§ 12 NFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000000
(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(2) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.