforderlichen Priorisierungsentscheidungen der Behörde geschuldet. So konzentriere man sich derzeit vorrangig auf die Bearbeitung der offensichtlich unbegründeten Asylanträge von Personen aus den Westbalkanstaaten und der sog. Altfälle (Asylantragstellungen vor dem Kalenderjahr 2014) sowie auf die Anerkennung von syrischen Antragstellern, religiösen Minderheiten aus dem Irak und von Personen aus Eritrea. Die Priorisierungsentscheidungen seien Ausfluss der Organisationshoheit der Behörde und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zu beanstanden. Die Bearbeitung von offensichtlich unbegründeten Asylanträgen von Personen aus den Westbalkanstaaten erfolge zur Erreichung einer frühzeitigen Aufenthaltsbeendigung und einer damit einhergehenden Entlastung des Asylverfahrens, was im Übrigen dem Wunsch der Bundesländer entspräche, die bei der Unterbringung von Asylbewerbern derzeit vielfach an Grenzen stießen. Daneben habe man weitere organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen. So sei das Verfahren für Syrer, Anhängern von religiösen Minderheiten aus dem Irak sowie von Antragstellern aus Eritrea dahingehend vereinfacht, dass es für diesen Personenkreis i. d. R. genüge, einen Fragebogen auszufüllen und eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung erfolge. Dadurch habe man die Verfahrenszeit bei syrischen Antragstellern trotz steigender Antragszahlen von durchschnittlich 4,2 Monate im Jahr 2014 auf 3,9 Monate im laufenden Jahr senken können. Aufgrund der exorbitant gestiegenen Asylantragszahlen im Kalenderjahr 2015 sei eine Erhöhung der Verfahrensdauer trotz der getroffenen Maßnahmen jedoch oftmals unvermeidlich. Man müsse dem Staat eine gewisse Zeit zubilligen, in der die erforderliche Anzahl an Entscheidern eingestellt und eingearbeitet werden müssten. Auch die neue europäische Verfahrensrichtlinie erkenne an, dass bei einer besonderen Belastung der Behörde eine Verlängerung der Verfahrensdauer möglich sei. So sei nach der neuen Richtlinie von einer Regelbearbeitungsdauer von 6 Monaten auszugehen, die bei einer hohen Anzahl von Asylantragstellern höchstens um weitere 9 Monate verlängert werden könne und eine weitere Verlängerung um 3 Monate möglich sei, wenn dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich sei. Aufgrund der aktuellen Situation sei es derzeit nicht absehbar, wann eine Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ergehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur hinsichtlich der begehrten Verpflichtung, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, begründet.
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO zulässig.
Insbesondere sind die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage erfüllt.
1. Die in der vorgenannten Vorschrift normierten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen bei einer Untätigkeitsklage werden im Bereich des Asylrechts – wie hier – nicht durch besondere asylverfahrensrechtliche Regelungen verdrängt bzw. modifiziert.
a) So stellt § 24 Abs. 4 AsylVfG – nach dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei einer fehlenden Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten auf Antrag des Ausländers mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird – keine Spezialvorschrift zu § 75 VwGO dar und bewirkt etwa keine dahingehende Modifizierung dieser Vorschrift, dass vor einer Untätigkeitsklage zunächst zwingend vom Asylbewerber ein Antrag i. S. d. § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt und möglicherweise auch das daraufhin vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte voraussichtliche Entscheidungsdatum abgewartet werden müsste.
Gegen eine entsprechende Modifikation der Voraussetzungen des § 75 VwGO spricht bereits der Umstand, dass die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylVfG ausweislich seiner Stellung im Gesetz – im Unterabschnitt 3 mit der Überschrift „Verfahren beim Bundesamt“ – eine behördliche, aber keine gerichtliche Verfahrensregelung darstellt. Hätte der Gesetzgeber eine Modifikation des § 75 VwGO beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies entweder ausdrücklich klarstellt oder aber die Regelung zumindest in den das gerichtliche Verfahren betreffenden Abschnitt 9 des AsylVfG aufnimmt.
Darüber hinaus dient § 24 Abs. 4 AsylVfG der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 326/13). In Art. 23 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2005/85/EG wird klargestellt, dass durch die Unterrichtungspflicht für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber begründet wird, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung über die vorgenannte Richtlinienregelung hinausgehen wollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird durch die Regelung nämlich gerade keine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist begründet (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 216). Die Regelung gibt dem Asylantragsteller daher lediglich ein Auskunftsrecht, ihm aber weder einen Anspruch auf eine Entscheidung über seinen Asylantrag noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell nicht über seinen Asylantrag vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss.
Im Übrigen wären die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylVfG im vorliegenden Fall erfüllt, da der Kläger nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 14.01.2015, 28.01.2015, 18.05.2015, 09.06.2015, 25.06.2015 – an den Asylantrag erinnerte und um eine Entscheidung bat und damit zumindest konkludent auch einen Antrag i. S. d. vorgenannten Vorschrift gestellt hat. Der Kläger musste keine weitere Zeit abwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird, sondern lediglich darauf hinwies, dass aufgrund der derzeitigen Arbeitsbelastung der Behörde keine verbindliche Zusage über den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gemacht werden könne.
b) Auch Art. 31 Abs. 3 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L 180/60) bewirkt keine Verdrängung oder Modifikation der Voraussetzungen des § 75 VwGO. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU sehen eine Regelbearbeitungszeit von 6 Monaten vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2013/32/EU unter bestimmten Voraussetzungen um höchsten neun weitere Monate verlängert werden kann und eine Überschreitung dieser Frist gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie 2013/32/EU ausnahmsweise um höchsten drei Monate zulässig ist, wenn dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.
Die Regelung ist auf den vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Sie findet hinsichtlich Art. 31 Abs. 3 auch keine unmittelbare Anwendung, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus sieht die Richtlinie nur hinsichtlich der Regelbearbeitungszeit von 6 Monaten gem. ihres Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Pflicht des Staates zur Umsetzung vor. Hinsichtlich der Fristverlängerungs- bzw. Fristüberschreitungsmöglichkeiten in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU besteht hingegen ausweislich des eindeutigen Wortlauts der vorgenannten Regelungen ein Ermessensspielraum des jeweiligen Mitgliedstaates.
Im Übrigen stünde die Vorschrift selbst bei ihrer Anwendbarkeit der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht entgegen. So ist die Höchstfrist des Art. 31 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2013/32/EU von 15 Monaten (Regelbearbeitungszeit von 6 Monaten zuzüglich einer maximalen Verlängerung um 9 Monate) bereits abgelaufen, da seit der Asylantragstellung am 04.06.2014 bereits mehr als 16 Monate vergangen sind. Für die Zulässigkeit eines ausnahmsweisen Überschreitens dieser Frist gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.
2. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 Var. 2 VwGO sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Das ist hier der Fall.
a) Die Beklagte hat nicht in angemessener Frist über den Asylantrag des Klägers vom 04.06.2014 entschieden, weil seit der Asylantragstellung mittlerweile mehr als 16 Monate verstrichen sind, ohne dass eine Entscheidung in der Sache getroffen worden ist.
Bis zu welchem Zeitpunkt die Frist für eine Entscheidung über einen Asylantrag noch als angemessen zu bewerten ist, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten, sondern ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (ähnlich das BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D –, juris, Rn. 26 ff zur Frage der Unangemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Bei der Beantwortung dieser Frage ist das, auch in dem elften Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2005/85/EG bzw. dem achtzehnten Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2012/32/EU zum Ausdruck kommende, Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einer schnellen und dem an einer inhaltlich richtigen Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung. So liegt es gem. des achtzehnten Erwägungsgrundes zu der Richtlinie 2013/32/EU sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. Angesichts der enormen Bedeutung der Entscheidung für seine Zukunft hat der Asylbewerber ein berechtigtes Interesse an einer möglichst schnellen Entscheidung. Zwar muss er während des laufenden Asylverfahrens nicht mit einer Abschiebung oder Überstellung rechnen, weil ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet in diesem Verfahrensstadium gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestattet ist. In diesem Zeitraum ist der Asylbewerber aber einer erheblichen Unsicherheit über seine Zukunft ausgesetzt, die aufgrund der oftmals erheblichen psychischen Belastung so gering wie möglich zu halten ist. Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse an einer möglichst schnellen Klärung, ob sich der Antragsteller weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf und die damit verbundenen staatlichen Leistungen erhält oder zur Ausreise verpflichtet ist. Es gilt daher im Asylverfahren, wie sich auch aus den europäischen Vorgaben (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU) ergibt, der Grundsatz, dass über den Antrag so rasch wie möglich entschieden werden soll bzw. zu entscheiden ist. Dem gegenüber stehen das öffentliche Interesse und das private Interesse des Antragstellers an einer inhaltlich richtigen Entscheidung. Die sich nicht nur aus europarechtlichen Vorschriften ergebende, sondern bereits von Art. 20 Abs. 3 GG umfasste Pflicht der Verwaltung, inhaltlich richtige, sich an Recht und Gesetz orientierende Entscheidungen zu treffen, kann je nach Einzelfall und in unterschiedlichem Umfang, abhängig von verschiedenen Einflussfaktoren (dazu sogleich), dazu führen, dass sich die Verfahrensdauer bis zu einer sachlichen Entscheidung über den Asylantrag verlängert.
Das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen schneller und inhaltlich richtiger Entscheidung ist in jedem Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei kommt insbesondere folgenden Kriterien eine entscheidende Bedeutung zu:
Bei der Bewertung, ob eine Frist noch als angemessen i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO anzusehen ist, spielt insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Entscheidung eine maßgebliche Rolle. Je komplexer sich die im Rahmen der Entscheidung über den Asylantrag ergebenden Fragen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht darstellen, desto mehr Zeit ist der Behörde für die Entscheidung einzuräumen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU zu der den Mitgliedstaaten in diesem Fall eingeräumten Möglichkeit der Fristverlängerung um höchstens 9 Monate). So können gerade ein umfassender Vortrag im Rahmen der persönlichen Anhörung sowie Schwierigkeiten bei der Bewertung dessen Glaubhaftigkeit die Angemessenheit einer Frist auch bei einem längeren Verfahrenslauf begründen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für die Entscheidung noch Einkünfte einholen (z. B. vom Auswärtigen Amt über die Behandelbarkeit von Krankheiten oder die aktuelle Situation im Herkunftsland) oder die Staatsangehörigkeit mittels eines Sprachgutachtens geklärt werden muss. Auch die Erkenntnislage hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland hat Einfluss auf die Bewertung der Angemessenheit der Frist. Je unklarer sich die Erkenntnislage – wie es z. B. bei sich kurzfristig ergebenen aktuellen politischen Entwicklungen im Land der Fall sein kann – darstellt, desto mehr Zeit ist der Behörde zu einer Entscheidung einzuräumen (die europäische Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU räumt den Mitgliedstaat in ihrem Art. 31 Abs. 4 eine Überschreitung der Entscheidungsfrist ein, wenn eine Entscheidung aufgrund der vorübergehend ungewissen Lage im Herkunftsland vernünftigerweise nicht erwartet werden kann). Fristverlängernd kann sich darüber hinaus das Verhalten des Antragstellers selbst auswirken. Verletzt er eine seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylVfG und erschwert oder verhindert dadurch, dass die Behörde aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage in der Lage ist, über seinen Asylantrag sachgerecht zu entscheiden, kann dies, je nach dem Schweregrad und den Auswirkungen der Mitwirkungspflichtverletzung, unter Umständen auch die Angemessenheit einer deutlich längeren Frist begründen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 lit. c) der Richtlinie 2013/32/EU, der die Möglichkeit einer Fristverlängerung in diesen Fällen vorsieht).
Einen gesetzlichen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO im Bereich des Asylrechts, bieten – auch wenn sie keine die vorgenannte allgemeine gerichtliche Verfahrensregelung verdrängende oder modifizierende Vorschriften darstellen – die in § 24 Abs. 4 AsylVfG in nationales Recht umgesetzte asylverfahrensrechtliche Regelung des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/85/EG sowie die (noch nicht umgesetzten) Regelungen in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU. So sieht Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/85/EG – ohne dass ein Entscheidungsanspruch des Antragstellers bestünde (s.o.) – vor, dass der Kläger nach 6 Monaten einen Auskunftsanspruch erhält. In der Fortführung dieses Grundgedankens sieht Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU nunmehr vor, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass eine angemessen Frist für eine Entscheidung regelmäßig (d. h. in Ausnahmefällen kann die Frist auch kürzer zu bemessen sein) nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten seit der Asylantragstellung abgelaufen ist (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 06.07.2015 – RN 1 K 15.31185 –, juris, Rn. 10). Ist die Entscheidung über den Asylantrag nicht binnen der vorgenannten Regelbearbeitungszeit von 6 Monaten seit der Asylantragstellung getroffen worden, bedarf es regelmäßig bestimmter Gründe, die eine längere Bearbeitungszeit als angemessen erscheinen lassen. Dabei spielen die oben aufgeführten Erwägungen eine entscheidende Rolle.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist im vorliegenden Fall eine angemessene Frist für eine Entscheidung über den Asylantrag des Klägers bereits abgelaufen. Seit der Asylantragstellung am 04.06.2014 sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mittlerweile mehr als 16 Monate verstrichen. Damit sind die in § 24 Abs. 4 AsylVfG bzw. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU genannten 6 Monate bei Weitem überschritten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass eine Entscheidungsfrist von über 16 Monaten im vorliegenden Fall noch angemessen ist. So sind besondere Schwierigkeiten bei der für die Entscheidung über den Asylantrag erforderlichen Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen weder vorgetragen worden, noch ergeben sie sich aus den Verwaltungsvorgängen oder sind sonst ersichtlich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht über eine für die Entscheidung über den Asylantrag ausreichende Tatsachengrundlage verfügt. Die persönliche Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ist bereits am 28.07.2014 und damit vor über einem Jahr durchgeführt worden. Ein außergewöhnlicher Umfang der Angaben des Klägers ist nicht festzustellen. Es ist auch weder ersichtlich, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müsste noch ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen Anhaltspunkte, dass seit der persönlichen Anhörung eine weitere Sachaufklärung seitens des Behörde erfolgte. Der Kläger hat auch nicht angekündigt, in der Sache weiter vortragen zu wollen oder weitere Nachweise einzureichen. Er hat mit seinen Aufforderungen, über den Asylantrag zu entscheiden, vielmehr deutlich gemacht, dass er eine Entscheidung auf Grundlage seines bisherigen Vortrages wünscht. Eine Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers ist nicht zu erkennen. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die aktuelle politische Entwicklung in Somalia oder sonstige Umstände – mit Ausnahme der Arbeitsüberlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (dazu sogleich) – dazu geführt hätten, dass über den Asylantrag noch nicht entschieden worden ist. Aufgrund der Verfahrensdauer von über 16 Monaten und der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit bei der Entscheidung des konkreten Falles kann nicht mehr von einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist ausgegangen werden.
b) Es liegt auch kein zureichender Grund i. S. v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
aa) Die Beklagte beruft sich insoweit auf einen starken Anstieg der Anzahl der Asylanträge und einer damit einhergehenden Überbelastung des für die Bearbeitung zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Eine Überbelastung der Behörde kann zwar grundsätzlich einen zureichenden Grund i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen. Dies korreliert im Übrigen mit der (noch nicht umgesetzten) Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Verlängerung der Regelbearbeitungszeit von 6 Monaten um höchstens weitere 9 Monate für den Fall einräumt, dass eine große Anzahl von Asylanträgen gestellt wird. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich lediglich um eine vorübergehende Überbelastung aufgrund besonderer Umstände handelt. Einer länger andauernden Überbelastung ist hingegen mit organisatorischen Maßnahmen zu begegnen und stellt keinen zureichenden Grund im vorgenannten Sinne dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage 2015, Rn. 13; nach der Rspr. des BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D –, juris, Rn. 43 rechtfertigen strukturelle Mängel, wie die Überlastung der Gerichte, keine überlange gerichtliche Verfahrensdauer). Bei der Abgrenzung zwischen einer nur vorübergehenden und einer länger andauernden Überlastung muss Berücksichtigung finden, dass die Asylantragszahlen starken Schwankungen ausgesetzt sind und eine konkrete Prognose für künftige Jahre schwer fallen dürfte. Daher wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzuräumen sein, unter Beobachtung der Entwicklung der Asylantragszahlen eine gewisse Zeit abzuwarten, bis Neueinstellungen vorgenommen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der dann erfolgenden Einstellung neuen Personals eine gewisse Einarbeitungszeit erforderlich ist. Gerade bei Entscheidungen über Asylanträge bedarf es, neben den rechtlichen Kenntnissen, einer gewissen Grundkenntnis über die aktuelle Lage in den jeweiligen Herkunftsländern. Auch die europarechtlichen Vorgaben (vgl. zehnter Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2005/85/EG bzw. sechzehnter Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2013/32/EU) sehen vor, dass diese Entscheidungen von Personen getroffen werden, die angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten aufweisen oder die hierfür erforderlich Schulung erhalten.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann sich das Bundesamt nicht mit Erfolg auf seine Überlastung wegen der gestiegenen Asylantragszahlen berufen. Unter Berücksichtigung der statistischen Zahlen kann nämlich nicht mehr von einer nur vorübergehenden Überbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausgegangen werden (so auch VG Würzburg, Urteil vom 22.04.2015 – W 6 K 15.30041 –, juris, Rn. 18; VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 16; VG Braunschweig, Urteil vom 08.09.2014 – 8 A 618/13 – V. n. b.).
Bereits seit dem Jahr 2010 liegt die Anzahl der im Kalenderjahr gestellten Asylanträge über der Anzahl der in diesem Zeitraum vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen über Asylanträge. Im Kalenderjahr 2010 sind 48.589 Asylanträge gestellt und 48.187 Entscheidungen getroffen worden. Im Kalenderjahr 2011 beträgt das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 bei 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 bei 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen und im Jahr 2014 bei 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Juni 2015, S. 4 und 9). Entsprechend dieser Statistik ist auch die Zahl der am Jahresende anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt in diesem Zeitraum permanent von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 169.166 am Ende des Jahres 2014 gestiegen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2014, S. 55). Damit übertrifft die Anzahl der Asylanträge die Anzahl der Entscheidungen über Asylanträge bereits seit einem Zeitraum von etwa 5 1/2 Jahren. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einer nur vorübergehenden Überbelastung der Behörde gesprochen werden.
Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass das Bundesamt auf die steigenden Asylantragszahlen mit Neueinstellungen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung reagiert hat. So hat es nach eigenen Angaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes für das Kalenderjahr 2014 insgesamt 300 und für das Kalenderjahr 2015 zunächst 350 und mit dem Nachtragshaushalt 750 Stellen zugewiesen bekommen, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Beschäftigen, die für die persönliche Anhörung der Asylbewerber sowie die Entscheidungen über die Asylanträge zuständig sind, von 248 im Jahr 2012 auf 283 im Jahr 2013 und auf aktuell 500 geführt hat. Daneben sind die Verfahren bei der Asylantragstellung von Syrern, Angehörigen religiöser Minderheiten aus dem Irak sowie von Personen aus Eritrea vereinfacht worden, indem regelmäßig lediglich ein Fragebogen ausgefüllt und auf eine persönliche Anhörung verzichtet wird. Durch diese Maßnahmen konnten im Jahr 2015 bereits mit 136.418 Entscheidungen über Asylanträge die Zahl gegenüber dem gesamten Vorjahr übertroffen werden. Diese Bemühungen haben aber offensichtlich nicht mit dem enormen und im Verlaufe der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und – wie auch im Fall des Klägers – nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit entscheiden zu können.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die noch einmal deutlich angestiegenen Asylantragszahlen im Kalenderjahr 2015 berufen. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass die Entwicklung der Asylantragszahlen im Jahr 2015 so nicht vorhersehbar war. So sind die Zahlen der Asylantragstellungen im Jahr 2015 noch einmal deutlich stärker angestiegen als in den Vorjahren. Bereits in den ersten 9 Monaten des Kalenderjahres 2015 sind insgesamt 303.443 Asylanträge gestellt worden, was die Asylantragszahl des gesamten Vorjahres (202.834) bereits deutlich übersteigt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe September 2015, S. 4). Dies ist insbesondere auch auf die steigenden Asylanträge von Asylbewerbern aus den Herkunftsländern des Westbalkan (34.723 Anträge von Asylbewerber aus dem Kosovo, 45.125 von solchen aus Albanien, 22.958 von Antragstellern aus Serbien, 11.691 von Personen aus Mazedonien und 6.055 von solchen aus Bosnien-Herzegowina) zurückzuführen. Gerade für den starken Anstieg von Asylanträgen von Personen aus den Ländern des Westbalkan – allein von Personen aus den Ländern Albanien, Kosovo, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina wurden in den ersten 9 Monaten 120.552 Asylanträge gestellt (vgl. Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung des vom 07.10.2015, „Sehr hoher Asyl-Zugang im September 2015“), was einen Anteil an den gesamten Asylantragszahlen in Höhe von etwa 40 Prozent ausmacht – gab es im Vorfeld keine ausreichenden Anhaltspunkte. Diesen Umstand kann die Beklagte aber nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung der fehlenden Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist geltend machen. Der Kläger hat seinen Asylantrag nämlich bereits am 04.06.2014 und damit deutlich vor der nochmaligen Zunahme der Asylantragszahlen im Kalenderjahr 2015 gestellt. Auch die persönliche Anhörung zu dem Verfolgungsschicksal des Klägers erfolgte bereits am 28.07.2014 und damit deutlich vor dem erneuten Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2015.
bb) Die von der Beklagten getroffenen Priorisierungsentscheidungen zur Bewältigung der steigenden Asylantragszahlen stellen ebenfalls keinen zureichenden Grund i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessen Frist dar. Dabei ist es der Beklagten als Ausfluss ihrer Organisationshoheit zwar grundsätzlich erlaubt, gewisse Priorisierungsentscheidungen zu treffen. So ist es nicht zu beanstanden, dass derzeit primär offensichtlich unbegründete Asylanträge von Personen aus den Staaten des Westbalkan, von syrischen und eritreischen Antragstellern sowie Angehörigen religiöser Minderheiten aus dem Irak bearbeitet werden. Es besteht nämlich gerade kein Anspruch auf eine Bearbeitung der Asylanträge nach der Reihenfolge ihrer Eingänge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Vielmehr kann es sogar geboten sein, dass bestimmte Asylanträge vorrangig bearbeitet werden. Aus diesem Grund sieht auch der elfte Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2005/85/EG vor, dass die Organisation der Asylanträge dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben soll, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können. Auch der neunzehnte Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Bedürfnisse die Flexibilität haben, der Prüfung eines Antrages Vorrang vor der Prüfung anderer, früher gestellter Anträge einzuräumen, um die Gesamtdauer des Verfahrens in bestimmten Fällen zu verkürzen. Priorisierungsentscheidungen sind aber – wie sich auch aus dem vorgenannten Erwägungsgrund ergibt, nachdem die Priorisierung unter dem Vorbehalt, nicht von den üblicherweise geltenden Fristen, Grundsätzen und Garantien abzuweichen – nur in einem gewissen Rahmen zulässig und können keinen zureichenden Grund für eine deutliche Verlängerung der Verfahrensdauer über die Regelbearbeitungszeit hinaus darstellen. Welche Verlängerung der Bearbeitungsdauer gerade noch mit Priorisierungsentscheidungen gerechtfertigt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist eine Verfahrensdauer von 16 Monaten – wie hier – nicht mehr davon umfasst. In diesem Fall gewinnt das Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung über seinen Asylantrag so stark an Gewicht, dass es das Interesse der Behörde an einer Priorisierung überwiegt.
3. Die erhobene Klage hält sich auch im Rahmen der Regelung des § 75 Satz 2 VwGO, da der Kläger die Klage am 14.07.2015 und damit nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Asylantragstellung am 04.06.2014 erhoben hat.
II. Die Klage ist nur teilweise, hinsichtlich des Antrages, die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, begründet.
1. Die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht aus Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU auf eine möglichst rasche Entscheidung über seinen Asylantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO).
Die Kammer hält eine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers von 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils für angemessen. Dabei hat sie sich an der Vorschrift des § 75 VwGO orientiert und – neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 16 Monaten seit der Asylantragstellung – berücksichtigt, dass bereits eine persönliche Anhörung des Klägers erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weiteren Sachaufklärung ersichtlich sind, um eine behördliche Entscheidung über den Asylantrag in der Sache zu treffen. Der Fristablauf nach Rechtskraft des Urteils trägt dem Umstand Rechnung, dass eine vorläufige Vollstreckung bei Verpflichtungsklagen nur hinsichtlich der Kosten möglich ist (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
2. Ein Anspruch auf eine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling besteht hingegen nicht, weil die Sache nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Sache ist dann spruchreif, wenn das Verwaltungsgericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes in der Lage ist. Daran fehlt es hier. Zwar erfolgte bereits eine persönliche Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal am 28.07.2015 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Erfolgsaussichten seines Antrages hängen jedoch von der Glaubhaftigkeit seines Vortrages ab. Für die Bewertung der Glaubhaftigkeit eines Vortrages ist der persönliche Eindruck, den man von dem Antragsteller bei seiner Aussage erlangt, von wesentlicher Bedeutung. Daher wäre hier, wie es auch in anderen Verfahren erfolgt, eine (erneute) Anhörung des Klägers durch die Kammer erforderlich, um eine fundierte Entscheidung über die Glaubhaftigkeit dessen Vortrages treffen zu können.
Die Kammer sieht sich nicht verpflichtet, diese Anhörung durchzuführen und damit die Spruchreife herbeizuführen. Zwar ist das Gericht vor dem Hintergrund der Amtsaufklärungspflicht gem. § 86 VwGO grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen. Es kann sich aber ausnahmsweise aus dem materiellen Recht ergeben, dass das Gericht – trotz der Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines beantragen Verwaltungsaktes – die Verwaltung nicht zu dessen Vornahme verurteilen kann. Dies gilt primär in Fällen, in denen der Behörde ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden ist, aber auch bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten – wie hier der Entscheidung über den Asylantrag –, wenn das materielle Recht die vorherige Durchführung eines ordnungsgemäßen behördlichen Verfahrens zwingend voraussetzt. Dies ist anzunehmen, wenn das materielle Recht der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise eine so wesentliche Bedeutung für den Erlass eines Verwaltungsaktes beimisst, dass es dessen Rechtmäßigkeit zwingend an dessen Absolvierung bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzten, was zur Folge hat, dass im Rahmen der Verpflichtungsklage keine Verurteilung zur Vornahme des Verwaltungsaktes erfolgen kann. Vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich z. B. um Entscheidungen einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 193 f., 197 ff.).
Bei Beachtung dieser Vorgaben besteht aufgrund der asylverfahrensrechtlichen Besonderheiten bei einer Untätigkeit der Behörde schon dem Grunde nach kein Anspruch des Asylantragstellers auf eine Verpflichtung der Behörde, diesem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Dieser Annahme steht es nicht entgegen, dass der Gesetzgeber keine asylverfahrensrechtliche Regelung erlassen hat, die ausdrücklich klarstellt, dass bei einer Untätigkeitsklage im Asylverfahren ein sog. Durchentscheiden, also eine Verpflichtung der Behörde, über den Asylantrag in einer bestimmten Weise zu entscheiden, ausscheidet (aus diesem Grund aber Annahme einer Pflicht zum Durchentscheiden vom VG Dresden, Urteil vom 13.02.2015 – A 2 K 3657/14 –, juris, Rn. 18). Eine solche Regelung ist nämlich gerade nicht erforderlich, da sich diese Frage bereits anhand der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung in § 113 Abs. 5 VwGO klären lässt. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, wie soeben dargelegt, ob das gerichtliche Verfahren in der Lage ist, das behördliche Verfahren zu ersetzen, wobei die Gesamtheit des einschlägigen materiellen Rechts in die Bewertung mit einzubeziehen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsgrundlage ergibt sich aus den im Asylverfahren liegenden Besonderheiten kein Anspruch des Antragstellers auf eine Verpflichtung der Behörde, in einer bestimmten Weise über seinen Asylantrag zu entscheiden. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
So würde dem Kläger im Falle des „Durchentscheidens“ in der vorliegenden Situation, in der über den Asylantrag noch nicht entschieden worden ist, die Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren – insbesondere die inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – genommen. Dies trifft zwar auch bei Untätigkeitsklagen in anderen Rechtsgebieten zu, gewinnt im Asylverfahren aber besondere Bedeutung. Der Asylbewerber erhält im behördlichen Verfahren die Möglichkeit, sein Verfolgungsschicksal darzulegen. In vielen Fällen ist nicht (nur) die rechtliche Bewertung, sondern (vor allem auch) die Ermittlung der Tatsachengrundlage von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung über den Asylantrag. Mangels anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten ist die Glaubhaftigkeit des Vortrages regelmäßig von entscheidender Relevanz, die grundsätzlich von dem Einzelentscheidern beim Bundesamt bewertet wird und einer Kontrolle im gerichtlichen Verfahren unterliegt, in der der Asylbewerber die Möglichkeit erhält, mögliche Unstimmigkeiten in seinem Vortrag bei der Behörde auszuräumen und seinen Vortrag durch eine glaubhafte Darstellung seines Verfolgungsschicksals plausibel zu machen. Ein sog. Durchentscheiden des Gerichtes hätte für den Antragsteller zwei bedeutende Nachteile. Zum einen würde ihm die Überprüfung der Glaubhaftigkeit mit einem für ihn möglicherweise positiven Ergebnis genommen. Zum anderen hätte er nicht die Möglichkeit seinen Vortrag nach einer Antragsablehnung wegen eines unglaubhaften Vortrages zu ergänzen und aufgezeigte Widersprüche aufzulösen.
Darüber hinaus würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen.
Aus dem Gesamtkontext der dort festgelegten europarechtlichen Vorgaben für das Asylverfahren ergibt sich, dass der Asylbewerber (zumindest im Asylerstverfahren) zunächst einen Anspruch auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung hat und anschließend einen Anspruch auf dessen gerichtliche Überprüfung. So wird dem Asylbewerber gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft. Das macht deutlich, dass ein Anspruch auf eine Entscheidung über den Asylantrag durch die Behörde und auf eine behördliche Anhörung vor einer Entscheidung über den Asylantrag in der Sache besteht. Beides würde dem Kläger genommen, wenn eine gerichtliche Verpflichtung zur „Durchentscheidung“ bestünde.
Die Richtlinien 2005/85/EG und 2013/32/EU trennen auch scharf zwischen dem erstinstanzlichen (behördlichen) Verfahren in Kapitel III und den (gerichtlichen) Rechtsbehelfen gegen behördliche Entscheidungen in Kapitel V. Die Kammer sieht keine durchgreifenden Argumente, dieses System – das im Übrigen auch dem nationalen Gewaltenteilungsgrundsatz gem. Art. 20 Abs. 2 GG entspricht – zu durchbrechen.
Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch die in Art. 13 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren kann. Gem. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU findet die persönliche Anhörung in der Regelung ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen statt und gem. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist jedoch vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägt (§ 169 Satz 1 GVG) und lässt Ausnahmen von diesem Grundsatz nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 170 ff. GVG zu, die nicht bei sämtlichen Asylverfahren erfüllt sein dürften. Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, auf Ersuchen vor, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren aufgrund des verfassungsrechtlichen Instituts des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gewährleistet.
Zudem spricht auch folgender Umstand gegen eine gerichtliche Pflicht zum „Durchentscheiden“: Die vorliegende Konstellation, in der das Bundesamt gänzlich untätig bleibt und über den Antrag nicht entscheidet, ist zum einen mit derjenigen vergleichbar, in der es das Verfahren zu Unrecht gem. §§ 32, 33 AsylVfG einstellt und zum anderen mit derjenigen, in der es den Asylantrag als unzulässig ablehnt, weil es die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens nicht für zuständig hält. Auch in den beiden vorgenannten Konstellationen hat nämlich keine Prüfung des Asylantrages in der Sache stattgefunden und es besteht gerade keine Pflicht des Gerichtes zum „Durchentscheiden“. Gegen die in den §§ 32, 33 AsylVfG geregelte Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt hat der Gesetzgeber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris, Rn. 14). Für den Fall, dass das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat, weil es die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens nicht für zuständig hält, hat die Kammer (Urteil vom 23.01.2012 – 5 A 212/11 –, juris, Rn. 26) bereits festgestellt, dass das Gericht ebenfalls nicht verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen (insoweit nun Revisionszulassung in anderer Sache durch das BVerwG wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 34/15, 1 B 34/15 (1 C 12/15) –, juris). Es erschiene widersinnig, in Fällen, in denen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
Der Annahme einer fehlenden Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ bei einer fehlenden behördlichen Entscheidung über den Asylantrag steht auch die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 –, juris) zur Verpflichtung der Gerichte, bei sog. Folgeanträgen i. S. v. § 71 AsylVfG durch zu entscheiden, also zu prüfen, ob die neuen Beweismittel bzw. die neue Sach- oder Rechtslage dem Kläger einen Anspruch auf ein Asylanerkennung bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes vermitteln, nicht entgegen, weil die beiden Konstellationen nicht miteinander vergleichbar sind. Während bei einem Folgeantrag (aufgrund des Asylerstantrages) bereits eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache erfolgt ist und es im behördlichen Verfahren nur um die Frage geht, ob die Rechtskraft aufgrund bestimmte Umstände zu durchbrechen ist, kann es im Falle der Behördenuntätigkeit nicht um die Frage der Rechtskraftdurchbrechung gehen, weil mangels behördlicher Entscheidung noch keine Rechtskraft eintreten konnte. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Pflicht zum „Durchentscheiden“ bei einem Folgeantrag gerade auch mit den Besonderheiten des die Rechtskraft durchbrechenden Verfahrens nach § 51 VwVfG, das über den Verweis in § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch bei Folgeanträgen gilt. Diese Argumentation lässt sich auf die – hier zu entscheidende – Konstellation der fehlenden Entscheidung über den Erstantrag wegen der fehlenden Anwendbarkeit des § 51 VwVfG und der fehlenden Rechtskraftdurchbrechung nicht übertragen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass der die soeben aufgezeigten Verfahrensrechte der Beteiligten enthaltenen europäischen Verfahrensrichtlinien erging und daher in dieser noch keine Berücksichtigung finden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.