Amtsgericht Burgwedel
Urt. v. 01.06.2005, Az.: 76 C 59/05 (VII)
Bibliographie
- Gericht
- AG Burgwedel
- Datum
- 01.06.2005
- Aktenzeichen
- 76 C 59/05 (VII)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBURGW:2005:0601.76C59.05VII.0A
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Burgwedel im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 26.04.2005 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Restkaufpreises nach Rückabwicklung eines Computerkaufs.
Am 26.05.2003 erwarb der Kläger von der Beklagten ein Notebook Marke Fujitsu-Siemens Typ Amilo A 7600 zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.361,90 €. In der Folgezeit wurde das Gerät drei Mal repariert: Unmittelbar nach dem Erwerb musste die defekte Tastatur ausgetauscht werden, so dass der Kläger den Laptop erst ab dem 10.06.2003 nutzen konnte.
Wegen Verdachts eines Festplattenfehlers wurde das Gerät vom 28.05. bis 16.06.2004 überprüft.
Die dritte Reparatur dauerte vom 13.07. bis 27.07.2004 infolge einer fehlerhaften Windows-Installation.
Schließlich gab der Kläger das Notebook zurück und erhielt von der Beklagten eine Gutschrift in Höhe von 890,88 € per 13.09.2004 (Bl.16 d. A.). Die Differenz zum Kaufpreis in Höhe von 471,02 € ist Gegenstand der Klage.
Der Kläger behauptet,
Wegen der erheblichen Nutzungseinschränkung des Laptop während der gesamten Dauer vom Tag des Erwerbs bis zur Rückgabe habe er keinen anrechenbaren Nutzungsvorteil gehabt. Das Gerät sei alle ein bis zwei Tage mitten in der Anwendung abgestürzt oder habe nicht neu gestartet bzw. hochgefahren werden können, außerdem seien ständig Fehlermeldungen aufgetreten. Der Kläger habe immer wieder mit Technikern von ... telefonieren und auf deren Anweisung sechs oder sieben Neuistallationen inklusive Wiederherstellung aller Daten, Programme, Treiber und Einstellungen vornehmen müssen. Insgesamt seien ca. 15 Stunden für Telefonate sowie ca. 43 Stunden Arbeitsaufwand für ihn angefallen (zum Vortrag im Einzelnen wird auf Seite 3 der Klage, Bl.13 d. A. Bezug genommen). Die Techniker ... seien zunächst von einem Softwarefehler ausgegangen und hätten eine Reparatur nicht für erforderlich gehalten. Erst später habe sich ein Hardwarefehler herausgestellt, der zu den fortwährenden Defekten und Abstürzen geführt habe.
Der Versuch, mit dem Notebook eine Doktorarbeit fertig zu stellen, sei durch den ständigen Datenverlust erheblich beeinträchtigt worden.
Er habe den Laptop am 09.08.2004 an die Beklagte zurückgesandt (Einlieferungsbeleg Bl.39 d. A.).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 471,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit in den Zeiträumen zwischen den Reparaturen sowie die klägerseits behaupteten Telefonate und Arbeitsstunden für die Neuinstallation und Wiederherstellung von Daten. Sie meint, der Kläger müsse sich den Wertersatz für die gezogenen Nutzungen gegen rechnen lassen. Die Nutzungsdauer vom Tag des Erwerbs bis zur Rückgabe des Notebooks im September 2004 betrage 16 Monate. Im Wege der Kulanz habe sie, die Beklagte, ein Nutzungsentgelt für 12 Monate berechnet, obwohl die Reparaturen insgesamt 49 Tage in Anspruch genommen hätten (26.05. bis 10.06.2003, 28.05. bis 16.06. und 13.07. bis 27.07.2004). Die Höhe des Nutzungsentgeltes entspreche den steuerlichen Richtlinien für die Absetzung für Abnutzung - insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 4 der Klagerwiderung (Bl.26 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte erklärt die Aufrechnung in Höhe der Klageforderung mit einer Gegenforderung von Nutzungsentgelt für 14 Monate á 37,83 €, also in Höhe von 529,62 €.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises für den streitgegenständlichen Laptop.
Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 346 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 433, 437 Ziffer 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB in Betracht. Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag über das Notebook geschlossen. Nach drei fehlgeschlagenen Versuchen der Nacherfüllung im Sinne des § 437 Ziffer 1 BGB ist der Kläger von dem Kaufvertrag zurückgetreten und hat die empfangene Leistung, den Laptop, zurückgegeben. Seinem ebenfalls grundsätzlich unstreitigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises muss er sich jedoch den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen.
Angesichts des klägerseits eingereichten Einlieferungsbelegs vom 09.08.2004 ist der Vortrag der Beklagten, das Gerät sei "im September" 2004 zurückgegeben worden, nicht hinreichend substantiiert, um dem insoweit angetreten Beweis des Zeugen ... nachzukommen. Das Gericht geht deshalb von einer Rückgabe am 09.08.2004 aus, so dass der Berechnung des Wertersatzes ein Nutzungszeitraum vom 10.06.2003 ab Austausch der defekten Tastatur bis zum 09.08.2004 zu Grunde zu legen ist. Dass der Kläger das Gerät vor dem 10.06.2003 nicht nutzen konnte, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für die behauptete eingeschränkte bzw. fehlende Nutzungsmöglichkeit des Notebook. Er bietet jedoch für das Ausmaß der wiederholten Abstürze und sonstigen Fehler des Gerätes, für seine vorgetragenen zahlreichen Telefonate mit Technikern von ... sowie für die dargetane Arbeitszeit für Neuinstallationen und Wiederherstellung von Dateien weder konkrete Daten noch Beweise an. Daher ist davon auszugehen, dass von dem Zeitraum zwischen Erwerb bzw. Austausch der Tastatur und Rückgabe des Gerätes lediglich die Reparaturdauer in Abzug zu bringen ist. Die dargelegten Abstürze alle ein bis zwei Tage mit der Folge eines immer ungesicherten Datenbestandes steht auch im Widerspruch zu dem Klägervortrag, der Laptop sei für die Fertigstellung einer Doktorarbeit verwendet worden. Gerade vor diesem Hintergrund ist das lange Zuwarten von insgesamt 15 Monaten bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht nachzuvollziehen und somit jedenfalls ohne substantiierten Vortrag unschlüssig. Die Beklagte hat dies in der Klagerwiderung beanstandet, dennoch enthält auch die Replik des anwaltlich vertretenen Klägers keine wesentliche Ergänzung des Klagevorbringens. Die vorgelegten e-mails stammen aus Juli und August 2004, also aus der Zeit unmittelbar vor der Rückgabe des Gerätes. Sie dokumentieren nicht die behaupteten Defekte für die Zeit seit dem Erwerb und sind nicht geeignet, die lange Wartezeit bis zur endgültigen Rückabwicklung des Vertrags überzeugend zu erklären.
Der Vortrag, der "später festgestellte Hardwarefehler" habe zu den "ständigen" Defekten und Abstürzen geführt und sei der Grund gewesen, weshalb der Laptop zu keinem Zeitpunkt einwandfrei habe funktionieren können (Seite 2 der Replik vom 21.04.2005, Bl. 31 d. A.), ist nicht ausreichend für den Eintritt in eine Beweisaufnahme. Der Kläger hätte darlegen müssen, was für ein Hardwarefehler vorlag, wann genau er festgestellt wurde und aus welchem Grund der Laptop deswegen niemals einwandfrei funktionieren konnte. Die Vernehmung der benannten Zeugin Marder würde einer Ausforschung gleichkommen.
Auch die anschließende Behauptung in der Replik, die Nutzung sei durch "regelmäßige Fehlermeldungen" und Abstürze eingeschränkt gewesen, ist zu ungenau, um Anlass zu der Vernehmung der benannten fünf Zeugen zu geben. Es bleibt unklar, um welche Fehlermeldungen genau es sich gehandelt hat und zu welchen Zeitpunkten sie aufgetreten sind.
Im Ergebnis steht nach dem Parteivortrag fest, dass der Kläger das Notebook vom Erwerb bis zum Austausch der Tastatur sowie während der folgenden beiden Reparaturen, also an insgesamt 51 Tagen nicht nutzen konnte: Vom 26.05.2003 bis 10.06.2003 (16 Tage), vom 28.05.2004 bis 16.06.2004 (20 Tage) und vom 13.07.2004 bis 27.07.2004 (15 Tage).
Die Höhe des von der Beklagten errechneten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen von 37,83 € pro Monat (1,26 € pro Tag) ausgehend von der Absetzung für Abnutzung nach steuerlichen Richtlinien ist nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich dieser Ermittlung im Rahmen des § 287 ZPO an (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 346 Rdz. 10 m. w. N.). Der Kaufpreis in Höhe von 1.361,90 € geteilt durch einen Abschreibungszeitraum von drei Jahren ergibt ein monatliches Nutzungsentgelt von 37,83 €.
Von der gesamten Nutzungsdauer von 15 Monaten a 37,83 € (=567,46 €) sind daher 51 Tage á 1,26 € (= 64,31 €) in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 503,15 €. In dieser Höhe besteht der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Wertersatz der gezogenen Nutzungen. Der Betrag übersteigt die Klageforderung, so dass die Klage im Ergebnis abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§. 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.