Amtsgericht Burgwedel
Urt. v. 30.09.2005, Az.: 73 C 123/05

Pflicht des Mieters zur Mängelbeseitigung bei Beendigung des Mietverhältnisses; Schadensersatz wegen Übergabe einer Mietwohnung mit nicht in neutralen Farben angestrichenen Wänden

Bibliographie

Gericht
AG Burgwedel
Datum
30.09.2005
Aktenzeichen
73 C 123/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBURGW:2005:0930.73C123.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Fundstelle

  • WuM 2005, 771 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung aus beendetem Mietverhältnis

Prozessführer

Prozessgegner

Sonstige Beteiligte

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Zustand der Mietsache muss bei seiner Rückgabe den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Fehlen solche Vereinbarungen, so muss er, abgesehen von Änderungen infolge vertragsgemäßem Gebrauchs, demjenigen zum Zeitpunkt der Überlassung entsprechen.

  2. 2.

    War die Wohnung bei Übergabe an den Mieter weiß gestrichen, so muss sie bei Rückgabe auch einen Anstrich in einem hellen und neutralen Tonfall haben.

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 448,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 448,26 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist begründet.

2

Die Beklagten hatten von der Klägerin mit Formular-Vertrag vom 02.11.2001 ab dem 01.01.2002 deren im Haus ... gelegene 4-Zimmer-Wohnung gemietet. Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten mit Ablauf des Jahres 2004. Sie zogen vor dem 15. November 2004 aus. Zur Wohnungsübergabe am 15.11.2004 erschienen die Beklagten nicht. Die Klägerin fertigte unter diesem Datum das Protokoll (Bl. 17,18 d.A.) und ließ die Beklagten über ihre damalige Bevollmächtigte - schließlich unter Fristsetzung - auffordern, von ihr bezeichnete Mängel zu beseitigen. Dem kamen die Beklagten nicht nach.

3

Die Klägerin verlangte insbesondere, den grünen Anstrich der Tapeten in der Küche sowie den roten Anstrich im ersten Bad und den blauen Anstrich im zweiten Bad zu beseitigen. Sie ließ die Malerarbeiten durch einen Malereibetrieb vornehmen. Darüber verhält sich die Rechnung der Firma ... vom 30.12.2004 über 448,26 EUR (Bl. 27 - 29 d.A.). Das ist die Klageforderung.

4

Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich um Schönheitsreparaturen. Sie seien nicht verpflichtet, solche auszuführen, da die Formular-Klausel (§ 14 des Mietvertrags) unwirksam sei. Im Übrigen seien die von ihnen gewählten Farben geschmackvoll und edel gewesen.

5

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281... verlangen (Abs. 3). Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Parteien waren durch einen Mietvertrag (§ 535 BGB) miteinander verbunden. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Zustand der Mietsache muss der vertraglichen Vereinbarung entsprechen oder, wenn sie fehlt, ordnungsgemäß sein, d. h. abgesehen von Änderungen infolge vertragsgemäßem Gebrauchs sowie bei der Überlassung (Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., 2005, Rn. 5 zu § 546 m.w.N.). Es ist unstreitig, dass die Wohnung bei Übergabe an die Beklagten weiß gestrichen war. Deshalb hätte sie bei Rückgabe auch einen neutralen Anstrich haben müssen. Ein solcher Anstrich muss zwar nicht zwingend weiß sein; es muss sich jedoch um einen hellen, neutralen Tonfall handeln. Das ist bei einem Anstrich mit grüner, roter und blauer Farbe nicht der Fall. Solch ein Anstrich ist vom Mieter bei Auszug zu beseitigen. Dieser Pflicht sind die Beklagten trotz angemessener Fristsetzung der Klägerin nicht nachgekommen. Sie haben damit ihre Vertragspflichten verletzt und sind zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt hier auch für die Beseitigung der Dübellöcher. Zwar gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch, wenn der Mieter - um eigene Gegenstände anzubringen - einige Löcher in die Wände bohrt. Das Maß von einigen Löchern war hier jedoch bei weitem überschritten, wie sich schon aus dem erheblichen Beseitigungsaufwand (2 Vfe Stunden durch einen Fachmann) ergibt.

6

Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass die Schönheitsreparaturklausel in § 14 des Mietvertrags unwirksam sein soll. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, kann hier offen bleiben, wobei das Gericht allerdings dazu neigt, die Rechtsauffassung der Beklagten zu teilen. Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin jedoch keinen Ersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Sie begehrt vielmehr Schadensersatz, weil die Beklagten die Wohnung in einem Zustand hinterlassen (und damit zurückgegeben) haben, der wegen des teilweisen Anstrichs in nicht neutralen Farben und der Vielzahl an Dübellöchern über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausging und nicht dem Zustand bei der Überlassung entsprach.

7

Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Die Deckenflächen in den beiden Bädern mussten im Rahmen der Beseitigung des blauen bzw. roten Anstrichs mit gestrichen werden.

8

Die Zinsforderung ist gem. §§ 291, 288 BGB begründet.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO entschieden worden.