§ 2 HKAÜV - Deckung der Kosten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe
- Redaktionelle Abkürzung
- HKAÜV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Zur Deckung der bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Nr. 1 Buchst. a bis i und Nrn. 2 bis 5 entstehenden Kosten erheben die Kammern Gebühren und Auslagen. Soweit die Erhebung der Gebühren und Auslagen die entstehenden Kosten nicht deckt, trägt das Land die Kosten. Das Land kann hierzu Vereinbarungen mit der jeweiligen Kammer abschließen.