§ 155 NSchG - Persönliche Kosten für Lehrkräfte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Das Land trägt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen. Dabei wird jedoch höchstens diejenige Zahl von Lehrkräften berücksichtigt, die sich auf Grund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen an den entsprechenden öffentlichen Schulen am Stichtag der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemein bildenden Schulen zu Beginn des Schuljahres(xref1) auf Landesebene ergibt. Die Zahl der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen ist so zu errechnen, dass die Summe der von allen Lehrkräften der Schulen einer Schulform zu leistenden Regelstunden durch die für die Lehrkräfte an der betreffenden Schulform maßgebliche Regelstundenzahl geteilt wird. Entsprechend ist die Zahl der Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen zu ermitteln, und zwar gemeinsam für alle Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören. Überschreitet die nach Satz 4 ermittelte Zahl der Lehrkräfte an den Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören, die für diese Schulen nach Satz 2 maßgebliche Höchstzahl, so werden die für alle schuleigenen Lehrkräfte dieser Schulform tatsächlich getragenen Kosten gemäß Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 sowie der entsprechende Abgeltungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 nur in Höhe eines Betrages erstattet, der wie folgt zu ermitteln ist:
Die Summe der tatsächlich getragenen Kosten gemäß Satz 5 ist durch die Zahl der schuleigenen Lehrkräfte zu teilen und mit derjenigen Zahl zu multiplizieren, die sich als Differenz zwischen der nach Satz 2 maßgeblichen Höchstzahl und der Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte ergibt.
Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 § 155 wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Schuljahres" durch das Wort "Schulvorjahres" ersetzt.
(2) Zum Dienst an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen werden mit ihrer Zustimmung Lehrkräfte im Landesdienst befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. (xref2)In diesen Fällen können die Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an öffentlichen Schulen nach dem Besoldungsrecht eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren. Dasselbe gilt im Fall einer ergänzenden Versorgung auch für den auf die Zulage entfallenden Versorgungsbeitrag. Die Zulage und der Versorgungsbeitrag werden erstattet. Für alle nach Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte trägt das Land auch die Reisekostenvergütungen, die Umzugskostenvergütungen, das Trennungsgeld und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis entsprechend.
Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 § 155 wie folgt geändert:
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 wird das Wort "zustände" durch die Worte "oder wegen der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen höhere Bezüge zuständen" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort "Zulage" die Worte "oder auf den höheren Bezügeanteil (Unterschiedsbetrag)" eingefügt.
- cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort "Zulage" ein Komma und die Worte "der Unterschiedsbetrag" eingefügt.
(3) Für die Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land den kirchlichen Schulträgern die tatsächlich getragenen persönlichen Kosten bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen vergleichbarer Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule. Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze erstattet:
- 1.für angestellte Lehrkräfte bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die laufenden Beiträge zu Zusatzversorgungen bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom versicherungspflichtigen Einkommen,
- 2.für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst die Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften,
- 3.für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst, die der kirchliche Schulträger bei ihrem Ausscheiden aus dem Kirchendienst nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern hat, die dazu erforderlichen Beiträge,
- 4.für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Ruhestand, die im Schuldienst tätig waren, die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und der Beihilfevorschriften.
Darüber hinaus gewährt das Land zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert der nach Satz 1 zu erstattenden Beträge.