Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 NNVO - Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Amtliche Abkürzung
NNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so sind die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 oder 3 übersteigen. 2Ist eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet, so ist eine von dritter Seite gewährte Vergütung in voller Höhe an den Dienstherrn abzuliefern.

(2) 1Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind:

bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen

A 2 bis A 84.100 Euro,
A 9 bis A 124.700 Euro,
A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4, R 1 bis R 45.400 Euro,
ab B 5/R 56.200 Euro.

2Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. 3Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(3) abweichend von Absatz 2 ist der Höchstbetrag

  1. 1.

    für die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten, soweit es sich nicht um Tätigkeiten nach § 8 Satz 1 Nr. 5 handelt, 6.100 Euro und

  2. 2.

    für ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, 24.500 Euro.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Zur Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen für

  1. 1.

    Fahrten sowie Verpflegung und Unterkunft jeweils bis zu der reisekostenrechtlich erstattungsfähigen Höhe,

  2. 2.

    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn und

  3. 3.

    sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbst beschafftes Material.

2Die Beamtin oder der Beamte darf nur solche Aufwendungen absetzen, für die sie oder er keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(5) Der Ablieferung unterliegen nicht Vergütungen für

  1. 1.

    eine Tätigkeit, die während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge ausgeübt wird,

  2. 2.

    die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Tierärztinnen und Tierärzten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige und

  3. 3.

    eine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit nach § 8 Satz 1 Nr. 4.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Vergütungen für Nebentätigkeiten, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter sowie eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt hat.