§ 4 ZDF-StV - Fernsehtext, Druckwerke
Bibliographie
- Titel
- ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ZDF-StV
- Normtyp
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620070000000
(1) Das ZDF ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.
(2) Das ZDF kann Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das ZDF ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Mediendienste-Staatsvertrag mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.