Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.04.1995, Az.: 7 M 1977/95
Atomrecht; Aufbewahrungsgenehmigung; Erteilung; Drittschützende Wirkung; Abweichung von Arbeitsanweisungen; Vorsorgegebot
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.04.1995
- Aktenzeichen
- 7 M 1977/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0421.7M1977.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG
Fundstellen
- NuR 1997, 207 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1998, 58 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. § 6 Abs 2 Nr 2 AtG gilt nicht nur für die Erteilung, sondern auch für den Vollzug der Aufbewahrungsgenehmigung; diese Vorschrift ist folglich auch und gerade bei der Einlagerung der einzelnen Transportbehälter mit Brennelementen zu beachten. Sie besitzt - ebenso wie die im wesentlichen wortgleiche Bestimmung des § 7 Abs 2 Nr 3 AtG - drittschützende Wirkung.
2. Nur wenn eine Abweichung von den Arbeitsanweisungen und Prüfvorschriften zur Folge hat, daß die nach § 6 Abs 2 Nr 2 AtG erforderliche Vorsorge nicht getroffen und damit der Schutz der Umgebungsbevölkerung nicht mehr gewährleistet ist, können hierdurch Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Auch wenn die Anweisungen und Prüfvorschriften allesamt dazu dienen, die Erfüllung des Vorsorgegebots sicherzustellen, bedeutet eine Abweichung von jenen Regelungen nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen jenes Gebot. Vielmehr kommt es darauf an, ob trotz der Abweichung dem Vorsorgegebot auf andere Weise ausreichend Rechnung getragen worden ist.