Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.09.1995, Az.: L 7 Ar 251/95

Gerichtsbescheid; Berufung; Meistbegünstigung; Meistbegünstigungstheorie; Rechtsmittel; Hinweis; Urteil; Beschwer; Formell; Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.09.1995
Aktenzeichen
L 7 Ar 251/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0926.L7AR251.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 07.06.1995 - S 3 Ar 376/94

Fundstelle

  • E-LSG Ar-109 0, 0

Amtlicher Leitsatz

1. Ist gegen einen Gerichtsbescheid die Berufung statthaft, wird in der Rechtsmittelbelehrung zum Gerichtsbescheid jedoch fehlerhaft auf den Antrag auf mündliche Verhandlung hingewiesen, so ist der Antrag auf mündliche Verhandlung zugunsten des Klägers als Berufungseinlegung auszulegen.

2. Ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem festgestellt wird, daß gegen einen Gerichtsbescheid der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht zulässig ist, stellt eine vom SGG nicht vorgesehene Entscheidungsform dar. Es beschwert den Kläger zumindest formell.