Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 21.07.2016, Az.: AGH 12/15 (II 8/39)
Festsetzung der Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach als Kammerbeitrag der Mitglieder
Bibliographie
- Gericht
- AGH Niedersachsen
- Datum
- 21.07.2016
- Aktenzeichen
- AGH 12/15 (II 8/39)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 32777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 31 BRAO
- § 31a Abs. 1 BRAO
- § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO
- § 112f BRAO
- § 177 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO
- § 178 Abs. 1 BRAO
- § 130a Abs. 4 ZPO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 GG
Fundstellen
- BRAK-Mitt 2016, 259-261
- ZAP EN-Nr. 854/2016
In der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
des Rechtsanwaltes ###, ###, ###,
Klägers,
gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ###, ###, ###, vertreten durch den Präsidenten ###,
Beklagte,
wegen Umlage für das elektronische Anwaltspostfach
hat der 2. Senat des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes durch den Rechtsanwalt ### als Vorsitzenden, die Rechtsanwältin ### und den Rechtsanwalt Dr. ### als anwaltliche Beisitzer sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. ###und den Richter am Oberlandesgericht ### als richterliche Beisitzer auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2016 am 21. Juli 2016 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der ### Jahre alte Kläger ist im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Gemäß § 1 Abs. 2 d der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ### vom ### .2015 (Bl. 11 d.A.) enthält der Kammerbeitrag die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach. In der Kammerversammlung vom ### .2015 hat die Beklagte den Kammerbeitrag für das Jahr 2016 auf 323 EUR festgesetzt. Im Verhältnis zum Vorjahr beinhaltet dies eine Erhöhung von 5 EUR, wovon 4 EUR pro Mitglied auf das besondere elektronische Anwaltspostfach entfallen. Damit entfallen unter Berücksichtigung des Vorjahresanteils von 63 EUR auf die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 31 a BRAO) nunmehr 67 EUR. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach und hat am 18.06.2015, beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangen am 19.06.2015 Klage erhoben mit dem Ziel, den Beschluss für ungültig oder nichtig zu erklären. Dabei ging der Kläger ersichtlich davon aus, dass in der Kammerversammlung vom ###.2015 (Anl. 3 zum Schriftsatz der Bekl. Vom 13.08.2015 -Bl. 35 ff. d.A.-) erstmals eine Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach erhoben wurde, während die Beklagte den von der Bundesrechtsanwaltskammer in der 140. Hauptversammlung vom ###.2014 getroffenen Beschluss, 63 € pro Mitglied jeder Rechtsanwaltskammer für den elektronischen Rechtsverkehr einzuziehen, bereits in der Kammerversammlung vom ###.2014 umgesetzt hatte. Zum damaligen Zeitpunkt wurde der Kammerbeitrag auf 318 EUR festgesetzt, wovon 63 EUR auf die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach entfielen.
Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Erhebung der Umlage verfassungswidrig sei. Es läge ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil die Vorschriften der §§ 177 Abs. 2 Nr. 7, 31 a Abs. 1 BRAO keine Ausnahmeregelungen für ältere Kollegen wie den Kläger enthalten, die im Zeitpunkt der zwingend vorgesehenen aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs am 01.01.2022 aus dem Berufsleben ausgeschieden sein werden. Er führt weiter aus, dass er von der Papierschriftform im Rahmen der beruflichen Kommunikation ausgeschlossen werde und ein Anwalt ausnahmslos zur Systemumstellung verpflichtet würde, auch wenn er eventuell vor dem 01.01.2022 aus dem Berufsleben ausscheide und keine Möglichkeit bestünde, in der Übergangszeit bis zum 31.12.2021 das besondere elektronische Anwaltspostfach für jeden elektronischen Kommunikationsteilnehmer erkennbar verschlossen zu halten. Darin läge neben dem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG auch eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im Übrigen läge eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Naturalparteien vor, denen es möglich sei, eine Klage handschriftlich einzureichen. Ferner rügt er eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, die durch das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht ausreichend gewährleistet sei, auch deswegen, weil er selbst gar nicht in der Lage sein werde, das besondere elektronische Anwaltspostfach letztlich zu bedienen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Kammerversammlung vom ###.2015 zu TOP 6 über die Festsetzung des Kammerbeitrages für 2016 auf 323 EUR je Mitglied insoweit für ungültig zu erklären, als in ihm eine Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach in Höhe von 67 EUR je Mitglied enthalten ist.
Weiter beantragt er,
den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorzulegen, ob § 31 a BRAO mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Klage, soweit sie sich gegen die grundsätzliche Festsetzung einer Sonderumlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs richte, verfristet sei. Die Einführung dieser Umlage sei bereits am 21.05.2014 erfolgt und der Beschluss daher rechtskräftig. Zudem läge eine unzulässige Klageänderung nach Ablauf der Anfechtungsfrist vor. Im Übrigen erachtet die Beklagte die Bestimmung des § 31a BRAO für verfassungsgemäß und verweist auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15 NJW 2016, 1025). Eine Ausnahmeregelung sei nicht vorgesehen. Es bestünde lediglich die Pflicht, eingegangene Post aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach abzuholen. Das sei keine persönliche Verpflichtung, der Kläger könne vielmehr Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entsprechend berechtigen und wäre im Übrigen selbst von der Nutzung der Papierschriftform bis zum 31.12.2021 nicht ausgeschlossen. Da er unstreitig bis 2022 seine Zulassung zurückgegeben haben werde, träfe ihn nicht einmal die Nutzungspflicht. Im Übrigen sei das Verfahren sicher, weil die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 3 BRAO sicherzustellen habe, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren von zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich sei. Dies stelle einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130 a Abs. 4 ZPO n.F. dar.
II.
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Die Klage ist gemäß § 112f Abs. 3 BRAO fristgerecht erhoben. Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss der Kammer vom ###.2015, mit dem die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach erhoben wird. Die erstmalige Festsetzung der Umlage ist zwar bereits durch Kammerbeschluss vom ###.2014 erfolgt. Die Umlage selbst wird jedoch mit allen Bestandteilen jedes Jahr in voller Höhe neu beschlossen und unterliegt daher in vollem Umfange der Anfechtung. Der Beschluss über die Erhebung des Kammerbeitrags in der entsprechenden Höhe unter Einschluss des Anteils für das besondere elektronische Anwaltspostfach stellt grundsätzlich eine Regelung mit allgemeiner Wirkung für alle Mitglieder der Kammer dar und bildet insoweit einen anfechtbaren Beschluss im Sinne des § 112f BRAO (Feuerich / Weyland, BRAO, 9. Auflage 2016, § 112f BRAO Rz. 11; Gaier Wolf Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 112 f BRAO Rz. 3 f). Die Neufassung des Antrages durch den am 21.07.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz führt nicht zur Annahme eines Fristversäumnisses. Das gilt gleichermaßen für die Neuformulierung des Antrags durch den Kläger zu Protokoll der mündlichen Verhandlung. Denn der Kläger hat damit nur sein Begehren aus dem ursprünglichen Klageantrag im Hinblick auf die Begründung, das sich nach den Hinweisen des Gerichts schon abzeichnete, klargestellt.
Das Vorbringen des Klägers ist daher dahin auszulegen, dass er die Frage der Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach im Wege des angefochtenen Kammerbeschlusses überprüft wissen will. Die Klage gegen den Kammerbeschluss vom ### .2015 ist nach alledem fristgerecht erhoben.
Der Kläger ist auch gem. § 112 f Abs. 2 S. 2 BRAO klagebefugt, da er geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
2.Die Anfechtungsklage nach § 112f BRAO ist indessen nicht begründet. Der angefochtene Beschluss lässt einen Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht erkennen und ist im Übrigen inhaltlich rechtmäßig und formell wirksam in der Kammerversammlung vom ### .2015 gefasst worden.
Zu den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört nach § 177 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO die Unterstützung der elektronischen Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten. Insbesondere hat sie mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen § 31a BRAO nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens für jeden in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Die Kosten dafür trägt die Rechtsanwaltschaft, wobei die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 178 Abs. 1 BRAO von den Rechtsanwaltskammern Beiträge zur Deckung dieser Kosten erheben kann. Dieser Beitrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom ###2015 als Teil des Kammerbeitrages für das Jahr 2016 gem. § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO mit festgesetzt, wobei sich der auf das besondere elektronische Anwaltspostfach entfallende Umlagebetrag auf 67 € je Mitglied beläuft.
a) Die Beschlussfassung über die Festsetzung des Kammerbeitrags 2016 ist rechtmäßig nach Maßgabe der BRAO und der Geschäftsordnung der Beklagten erfolgt. Die Kammerversammlung war mit der Kammerkurzmitteilung vom 23.02.2015 rechtzeitig angekündigt, der betreffende Tagesordnungspunkt war in der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet. Die Einladung zur Kammerversammlung erfolgte fristgerecht mit Versand des "info-Blattes" am 21.04.2015 per Post an jedes Mitglied, damit auch an den Kläger. Die Erweiterung der Beschlussgegenstände in der Tagesordnung durch Versand der Kammerkurzmitteilung am 30.04.2015 spielt für die hier in Rede stehende Beschlussfassung über den Kammerbeitrag 2016 keine Rolle. Die Beschlussfassung ist zu dem maßgeblichen TOP 6 mit Stimmenmehrheit erfolgt. Die Höhe der Umlage mit 67 EUR je Mitglied beruht auf der Anforderung der Bundesrechtsanwaltskammer gem. § 178 BRAO. Nach alledem ist die Beschlussfassung gem. § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO formell rechtmäßig erfolgt.
b) Der Senat vermag eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 12 GG durch die Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs.2 Nr. 7 BRAO nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes in dem vorgenannten Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/14) greift das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein, es handelt sich jedoch nur um eine Berufsausübungsregelung, die durch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt ist (vgl. BGH a.a.O). Der Bundesgerichtshof verweist auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.03.2013 (BT-Drucks. 17/12634, S. 22), wonach das Potenzial der jüngeren technischen Entwicklungen mit gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs auf prozessualem Gebiet genutzt und Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz gesenkt und das Nutzervertrauen im Umgang mit den neuen Kommunikationswegen gestärkt werden soll, wobei von der vermehrten Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen zu erwarten seien und die Kommunikation zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten verbessert und beschleunigt werden solle. Dadurch solle letztlich die Kommunikation zwischen Anwalt und Gericht sicherer, schneller und kostengünstiger werden, jeder Rechtsanwalt soll sicher und ohne Portokosten teilnehmen können. Dabei handelt es sich um vernünftige Erwägungen zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
Der Senat folgt dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs. Aus diesen Gründen kann der Kläger mit der Einwendung, dass er das System nicht nutzen könne oder wolle, nicht gehört werden, zumal es entgegen seiner Auffassung bis zum 01.01.2022 ohne weiteres möglich ist, handschriftlich, per Brief oder per Fax Schriftsätze zu versenden. Ab 01.01.2022, dem Zeitpunkt des aktiven Benutzungszwangs wird er nach eigenem Vortrag seine Zulassung voraussichtlich bereits zurückgegeben haben. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger mit seinem Einwand durchdringen kann, dass er persönlich nicht in der Lage sei, das Postfach zu bedienen oder Post daraus "abzuholen". Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Benutzungspflicht, sondern um die Erhebung der Umlage für die Einrichtung des Postfachs, die nach den o.g. Ausführungen keinen Bedenken unterliegt.
c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Dass die Anforderungen an Berufsträger andere und auch höhere sind und sein dürfen als an eine Naturalpartei, ergibt sich aus der Natur der Sache. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist hier ebenso wenig ersichtlich, wie im Hinblick auf die vom Kläger gerügte fehlende Ausnahmeregelung. Der Gesetzgeber sieht in § 31a Abs. 1 BRAO vor, für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Es handelt sich um eine generelle Regelung; dass Ausnahmeregelungen fehlen, ist nicht zu beanstanden. Die Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, die zu erheben die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, ist von allen zugelassenen Rechtsanwälten gleichermaßen zu erheben und berührt nicht die Frage, ob der Kläger das besondere elektronische Anwaltspostfach benutzen muss oder in der Lage ist, dieses persönlich zu bedienen oder nicht.
d) Soweit der Kläger im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht allgemeine Sicherheitsbedenken unter Hinweis auf die sog. Cyberkriminalität erhebt, ist diese Problematik vom Gesetzgeber gesehen worden. Nach § 31a Abs. 3 S. 1 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer daher sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besondere elektronische Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Bei Einhaltung dieser Vorgaben stellt der Übermittlungsweg auch nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH a.a.O.) zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO n.F. dar. Ob damit den Sicherheitsbedenken in ausreichender Weise begegnet wird, ist vom Senat weder zu prüfen noch zu entscheiden. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist aufgrund des diesem zustehenden Beurteilungsspielraums nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar. Der Kläger äußert auch nur allgemeine Vermutungen. Der bloße allgemeine Hinweis auf "schwarze Schafe" und "Gangstertum" kann hier nicht durchgreifen. Die Geheimhaltungspflicht wird letztlich auch tangiert, wenn jemand in das Büro eines Anwaltes einbricht. Derartige Risiken, die sich erst durch strafbares Handeln eines Dritten verwirklichen, kann und muss der Gesetzgeber nicht vollständig ausschließen. Der Senat folgt auch insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs.
Nach alledem unterliegt die Erhebung der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs keinen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Anlass, die Berufung zuzulassen besteht nach Vorlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2016 nicht. Da kein Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt worden ist, besteht auch keine Veranlassung zur Vorlage des Rechtsstreites beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG.
Der Streitwert ist gemäß §§ 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.