Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.01.1990, Az.: L 7 Ar 184/86
Familienheimfahrt; Kosten; Unterkunft; Verpflegung; Mehraufwand; Ehegatten; Arbeitsloser; Zumutbarkeit; Fortbildung; Wettbewerbsfähigkeit; Fachveranstaltung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsförderung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 16.01.1990
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 184/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0116.L7AR184.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 03.04.1986 - S 5 Ar 200/85
Rechtsgrundlagen
- § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG
- § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AFG
Amtlicher Leitsatz
1. Die Kosten einer monatlichen Familienheimfahrt und des Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwandes für sieben statt fünf Tage in den übrigen Wochen (ohne Familienheimfahrt), wenn bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Ehegatte des Arbeitslosen in einem Ort berufstätig ist, der nicht zumutbar täglich vom gemeinsamen Wohnort aus erreicht werden kann.
2. Die Kosten einer beruflichen Fortbildung des berufstätigen Ehegatten, wenn seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung der Verbesserung seiner als Berufsanfänger eingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit dient und es sich bei der Fortbildungsveranstaltung um eine straff organisierte Fachveranstaltung handelt, die nach Gestaltung und Inhalt weit überwiegend im dienstlichen oder beruflichen Interesse liegt und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausschließt.