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§ 8 NVStättVO - Treppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Eine nach § 6 Abs. 4 einem einzelnen Geschoss besonders zugeordnete notwendige Treppe darf mit Treppen für andere Geschosse durch einen gemeinsamen notwendigen Treppenraum geführt werden.

(2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Stufen aus Holz und im Übrigen nichtbrennbare Baustoffe. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.

(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.

(4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen über Treppenabsätze fortgeführt sein.

(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.

(6) Wendeltreppen sind als dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen unzulässig.