Landgericht Lüneburg
Urt. v. 01.07.1982, Az.: 17 Ks/42 Js 1030/81 (3/82)

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
01.07.1982
Aktenzeichen
17 Ks/42 Js 1030/81 (3/82)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 19984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Strafsache
...
wegen Mordes
hat das Schwurgericht des Landgerichts Lüneburg in der Sitzung vom 1. Juli 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht D... als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht B... Richter am Landgericht K... als beisitzende Richter,
Hausfrau U...
Arbeiter W...
als Schöffen,
Staatsanwalt M...
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt D...
als Verteidiger,
Justizangestellter S...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Sein PKW BMW 1602, amtliches Kennzeichen ..., wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

Der Angeklagte ist Kurde. Er ist im Dorf B.../-Provinz D... der Türkei geboren und mit fünf Brüdern und fünf Schwestern dort aufgewachsen. Sein Vater betrieb Viehzucht und Felderwirtschaft, Der Angeklagte hat keine abgeschlossene Schulausbildung und kann nur wenig türkisch lesen und schreiben. In der Türkei war er zumeist mit Arbeiten im Haus beschäftigt, arbeitete aber zeitweise auch als Hilfsarbeiter in I... im Süden der Türkei. Der Angeklagte gehört - wie seine Familienangehörigen - der Glaubensgemeinschaft der Jesiden an. In dieser Religion wird außerehelicher Beischlaf und Beischlaf mit einer "Ungläubigen", also der Angehörigen einer anderen Religion, als schwere Sünde angesehen und ist daher verboten. Bei Verstößen droht dem Jesiden Ausschluß aus seiner Religion.

Vor etwa 5 Jahren verließ der Angeklagte die Türkei und ging in die Bundesrepublik Deutschland. Als Grund gibt er an, er habe sich durch die Großgrundbesitzer in der Türkei unterdrückt gefühlt, weil sie der Familie die Felder weggenommen hätten. Der Angeklagte zog zu seinem Bruder A... nach W..., der sich bereits seit etwa 7 Monaten in der Bundesrepublik, ebenfalls als Asylbewerber, aufhielt. Etwa ein Jahr später zog der Angeklagte nach C..., wo er zunächst in ..., dann in der G...straße und seit Weihnachten 1980 in der H...straße wohnte, gemeinsam mit seinem Bruder A... und dessen Familie. Der ledige Angeklagte bewohnte ein Zimmer im Obergeschoß. Da das Zimmer nicht beheizbar war, wohnte er im Winter unten in den Räumen seines Bruders.

Der Angeklagte arbeitete zunächst bei der Firma N... in C... . Um zu seiner Arbeitsstelle zu kommen, hatte er im August 1981 von den Eheleuten A... aus C den gebrauchten PKW BMW 1602, amtliches Kennzeichen C... gekauft. Obwohl der Angeklagte und A... gemeinsam den Kaufpreis bezahlten, wurde der PKW ausschließlich von dem Angeklagten gefahren, der im August 1981 die Fahrerlaubnis erworben hatte. A... und seine Ehefrau R... können nicht Auto fahren und haben auch keine Fahrerlaubnis. Der Angeklagte war im Besitz der zwei Schlüssel für den PKW. Einen trug er bei sich, den anderen bewahrte er in einer Tasche in seinem Zimmer im Obergeschoß auf. Der PKW war mit Reifen der Marke Conti TS 771/165 SR 13 ausgestattet. Ferner waren die PKW-Sitze mit zweiteiligen Sitzfellen und die Kopfstützen mit einem Fellbezug versehen. Diese Teile waren aus grauem Polyacryl hergestellt. Die Vorbesitzer A... hatten diese Fellbezüge in einem hiesigen C... Geschäft gekauft. Solche Felle sind allgemein erhältlich. Es handelt sich um eine weit verbreitete Ausführung von Kopfstützen- und Sitzbezügen. Eine Woche nach dem Autokauf legte der Angeklagte zwei grün-bunt bedruckte Baumwollkissen auf die beiden Vordersitze im PKW. Die Fußräume vorn und hinten legte er bis spätestens Ende Oktober 1981 mit passend zugeschnittenen Teilen eines rot-grundigen Teppichs mit Orientmuster aus. Den Teppich hatte er von seiner Schwester S... C... geschenkt bekommen. In den vorderen Fußraum legte er zusätzlich kleinere Matten, die den Orientteppich teilweise bedeckten.

Seit dem 19. Oktober 1981 arbeitete der Angeklagte im Blumengeschäft R... in W... . Wie schon zuvor nahm er täglich A...,. mehrere türkische Arbeitskollegen und seit Mitte oder Ende Oktober auch seinen deutschen Arbeitskollegen E... K... im PKW mit zur Arbeitsstelle und zurück. Der Angeklagte hatte regelmäßig um 17.00 Uhr Arbeitsschluß und kam gewöhnlich gegen 18.00 Uhr bis 18.20 Uhr zu Hause an.

Ab und zu fuhr er abends mit seinem PKW weg, meist zusammen mit A..., und besuchte andere kurdische Bekannte oder Gaststätten.

Der Angeklagte ist am 12.3.1981 vom Amtsgericht C... wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Am Abend des 4.11 .1981 war der Angeklagte wieder mit seinem PKW unterwegs. Im Stadtgebiet oder in der Umgebung von C... traf er irgendwann nach 19.30 Uhr im Laufe des Abends auf der Straße zufällig die 17-jährige Gymnasiastin F..., die als Anhalterin mitgenommen werden wollte. Der Angeklagte kannte das Mädchen, das spätere Opfer, nicht, und war zuvor auch niemals mit ihr oder ihren Familienangehörigen zusammengetroffen.

F... wohnte in O..., einem Dorf zwischen H... und W..., ca. 14 Kilometer von C... entfernt. Sie wuchs mit ihrer Schwester S... und weiteren Geschwistern bei ihrer Mutter auf, weil ihre Eltern geschieden waren, als sie etwa 2 1/2 Jahre alt war. Später heiratete ihre Mutter wieder. F... wuchs in einer harmonischen Familie auf und hatte sowohl zu ihrer Mutter als auch zu ihrer Schwester und ihrem Stiefvater ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis. Mit ihnen und mit dem Lehrer Dr. M..., der für sie seit ihrer Kindheit ein väterlicher Freund war, besprach sie offen alle ihr wichtigen, auch persönlichen Fragen. Unter anderem diskutierte sie häufig über das Verhalten beim "Trampen". Da ihr Wohnort O... mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer und abends häufig gar nicht mehr erreichbar war, fuhren F... und ihre Schwester häufig per Anhalter nach C... und zurück. Hierfür hatten sie sieh bestimmte Verhaltensmaßregeln aufgestellt. U.a. nahmen sie sich vor, nicht zu mehr als zwei Personen in den Wagen zu steigen, möglichst Wagen mit C... Kennzeichen zu wählen und sich nicht anzuschnallen, um schnell flüchten zu können. F... lehnte es ferner grundsätzlich ab, mit Ausländern, insbesondere Südländern mitzufahren, weil sie auf der Straße einige Male von Türken belästigt worden war. Dennoch war F... mindestens einmal mit einem Türken per Anhalter gefahren. Sie erzählte später, der Fahrer habe sich korrekt benommen. Bei möglichen sexuellen Annäherungsversuchen des Fahrers wollte F... ihn zunächst durch Gespräche abwehren;, falls sie erkennen sollte, daß Widerstand zwecklos sei, wollte sie sich allerdings nicht weiter körperlich zur Wehr setzen, um sich nicht in Gefahr zu bringen. F... besprach mit ihrer Familie und Dr. M... auch Fragen der Sexualität. Sie hatte klare, fest umrissene Vorstellungen darüber, daß sie sich für Geschlechtsverkehr noch nicht reif genug fühlte. Sexuelle Kontakte waren für sie nur mit ihrem künftigen Lebenspartner in einer engen Freundschaft denkbar. Sie hatte darum bisher keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Bei Freundschaften war sie wählerisch und lehnte oberflächliche Bekanntschaften ab. In ihrer Freizeit beschäftigte sie sich mit klassischer Musik, nahm Geigenunterricht und war Mitglied in der C... Stadtkantorei.

Am 4.11.1981 kam F.. am frühen Nachmittag von der Schule nach Hause und aß zu Mittag. Gegen 16.00 Uhr zog sie sich um, weil sie beabsichtigte, abends zu einer Probe der Kantorei und anschließend zu einem Schülerkonzert in C... zu gehen. F..., die viel Wert auf Körperpflege legte, zog sich neue Unterwäsche sowie eine frisch gewaschene weiße Latzhose, die ihrer Schwester S... gehörte, und einen blauen Pullover an. Wegen ausklingender Menstruation legte sie eine improvisierte Damenbinde aus Stoff an. Gegen 16.30 Uhr fuhr sie nach C..., wo sie bis 19.30 Uhr an der Probe der Kantorei in der K...straße teilnahm. Anschließend ging sie mit der Schülerin D... B..., einem Mitglied der Kantorei, in Richtung Bahnhof. Sie hatte sieh inzwischen entschlossen, nicht zum Schülerkonzert zu gehen, sondern gleich nach Hause zu fahren. Sie wurde an diesem Abend nicht, wie sonst häufig, von Dr. M... abgeholt und nach Hause gebracht. In der B...straße verabschiedete sie sich vor einer Telefonzelle in der Nähe der Gaststatte "S..." von D... B... . Von dieser hatte sie sich zuvor 0,20 DM zum telefonieren geliehen. Sie erwähnte aber nicht, wen sie anrufen wollte. Während D... B... weiter nach Hause ging, versuchte F... zu telefonieren, bekam aber keinen Anschluß. Anschließend versuchte sie, per Anhalter nach O... zu kommen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange F... warten mußte, wohin sie schließlich ging und ob sie zunächst von nicht ermittelten Kraftfahrern ein Stück des Weges mitgenommen wurde. Fest steht jedoch, daß F... im Laufe des Abends zuletzt irgendwo vom Angeklagten in seinem PKW als Anhalterin mitgenommen wurde. Als sie im PKW des Angeklagten saß, wurden Fasern der Fellbezüge, der Baumwollkissen und der Teppichstücke auf ihre Kleidung übertragen und blieben dort teilweise haften.

Der Angeklagte war entschlossen, mit dem Mädchen, auch gegen ihren Willen, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Unterwegs - der genaue Ort konnte nicht festgestellt werden - zwang der Angeklagte F... zum Geschlechtsverkehr. Um sein Ziel zu erreichen, drohte er ihr entweder, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder wendete Gewalt an, mindestens dadurch daß er sein Opfer an einen abgelegenen Ort verbrachte. Auf jeden Fall ließ F... nur unter massiver Bedrohung oder Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr zu. Das erkannte der Angeklagte.

Er führte mit F den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Offen blieb, ob der Geschlechtsverkehr im Pkw oder außerhalb stattfand.

Danach zog sich F... wieder an, wobei sie auch die Damenbinde wieder ordnungsgemäß anlegte. Der Angeklagte wußte, daß er sich wegen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs strafbar gemacht hatte. Er befürchtete nun, er könne entdeckt und bestraft werden, falls das Mädchen ihn oder sein Fahrzeug später identifizieren würde. Er beschloß daher, sie zu töten und damit die Tatzeugin zu beseitigen. Mindestens eine halbe Stunde nach dem Geschlechtsverkehr befanden sich der Angeklagte und F... mit dem Pkw des Angeklagten in einem Waldstück in der südlichen Gemarkung H... in der Nähe des H...weges. Dort stach der Angeklagte - im Pkw oder außerhalb - mit einem Messer oder einer messerartigen Waffe auf F... ein, um sie zu töten. Er brachte ihr zwei 15 bis 17 cm tiefe Stiche in die linke Brustseite bei, bei denen Herz und Lunge durchstoßen wurden. Diese Verletzungen, die Blutungen in die Brusthöhle verursachten, waren unmittelbar tödlich und wurden vom Opfer allenfalls 10 bis 15 Minuten überlebt. Der Angeklagte brachte F... ferner 7 Stiche (zwischen 3 und 7,5 cm tief) in die rechte Hüfte bei, die Niere, Leber und Bauchdecke durchstießen. Ferner durchstach er jeweils ihren linken Ober- und Unterarm. Die Reihenfolge der Stichverletzungen ist nicht feststellbar. Zumindest die Bruststiche hat das Opfer jedoch noch im Stehen erlitten. F... starb kurz darauf infolge der Stichverletzungen durch Verbluten. Dem sterbendem oder gerade gestorbenen Mädchen schnitt der Angeklagte die Kehle durch, um sicher zu gehen, daß sein Opfer stirbt. Die Schnittverletzung von Ohrläppchen zu Ohrläppchen reicht bis zur Wirbelsäule. Der Angeklagte ließ die Leiche des Mädchens am Tatort etwa 15 Meter von der Fahrbahn entfernt im Walde liegen und fuhr davon.

Am 8.11.1981 wurde die bekleidete Leiche gefunden. Am Tatort waren verschiedene Reifenspuren festzustellen, unter anderem eine Spur von Contireifen, die etwa 2 Meter neben dem Leichenfundort verlief.

Bei der Obduktion der F... selben Tage wurde ihre Kleidung sichergestellt und getrennt verpackt der Kriminalpolizei in C... übergeben. Die noch feuchten Kleidungsstücke wurden bei der KPI C... in einem Raum gemeinsam getrocknet, anschließend wieder getrennt verpackt und dem Sachverständigen Dr. I... vom LKPA H... zur Untersuchung auf Faserspuren übergeben.

Am 21. 12. 1981 wurde der Angeklagte als Tatverdächtiger verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C... vom 21.12.1981 (20 Gs 1236/81). Sein Pkw BMW C... wurde auf Faserspuren untersucht. Sichergestellte Proben von den Baumwollsitzkissen, den Sitz- und Kopfstützenfellen und den Teppichstücken mit Orientmuster wurden als Vergleichsproben dem Sachverständigen Dr. I... übergeben.

Der Angeklagte hat seine Täterschaft bestritten. Er hat sich eingelassen, er habe mit den Taten nichts zu tun. Am Abend des 4.11.1981 sei er wie üblich gegen 18.15 Uhr zu Hause in der H...straße angekommen. Gegen 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr sei der ihm bekannte Kurde N... E... zu Besuch gekommen, etwas später auch sein Nachbar, der Kurde M... T... . Er, der Angeklagte, habe mit seinen Besuchern sowie mit A... und R... H... den ganzen Abend zu Hause verbracht. Nachdem T... um 20.30 bis 21.00 Uhr und E... gegen 23.30 Uhr die Wohnung verlassen hätten, sei er ins Bett gegangen und habe die Wohnung in dieser Nacht nicht mehr verlassen. Obwohl E... häufiger zu Besuch gekommen sei , könne er sich an diesen Besuch genau erinnern. E... habe sich am 4.11.1981 Geld leihen wollen und von R... H... daher etwa 100,- DM erhalten.

Der Angeklagte hat sich ferner eingelassen, die Teppichstücke mit dem Orientmuster hätten erst seit dem 7.11.1981, also erst nach dem Tattage, im Pkw gelegen. Am 7.11.1981 sei er mit A... bei ihrer Schwester S... C... gewesen. An diesem Tage habe sie ihm den Teppich für sein Auto geschenkt . Noch am gleichen Tage habe er den Teppich zerschnitten und in den Pkw gelegt, Er könne sich an das Datum deshalb genau erinnern, weil er am selben Tage einen Autounfall mit Blechschaden gehabt habe. Er sei unterwegs in der Nähe der Stadtwerke C... beim Zurücksetzen mit seinem Pkw gegen einen parkenden Pkw gestoßen. Mit der Besitzerin habe er sieh ohne Einschaltung der Polizei an Ort und Stelle geeinigt.

Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß F... am Abend des 4.11.1981 als Anhalterin zuletzt im Pkw des Angeklagten mitgefahren ist. Die Zeugin B... hat bekundet, F... habe ihr auf dem Weg zur Telefonzelle erzählt, daß sie direkt nach Hause fahren wollte. Da F... an diesem Abend nicht abgeholt wurde und kein öffentliches Verkehrsmittel mehr fuhr, blieb ihr als einzige Möglichkeit - wie schon häufiger zuvor - , per Anhalter nach O... zu fahren. Ihr Versuch, telefonisch jemanden zu erreichen, der sie möglicherweise nach Hause bringen konnte, war gescheitert. Daß das Gespräch nicht zustande kam, ergibt sich daraus, daß die 20 Pfennig, die sich F... von der Zeugin B... zum Telefonieren geliehen hatte, neben der Leiche gefunden wurden. Auch der Auffindeort der Leiche spricht dafür, daß F... mit dem Wagen dorthin gebracht wurde. Dieser Ort befindet sich etwa 10 Kilometer von C... entfernt. Es ist ausgeschlossen, daß F... zu Fuß bei Dunkelheit dorthin gelangt ist.

F... hat - zumindest auf dem Weg zum Waldstück bei H... - im Pkw des Angeklagten gesessen. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Vergleich der Faserspuren, die an der Kleidung der Getöteten und an den Stoffen aus dem Pkw des Angeklagten sichergestellt wurden. Die Kammer folgt nach eigener, kritischer Würdigung dem in allen Punkten überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. I... .

An der Kleidung der Getöteten fanden sich am Slip auffallend viele rotorange Woll- und Kunstfasern (2 Arten), eine grüne Baumwollfaser, am Pullover Viskosefasern und eine grüne Baumwollfaser sowie an Slip, Pullover und Latzhose jeweils 3 Arten farbloser Polyacrylnitrilfasern.

Der Sachverständige Dr. I... hat diese Fasern, die jeweils in 1 bis 10 Exemplaren aufgefunden wurden, auf Material, Durchmesser, Längsriefung, Querschnitt, Oberflächenstruktur und Farbe mit Mattierungseinlagerungen hin untersucht. Dabei ist unerheblich, daß nur wenige kleine Fasern gefunden wurden. Der Sachverständige hat dargelegt, daß diese Mengen für die chemisch-physikalische Untersuchung ausreichend waren. Es ist im übrigen nicht ungewöhnlich, daß nur wenige Fasern sichergestellt wurden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen fallen etwa 80 % aller übertragenen Fasern bereits durch Bewegungen der bekleideten Person nach kurzer Zeit wieder ab. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Leiche mehrere Tage der Witterung ausgesetzt war und daher weitere Fasern vom Regen abgewaschen oder vom Wind weggetragen wurden. Laut amtlicher Auskunft des deutschen Wetterdienstes, Wetteramt H..., vom 30.11.1981 waren im Bereich C... vom 4. bis 8.11.1981 täglich Regenschauer zu verzeichnen.

Der Sachverständige hat festgestellt, daß die 3 verschiedenen Kunst-, Woll- und Viscosefasern an der Kleidung der Getöteten aufgrund aller Vergleichsmerkmale völlig identisch sind mit den Wollfasern und 2 Arten Kunstfasern der Teppichstücke mit Orientmustern im Pkw des Angeklagten. Dasselbe gilt für die grünen Baumwollfasern, die mit den Fasern der Sitzkissen identisch sind, und für die 3 Arten Polyacrylnitrilfasern, die mit den Fasern der Fellbezüge vom Sitz, Lehne und Kopfstütze im Pkw des Angeklagten identisch sind.

Die Untersuchungsmethoden, die der Sachverständige angewendet hat, sind zuverlässig, umfassend und entsprechend dem neuesten Stand der Kriminaltechnik. Zwar hat der Sachverständige keinen sogenannten Abreibeversuch vorgenommen. Das war jedoch nicht erforderlich. Durch diesen Test, bei dem die Stoffe gerieben werden, kann allenfalls festgestellt werden, in welchem Maße Fasern abgegeben werden. Hier war offensichtlich, daß die Sitzfelle eine hohe, die Kissen dagegen eine geringe Abgabefreudigkeit aufwiesen. Außerdem sind aus der Menge der abgegebenen Fasern keine Schlüsse auf das Tatgeschehen gezogen worden.

Es ist auch unschädlich, daß der Sachverständige eine erst seit wenigen Monaten bekannte Untersuchungsmethode nicht angewendet hat, bei der Fasern bis 400 Grad Celsius erhitzt und dann gemessen werden. Diese Methode ist hier nicht verwertbar, weil die hier zu untersuchenden Fasern bereits bei geringeren Temperaturen zerstört werden.

Besonders zuverlässige und aussagekräftige Ergebnisse hat der Sachverständige bei der Farbbestimmung der Fasern erzielt. Er hat hierfür Messungen im Mikrospektralverfahren vorgenommen. Dabei wird in 300 Messungen das Farbspektrum der Faser ermittelt und in einen Kurvenverlauf übertragen. Bei identischen Fasern - wie hier - ist auch der Kurvenverlauf absolut deckungsgleich. Dieses Ergebnis wird nicht durch unterschiedliche Farbintensität, wie sie bei der Färbung von Naturfasern auftreten kann, verfälscht. Auch bei einem Sortengemisch von Woll- und Baumwollfasern, wie sie im Teppich und in den Sitzkissen vorlagen, verlaufen die Kurven gleich, wenn auch im Intensitätsniveau nach unten versetzt. Die Kammer verkennt nicht, daß die Fasern von Teppich, Kissen und Fellbezügen und damit von massen- und serienweise hergestellten Artikeln stammen. Der Sachverständige Dr. I... hat jedoch dargelegt, daß gerade bei Massenproduktionen Farbunterschiede auftreten, die mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar, im Mikrospektralverfahren dagegen meßbar sind. Im Produktionsgang muß nach Verbrauch eines Farbbades jeweils eine neue Farbcharge angesetzt werden, die mit der vorigen nicht absolut identisch herzustellen ist.

Insbesondere bei billiger Massenproduktion bleiben in der Regel Farbreste von früheren Färbungen zurück, die - optisch nicht erkennbar - in das neue Farbbad übernommen werden und zu Veränderungen bei den Meßergebnissen fuhren. Aus diesem Grund sind insbesondere die grünen Baumwollfasern, die den Sitzkissen zuzuordnen sind, besonders aussagekräftig, da sie solche spezifischen Farbchargen aufweisen. Vergleichbare Farbchargenauffälligkeiten zeigen auch die Teppichfasern. Hieraus ist zwingend der Schluß zu ziehen, daß die jeweils beim Opfer und im Pkw gefundenen Fasern aus denselben Produktionsgängen stammen. Bei den Fellbezügen aus Kunststoffaser sind insoweit Besonderheiten zwar nicht hervorgetreten. Die Analyse hat jedoch ergeben, daß die Fasern vom Sitz, von der Lehne und von den Kopfstützen nicht aus denselben Produktionsgängen stammen, weil sie Unterschiede im Graubereich, in der Mattierung und im Querschnitt aufweisen. Dieselbe Faserkombination befand sich an der Kleidung der Getöteten.

Die Identität einer einzelnen Faserspur hätte allerdings keinen erheblichen Beweiswert. Es ist denkbar, daß in anderen Fahrzeugen Baumwollkissen dergle1chen Art aus demselben Produktionsgang vorhanden sind. Desgleichen ist denkbar, daß Fahrzeuge mit denselben Fellbezügen, eventuell sogar in derselben Kombination wie im Pkw des Angeklagten, existieren. Weiterhin ist nicht auszuschließen, daß ein Fahrzeug mit Teppichen ausgelegt wurde, deren Fasern aus demselben Produktionsgang wie die im Pkw des Angeklagten stammen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung jedoch auf die ungewöhnliche Kombination von 7 verschiedenen Faserspuren (3 vom Teppich, 3 von den Fellbezügen, 1 von den Baumwollkissen) an der Kleidung der Getöteten. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, daß zur Tatzeit im C... Bereich ein anderes Fahrzeug existierte, daß eine völlig identische Textilausstattung wie das des Angeklagten aufwies. Dieses Fahrzeug müßte nicht nur zufällig dieselbe - nicht gerade übliche - Ausstattungskombination aufweisen, sondern darüber hinaus müßten alle einzelne Stoffe auch zufällig aus demselben Produktionsgang, also derselben Farbcharge stammen. Ein solcher Zufall wäre zuvor rein denktheoretisch möglich. Die Möglichkeit hierfür ist aber derart weitentfernt, daß dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung begründet. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, daß die Faserkombination gerade aus dem PKW des Angeklagten stammt.

Gleichermaßen entfernt liegt die rein denktheoretische Möglichkeit, daß die Faserspur an der Kleidung der Getöteten über längere Zeit an verschiedenen Orten angesammelt wurden. Auch hieraus sind begründete Zweifel nicht [...]. Die Kammer ist überzeugt, daß es einen solchen Zufall hier nicht gegeben hat.

Letztlich hat weder F... noch sonst einer ihren Familienangehörigen jemals zuvor im Pkw des Angeklagten gesessen, so daß auch insoweit eine Übertragung ausscheidet.

Unerheblich ist, daß im Fahrzeug des Angeklagten keine Faserspuren von der Kleidung der F... gefunden wurden. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. I... sind zwar grundsätzlich bei Kontakt von Stoffen Gegenübertragungen zu erwarten. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Pkw des Angeklagten erst mehrere Wochen nach der Tat auf Faserspuren hin untersucht wurde. Inzwischen haben bei den täglichen Fahrten zur Arbeit viele Personen auf dem Beifahrersitz gesessen. Außerdem hat der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen G... G... den Wagen auch in dieser Zeit häufig und gründlich gesäubert, auch im Innenräum. Durch diese Umstände können, wie der Sachverständige ausgeführt hat, verbleibende Faserspuren entfernt worden sein, z. B. auch durch Absaugen oder Säubern mit Fusselbürsten. Hinzu kommt, daß die Latzhose, die F... über Pullover trug, aus wenig abgabefreudigem Material bestand und daher ohnehin nur geringfügige Gegenübertragungen, eventuell vom Pullover, stattgefunden haben könnten.

Soweit unter den Fingernägeln des Opfers und an der Kleidung andere Fasern gefunden wurden, die nicht zuzuordnen waren, steht dies dem Beweisergebnis nicht entgegen. Es ist zu erwarten, daß bei dem notwendig stattgefundenen körperlichen Kontakt des Angeklagten mit dem Opfer Faserspuren seiner Kleidung auf die Kleidung des Opfers übertragen wurden. Eine Zuordnung ist aber nicht mehr möglich, weil nicht festzustellen ist, welche Kleidung der Angeklagte zur Tatzeit trug und ob diese Kleidungsstücke noch im Besitz des Angeklagten sind. Im übrigen läßt sich allein aus der Farbe der Faser nicht auf die Farbe des Kleidungsstücks insgesamt schließen.

Die Gutachtenbefunde werden schließlich auch nicht dadurch verfälscht, daß die Kleidung der Getöteten in einem Raum, also nicht getrennt, getrocknet wurde . Der Sachverständige Dr. I... hat hierzu ausgeführt , daß durch Luftbewegung, wie sie durch Heizung oder Öffnen von Türen und Fenstern entsteht, Fasern von einem Kleidungsstück auf ein in der Nähe befindliches anderes Kleidungsstück übertragen werden können. Auch hier ist letztlich nicht auszuschließen, daß beim Trocknen oder bereits beim Entkleiden der Leiche Fasern von einem Kleidungsstück der Toten auf ein anderes übertragen wurden. Das führt aber lediglich dazu, daß eine Zuordnung der Fasern zu den einzelnen Kleidungsstücken nicht mehr möglich ist. Die Kammer hat demzufolge auch aus den Faserspuren an Slip, Pulli oder Hose keine Schlüsse auf den Bekleidungszustand der F... im Pkw des Angeklagten gezogen. Fest steht hingegen, daß die Spuren sich an der Kleidung der Getöteten befanden, auch wenn die Verteilung auf der Kleidung sich später geändert haben mag.

Eine spätere Sekundärübertragung von Vergleichsmaterial aus dem Pkw des Angeklagten auf die Kleidung der Getöteten, etwa im Laufe des Ermittlungsverfahrens, ist ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt, als die Fasern an der Kleidung der F... gesichert und analysiert wurden, war die Existenz des Pkw's des Angeklagten noch nicht bekannt.

Für Rückschlüsse aus der Fasernkombination sind die Teppichstücke mit heranzuziehen.

Die Kammer ist überzeugt, daß der zurechtgeschnittene Teppich mit Orientmuster schon am 4.11.1981 im Pkw des Angeklagten lag. Der Zeuge E... K... hat glaubhaft bekundet, daß der Fußboden des Pkw mit diesem Teppich bedeckt war, seitdem er täglich mit zur Arbeitsstelle nach W... fuhr, also bereits im Oktober 1981. Der Zeuge hat zwar zunächst erklärt, er könne sich nur an den Teppich hinten vor den Rücksitzen erinnern. Dies ist aber nachvollziehbar, weil der Zeuge immer hinten gesessen hat und daher sein Augenmerk vor allem auf diesen Teil des Wagen gelenkt war. Der Zeuge hat ferner bestätigt, daß er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18.2.1982 noch besser an den Pkw erinnern konnte und damals bereits die Teppichreste vorn beschrieben hat. Im übrigen hat auch der Angeklagte nicht behauptet, daß die aus einem Teppich herausgeschnittenen Teile etwa nach und nach in den Pkw gelegt worden seien. Die Aussage des Zeugen K... ist glaubhaft. Er hat keinerlei eigenes Interesse am Verfahrensausgang, insbesondere ist er mit dem Angeklagten weder befreundet noch verfeindet. Seine Angaben werden im Wesentlichen bestätigt durch die Aussage des Zeugen I... T... . Dieser hat glaubhaft bekundet, er sei 2 Mal im Pkw des Angeklagten mitgefahren, nämlich am Tage des Unfalls in der Nähe der Stadtwerke und bei einer Fahrt einige Zeit davor. Beide Male habe er Teppichreste mit Orientmuster auf dem Boden des Pkw gesehen. Der Zeuge ordnet zwar diese Vorkommnisse zeitlich falsch ein, indem er bekundet, das sei nach Weihnachten gewesen; zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte bereits in Untersuchungshaft. Seiner Aussage ist daher zu entnehmen, daß die Teppichreste jedenfalls schon vor dem vom Angeklagten geschilderten Unfalltage (7.11.1981) im Pkw lagen.

Die Überzeugungsbildung der Kammer wird nicht durch die Aussagen der Zeugen S... C..., H... C... und A... erschüttert.

Zwar hat die Zeugin S... C... bekundet, der Teppich sei am 7.11.1981 zerschnitten worden. Diese Aussage ist aber falsch. Die Zeugin hat keine Erklärung dafür abgeben können, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie sich an dieses Datum erinnern könne, Sie hat vielmehr auf Fragen nur stereotyp behauptet, das sei im 11. Monat am 7. Tag gewesen. Erkennbar war, daß die Zeugin aufgrund ihrer mangelhaften Schulbildung Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen hatte. So konnte sie ein so wichtiges Datum wie den Einzug in ihre Wohnung nicht nennen und konnte auch allen anderen, ihr vorgehaltenen Daten keine Vorfälle zuordnen. Daß die Zeugin lediglich ein ihr vorgegebeneres Datum wiederholte, wird besonders deutlich an ihrer Bemerkung, sie wolle nur nach dem Teppich gefragt werden, alles andere wisse sie nicht.

Auch die Aussage des Zeugen A..., der Teppich sei am Samstag, dem 7.11.1981 zerschnitten worden, ist nicht glaubhaft. Auch dieser Zeuge hat keinen Grund dafür angeben können, warum er sieh gerade dieses Datum gemerkt haben will. Die Übergabe des Teppichs war kein derart herausragendes Ereignis, daß der im Umgang mit Zahlen ungeübte Zeuge sich dieses Datum hätte merken müssen. Daß die Frage, wann der Teppich in den Pkw gelegt wurde, später von Bedeutung sein würde, war damals in keiner Weise abzusehen. Ferner waren - nach Aussage dieser Zeugen - der Angeklagte und A... häufig an Samstagen bei der Familie C..., um gemeinsann einzukaufen. Der Besuch war daher nichts Ungewöhnliches.

Schließlich hat auch der Zeuge H... C... bekundet, der Teppich sei am 7.11.1981 zerschnitten worden. Diese Aussage ist ebenfalls nicht richtig. Der Zeuge hat zwar bekundet, er habe sich den Tag der Übergabe des Teppichs in einem Kalender notiert, weil der Teppich dem Vermieter gehörte und er diesem dann auf spätere Nachfrage mitteilen konnte, daß und warum der Teppich zerschnitten und dem Angeklagten gegeben worden sei. Den Kalender habe er weggeworfen, als er einen neuen bekam. Die Kammer glaubt diese Bekundung nicht. Der Zeuge hat ausgesagt, er könne nicht lesen und schreiben, allenfalls einige Buchstaben und seine Unterschrift. Es wäre unsinnig, wenn gerade dieser Zeuge sich unter erheblichen Schwierigkeiten ein Datum notieren sollte, das völlig belanglos war. Wann der Teppich weggegeben wurde, interessierte, wie auch der Zeuge wußte, den Vermieter nicht und brauchte daher auch nicht vermerkt zu werden.

Nach allem sind diese Zeugen nicht glaubwürdig. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie sich wegen des Datums abgesprochen haben oder ob sie nach zahlreichen Gesprächen in der Familie subjektiv die Überzeugung gewonnen haben, der Teppich sei gerade an diesem Tag zerschnitten worden,

Zutreffend an der Einlassung des Angeklagten ist lediglich, daß er einen Unfall in der Nähe der Stadtwerke, möglicherweise sogar am 7.11.1981 gehabt hat. Die Zeugen H... A..., J... G... und H... K.. haben bestätigt, daß sich dieser Unfall ereignet hat, ohne daß sie jedoch das Datum benennen konnten. Eine Verbindung zum Zerschneiden des Teppichs ist daraus aber nicht abzuleiten. Vielmehr hat der Zeuge P... ausgesagt, daß auch schon bei einer Fahrt vor dem Unfall der Teppich im Wagen gelegen habe.

Letztlich steht auch die Aussage des Zeugen G... G... diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Zeuge, ein Nachbar des Angeklagten, hat zwar erstmals kurz vor der Festnahme des Angeklagten die Teppichreste im Pkw gesehen. Er ist aber niemals im Pkw mitgefahren und hat den Angeklagten lediglich beim Fahren oder Säubern des Wagens gesehen. Es ist nachvollziehbar, daß er die Teppiche zuvor nicht bemerkt hat, obwohl sie bereits im Wagen lagen.

Die am Tatort gesicherten Reifenspuren hat die Kammer zur Rekonstruktion des Tatgeschehens nicht herangezogen. Zwar haben die Sachverständigen H... von LKA H... und Dipl.-Ing. T... ausgeführt, die "Contispur" sei einem Reifen zuzuordnen, der in gleicher Ausführung am Pkw des Angeklagten vorhanden war. Irgendwelche individuellen Merkmale waren jedoch wegen der schlechten Qualität der Spuren nicht feststellbar. Da es sich bei diesen Reifen um Massenprodukte handelt, ist aus dem Auffinden solcher Spuren keine zwingende Verbindung zu dem Pkw des Angeklagten herzustellen. Das gilt umsomehr, als am Tatort mehrere Reifenspuren gefunden wurden.

Der Angeklagte war zur Tatzeit der Fahrer des Pkw und der Täter der Vergewaltigung und Tötung von F... .

Es ist auszuschließen, daß der Pkw des Angeklagten am Tattage von einer anderen Person als dem Angeklagten benutzt wurde, Der Angeklagte hat sich eingelassen, ausschließlich er selbst habe den Wagen gefahren; anderen Personen habe er den Wagen niemals, auch nicht am 4.11.1981 überlassen. Seine Einlassung wird durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen G... G..., A... und E... K... bestätigt. Danach hat nur der Angeklagte den Wagen gefahren. Es fehlen auch jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Pkw zur Tatzeit etwa entwendet oder sonst von Unbefugten gebraucht worden wäre. Der Angeklagte selbst schließt das aus. Der Schlüssel zum Pkw war so aufbewahrt, daß ein Entwenden nicht in Betracht kommt. Den beim Angeklagten befindlichen Schlüssel konnte kein anderer an sich bringen. Auch der im Zimmer des Angeklagten verborgene Schlüssel war unzugänglich und befand sich außerdem bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten immer noch am üblichen Aufbewahrungsort. Daß etwa ein Unbekannter den Schlüssel entwendet, den Pkw für eine Nacht benutzt und anschließend den Schlüssel wieder an den Auffindeort zurückgebracht hätte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Schließlich ist auch nichts dafür hervorgetreten, daß der Angeklagte etwa F... zwar am Tatabend mitgenommen, dann aber unversehrt irgendwo wieder abgesetzt hätte, so daß sie anschließend eventuell von einem anderen Pkw-Fahrer mitgenommen wurde. Der Angeklagte selbst hat in seiner Einlassung solch ein Geschehen nicht vorgebracht, obwohl - wäre dies so gewesen - eine solche Einlassung nahe gelegen hätte. Die Schilderung wäre unverfänglich und eventuell sogar entlastend gewesen, was auch der Angeklagte weiß. Der Angeklagte hat sich geschickt eingelassen und war in der Lage, Sachverhalte, die für die Entscheidungsfindung bedeutsam sein konnten (z. B. sein Alibi am 4.11.1981, das Datum der Übergabe des Teppichs), anschaulich und in sich logisch darzulegen. Dafür, daß der Angeklagte etwa die Schilderung eines ihn entlastenden, wahren Sachverhalts aus Unkenntnis unterlassen hätte, ergibt sich nichts. Den abweichenden, rein denktheoretisch möglichen Ablauf schließt die Kammer mangels konkreter Anhaltspunkte daher in diesem Fall als nicht geschehen aus.

Der Angeklagte hat sich zur Tatzeit nicht zu Hause aufgehalten. Die Einlassung des Angeklagten und die entsprechenden Bekundungen der Zeugen A... und R... H..., M... T... und N... E... hierzu sind falsch. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet , sie könnten sich gerade an diesen Besuch genau erinnern, weil N... E... sich an diesem Tage 100,- DM von der Familie H... leihen wollte.

Er habe in der Wohnung in der H...straße zunächst nur R... H... angetroffen, die er flüchtig kannte. Diese habe ihm 100,--- DM gegeben, ihn dann aber noch eingeladen, auf die Bruder H... zu warten und mit ihnen zu Abend zu essen. Der Zeuge E... hat zur Erläuterung sein Notizbuch vorgelegt, indem eine solche Geldübergabe vermerkt war mit dem Zusatz "11 - 4" (damit soll der 4. November 1981 gemeint sein).

Diese Schilderung der Zeugen ist unglaubhaft. Der Kammer ist aus Verfahren mit türkischen Kurden bekannt, daß den Frauen in diesem Kulturkreis eine völlig untergeordnete Stellung zukommt. Entscheidungen , insbesondere über finanzielle Fragen, werden nur von den Männern getroffen. Auch die Eheleute H... leben erkennbar in der traditionellen Rollenverteilung kurdischer Familien. Es ist daher nicht anzunehmen, daß R... H... derart eigenmächtig über Familieneinkommen verfügte und es dem ihr nicht näher bekannten E... übergeben würde. Hierzu hätte auch kein dringender Anlaß bestanden, zumal die Brüder H... in Kürze zu Hause erwartet wurden. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Zeugen zwar im Wesentlichen den Ablauf des Besuches übereinstimmend schilderten, sich in Nebenfragen aber in Widersprüche verwickelten. So behauptete der Zeuge E..., er sei lediglich einmal, nämlich am 4.11.1981, bei der Familie H... gewesen. Im Widerspruch dazu steht die Einlassung des Angeklagten, wonach E... häufig gekommen sei. Auch der Zeuge A... hat spontan erklärt, E... sei mehrfach, etwa alle 2 Monate, bei ihnen zu Besuch gewesen.

Die Aussagen der Zeugen sind zudem in sich unglaubhaft.

Die Kammer glaubt der Zeugin R... H... nicht, daß sie das Datum des Besuchs im Gedächtnis behalten hat. Sie hat sich die Geldübergabe nirgends notiert. Außerdem hat auch sie aufgrund mangelhafter Schulbildung Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen. So erklärte sie, der Zeuge E... habe das Geld 15 Tage später zurückgezahlt; das sei am 8.12. gewesen. Daß die Zeugen bei so fehlerhaften Zahlenvorstellungen sich gerade das Datum des 4.11.1981, eines normalen Alltags, gemerkt haben soll, hält die Kammer für ausgeschlossen. Auch der Zeuge A... hat keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, warum er dieses Datum im Gedächtnis behalten habe. Er will häufig Geld verliehen und auch häufig den Zeugen E... getroffen haben. Dieses "Verleihdatum" wäre daher kein so herausragendes Ereignis, daß der Zeuge es sich hätte merken müssen. Außerdem war er nicht in der Lage, daß Datum der Rückzahlung anzugeben, obwohl dieses zumindest von gleicher Wichtigkeit gewesen wäre wie das Verleihdatum.

Die Aussage des Zeugen E... ist wegen der oben dargestellten Widersprüche ebenfalls unglaubhaft. Das im Notizbuch vermerkte Datum hat keinen entscheidenden Beweiswert, Der Zeuge konnte dies ohne weiteres nachtragen, um seiner Aussage mehr Nachdruck zu verleihen.

Schließlich ist auch die Aussage des Zeugen T... falsch, wonach der Besuch am 4.11.1981 stattgefunden haben soll. Zwar ist - unter Berücksichtigung aller Zeugenaussagen - nicht auszuschließen, daß an einem Abend im November 1981 sowohl T... als auch E... bei der Familie H... zu Besuch waren. Lediglich die Angabe, dies sei am 4.11.1981 unter den geschilderten Umständen gewesen, ist falsch. Der Zeuge T... hat seine Erinnerung an dieses Datum damit zu erklären versucht, daß er am folgenden Tag aus der Zeitung vom Tode der F... erfahren habe. Am 5.11.1981 war jedoch weder die Presse vom Verschwinden der F... unterrichtet noch war bekannt, daß das Mädchen getötet worden war.

Sonstige Umstände, die die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten erschüttern könnten, gibt es nicht.

Der Angeklagte gehört zwar der jesidischen Glaubensgemeinschaft an, die außerehelichen Beischlaf und Beischlaf mit Nicht-Jesidinnen als schwere Sünde verbietet. Das schließt aber nicht aus, daß einzelne Mitglieder der Glaubensgemeinschaft - wie der Angeklagte - dem Verbot zuwiderhandeln. Dies gilt umsomehr, als nicht festzustellen ist, daß der Angeklagte von seiner Religion zutiefst geprägt wäre. Der Zeuge G... hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, er wolle gern eine "ungläubige" Deutsche heiraten. Schon dies zeigt, daß der Angeklagte die Normen seiner Glaubensgemeinschaft, die solches verbietet, nicht streng befolgte .

Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten sind auch nicht daraus herzuleiten, daß F... - entsprechend ihren Verhaltensmaßregeln - grundsätzlich nicht mit Südländern, insbesondere Türken als Anhalterin mitfuhr. Am Abend des 4.11.1981 herrschten laut amtlicher Auskunft des deutschen Wetterdienstes, Wetteramt H... vom 30.11.1981 im Bereich C... Temperaturen von minimal 6,7 Grad Celsius, maximal 11,3 Grad Celsius. Angesichts der kühlen Witterung und der Dunkelheit ist es nachvollziehbar, daß F... sonstige Vorsichtsmaßregeln etwas vernachläßigte. Da ihr Wohnort nicht häufig von Kraftfahrern aufgesucht wird, war sie möglicherweise dankbar, wenn sich eine Mitfahrgelegenheit bot. Der Zeuge M... der F... seit langer Zeit gut kannte, hat glaubhaft bekundet, er halte es für möglich, daß F... in einer solchen Notlage mögliche Bedenken hinten angestellt habe. Hinzu kommt, daß F... bereits einmal mit einem Türken per Anhalter gefahren ist, der sich korrekt verhalten hatte. Dies konnte für das Mädchen den Schluß zulassen, daß Verallgemeinerungen nicht angebracht sind und daß sich der Angeklagte ebenfalls korrekt verhalten werde. Letztlich konnte sich F... dem kleinen, zierlichen Angeklagten zunächst körperlich überlegen fühlen. Dafür spricht, daß sie es für möglich hielt, sogar die Angriffe von 2 Männern abzuwehren, wie die Zeugin S... glaubhaft bekundet hat.

Konkrete Spuren, die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hervorgerufen und die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. I... erschüttern könnten, gibt es nicht.

Insbesondere hat sich der zunächst anonyme schriftliche Hinweis während des Prozesses, der Täter sei "E.... K...", als nicht ernstzunehmende, falsche Behauptung herausgestellt. Die Verfasserin dieses Hinweises, die Zeugin G... B..., geschiedene K..., ist nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen K... H... beim Gesundheitsamt als geistesgestört registriert. Die Zeugen H... und Oberstaatsanwalt W... haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, daß die Zeugin seit vielen Jahren durch unbegründete Strafanzeigen gegen ihren geschiedenen Ehemann E... K... bei den Ermittlungsbehörden in C... bekannt ist. Die Kammer hat sich außerdem durch den persönlichen Eindruck bei der Vernehmung der Zeugin Gewißheit verschafft, daß die Beschuldigung völlig haltlos ist. Die Zeugin hat wirre und überwiegend nicht nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Ihre Überzeugung von der Täterschaft des E... K... will sie daraus herleiten, daß ihr beim Lesen des Adressbuches sein Name "ins Gesicht gesprungen" sei. Schlagartig sei ihr klar geworden, daß er die Tat, von der sie in der Zeitung gelesen habe, begangen habe. Sie habe vor langer Zeit geträumt, er sei mehrmals festgenommen, verhört und dann wieder freigelassen worden. Nur beim letzten mal habe er nicht entwischen können. Jetzt sei es wohl soweit. Die Kammer ist überzeugt, daß die Zeugin allein aufgrund ihrer offensichtlichen geistigen Verwirrung zu diesen völlig halt- und substanzlosen Anschuldigungen gekommen ist.

Ohne entscheidende Bedeutung ist weiterhin, daß im Fahrzeug des Angeklagten keine Blutspuren gefunden wurden. Es ist möglich, daß der Angeklagte erstmals außerhalb des Pkw auf das Mädchen eingestochen hat. Aber auch, wenn die Stiche teilweise im Pkw erfolgten, brauchte dadurch kein Blut in den Pkw gelangt sein. Der Sachverständige Dr. B... hat überzeugend ausgeführt, daß die Wunden überwiegend nach innen bluteten und ferner die Kleidung geringe Blutaustritte zurückgehalten haben kann. Außerdem hat der Angeklagte sein Fahrzeug nach der Tat gesäubert und kann dabei solche Spuren vernichtet haben.

Der Angeklagte ist der Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 StGB schuldig. Er hat F... entweder mit Gewalt, nämlich durch Verbringen an einen abgelegenen Ort, oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm genötigt. Der Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeführt. Das ergibt sich zur Gewißheit der Kammer aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. B...., der bei der Obduktion der F... eine Defloration (frische Einrisse des Jungfernhäutchens) sowie Spermatozoen in der Scheide des Opfers festgestellt hat. Eine Untersuchung des Spermas blieb ohne Befund, weil das Opfer wegen der ausklingenden Menstruation Blutgruppensubstanzen ausgeschieden hat, die die Merkmale des Spermas überdecken und eine Blutgruppenbestimmung unmöglich machen.

Es ist ausgeschlossen, daß F... freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit war. Durch die Aussagen der Zeugen G... H..., S... und Dr. M... hat die Kammer ein plastisches Bild von der Persönlichkeit der F... erhalten. Das Mädchen hatte sich zu Fragen der Sexualität eine feste Meinung gebildet , die sie in Diskussionen vertrat und wonach sie ihr Leben einrichtete, Sie hatte, wie die frische Defloration zeigt, bisher keinen Geschlechtsverkehr und war bei Freundschaften sehr wählerisch. Es ist auszuschließen, daß das Mädchen eine solche durchdachte und langpraktizierte Einstellung in kürzester Zeit aufgibt und dem Geschlechtsverkehr mit einem ihr völlig Unbekannten anläßlich einer kurzen Autofahrt zustimmt. Ein freiwilliger Geschlechtsverkehr ist auch deshalb ausgeschlossen, weil die spätere Tötung des Opfers sonst nicht erklärbar wäre. Bei Einwilligung des Mädchens hätte der Angeklagte keine Entdeckung zu fürchten brauchen, so daß ein Motiv dafür fehlen würde.

Ferner ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte etwa irrtümlich von ihrer Einwilligung ausgegangen wäre. F... hatte bei Gesprächen mit Vertrauten immer dargelegt, daß sie hei sexuellen Annäherungen klar ablehnen würde. Zudem ist sie von ihrer Mutter als distanziert und still beschrieben worden. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß ihr Verhalten etwa vom Angeklagten fälschlich als Bereitschaft zu sexuellen Kontakten hätte ausgelegt werden können.

Der Angeklagte hat durch eine weitere Tat einen Mord (§§ 211, 53 StGB) begangen. Er hat F... vorsätzlich durch mehrere Stiche in den Oberkörper getötet. Seine Tötungsabsicht wird insbesondere daran deutlich, daß er dem Mädchen die Kehle in einer Weise durchschnitt, daß ihr Tod mit Sicherheit eintreten mußte.

Der Angeklagte hat F... getötet, um eine andere Straftat, nämlich die vorangegangene Vergewaltigung zu verdecken. Die Vergewaltigung war beendet. F... hatte sich bereits wieder selbst angezogen, wie sich daraus ergibt, daß die Menstruationsbinde ordnungsgemäß wieder angelegt war. Hätte der Angeklagte sein Opfer wieder angezogen, so hätte er sich um die Binde nicht gekümmert.

Außerdem hat der Sachverständige Dr. B... anhand der Unterblutungen am Jungfernhäutchen festgestellt,

daß das Mädchen die Defloration um mindestens eine halbe Stunde überlebt hat. Wenn der Angeklagte in dieser Situation mit Tötungsabsicht auf das Mädchen einstach, so kommt als Motiv nur Furcht vor Entdeckung der Vergewaltigung in Betracht, Sonstige Gefühle wie Haß oder Feindschaft scheiden aus, da sich der Angeklagte und F... zuvor nicht kannten. Auch eine Provokation des Angeklagten ist auszuschließen, weil F... aufgrund ihrer Persönlichkeit in keiner Weise, erst recht nicht in dieser Lage, dazu neigte, andere zu provozieren.

Der Angeklagte hat das Mädchen nicht grausam getötet. Da die Reihenfolge der Stichverletzungen nicht feststellbar ist, muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß das Opfer zuerst die Herzstiche erlitten hat, die nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. B... umgehend zur Bewußtlosigkeit und damit Schmerzunempfindlichkeit führten. Den grundsätzlich sehr schmerzhaften Kehlschnitt hat das Opfer dann nicht mehr empfunden.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.

Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Daneben hat die Kammer wegen der Vergewaltigung die schuldangemessene Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt. Der Angeklagte ist zwar wegen solcher Delikte zuvor nicht bestraft worden. Es handelt sich aber nicht um einen minderschweren Fall. F... hat den Angeklagten in keiner Weise zu sexuellen Annäherungsversuchen animiert. Vielmehr war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er das Vertrauen, das ihm das Mädchen als Anhalterin grundsätzlich entgegenbrachte, mißbraucht hat.

Die zeitige Freiheitsstrafe war im Urteilstenor nicht auszusprechen, weil sie neben der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden kann (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).

Der Pkw, amtliches Kennzeichen C... des Angeklagten war gemäß § 74 StGB als Tatwerkzeug einzuziehen. Der Angeklagte hat den Wagen zur Vorbereitung der Vergewaltigung und Tötung gebraucht, indem er F... mit dem PKW an den (oder die) Tatort(e) brachte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO, hinsichtlich der Nebenkläger auf §§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 1 StPO.