Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.01.1990, Az.: L 10 Ar 308/88
Lohnsteuerklasse; Wechsel; Freibetrag; Berücksichtigung; Lohnsteuerkarte; Ehegatte; Tabelle; Vorabzug; Arbeitslohn
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 11.01.1990
- Aktenzeichen
- L 10 Ar 308/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0111.L10AR308.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 12.08.1988 - S 6 Ar 294/88
Rechtsgrundlage
- § 113 Abs. 2 S. 2 AFG
Fundstelle
- Breith 1991, 553
Amtlicher Leitsatz
1. Ob die auf der Lohnsteuerkarte von Ehegatten eingetragenen Lohnsteuerklassen offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten iS von § 113 Abs 2 S 2 AFG entsprechen, hat die BA anhand der für den zu beurteilenden Zeitraum maßgeblichen vom Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen "Tabellen zur Steuerklassenwahl" zu beurteilen.
2. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind dabei durch Vorabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß die BA zu prüfen hat, ob die Freibeträge zu Recht eingetragen sind oder nicht.