§ 4 ZDF-StV - Fernsehtext, Druckwerke
Bibliographie
- Titel
- ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ZDF-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Das ZDF ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.
(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(3) Das ZDF kann programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.