§ 13 FwVO - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
- Amtliche Abkürzung
- FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) 1Für Gemeinden, ausgenommen kreisfreie Städte, große selbständige Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, kann der Landkreis Ausnahmen von den Vorschriften des § 12 zulassen. 2Für die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt diese Aufgabe der örtlich zuständigen Polizeidirektion, für die Polizeidirektionen dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium.
(2) Die örtlich zuständigen Polizeidirektionen können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 für die Übertragung von Funktionen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ab der Funktion der Stellvertretenden Abschnittsleiterin oder des Stellvertretenden Abschnittsleiters zulassen.