Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.01.1990, Az.: L 10 Ar 308/88

Lohnsteuerklasse; Wechsel; Freibetrag; Berücksichtigung; Lohnsteuerkarte; Ehegatte; Tabelle; Vorabzug; Arbeitslohn

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.01.1990
Aktenzeichen
L 10 Ar 308/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0111.L10AR308.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 12.08.1988 - S 6 Ar 294/88

Fundstelle

  • Breith 1991, 553

Amtlicher Leitsatz

1. Ob die auf der Lohnsteuerkarte von Ehegatten eingetragenen Lohnsteuerklassen offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten iS von § 113 Abs 2 S 2 AFG entsprechen, hat die BA anhand der für den zu beurteilenden Zeitraum maßgeblichen vom Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen "Tabellen zur Steuerklassenwahl" zu beurteilen.

2. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind dabei durch Vorabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß die BA zu prüfen hat, ob die Freibeträge zu Recht eingetragen sind oder nicht.