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§ 2 HKAÜV - Deckung der Kosten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe
Redaktionelle Abkürzung
HKAÜV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Zur Deckung der bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erheben die Kammern Gebühren und Auslagen. Soweit die Erhebung der Gebühren und Auslagen die entstehenden Kosten nicht deckt, trägt das Land die Kosten. Das Land kann hierzu Vereinbarungen mit der jeweiligen Kammer abschließen.