Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.06.2014, Az.: 2 B 86/14
Ablauf der Überstellungsfrist; Ablehnung; Dublin-II-VO; Eilantrag; Eingriff; Grundrechte; Hemmung; Rechtfertigung; subjektives Recht; Unterbrechung; Wiederaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 30.06.2014
- Aktenzeichen
- 2 B 86/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 78 AEUV
- § 27a AsylVfG
- § 34a AsylVfG
- § 75 Abs 1 AsylVfG
- § 77 Abs 1 AsylVfG
- Art 18 EUGrdRCh
- Art 51 EUGrdRCh
- Art 52 EUGrdRCh
- Art 6 EUGrdRCh
- Art 20 Abs 1 Buchst d EGV 343/2003
- Art 20 Abs 2 EGV 343/2003
- Art 49 Abs 2 EUV 604/2013
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 80 Abs 7 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Überstellungsfrist aus Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 1. Alt. Dublin-II-VO von sechs Monaten nach der Annahme eines Wiederaufnahmeersuchens ist auch dann maßgeblich, wenn zwischenzeitlich ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt und abgelehnt worden war. Ein abweichender Fristbeginn oder -ablauf, etwa nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO (sechs Monate nach dem ablehnenden Eilbeschluss oder nach der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache; Unterbrechungslösungen) oder im Wege der Hemmung (sechs Monate nach der Wiederaufnahmezusage zuzüglich des Zeitraums der An-hängigkeit des Eilantrags), kommt nicht in Betracht.
2. Auf die aus dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO) resultierende objektive Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 27a AsylVfG kann sich der Asylbewerber auch berufen, weil mit der Aufrechterhaltung der rechtswidrig
gewordenen Abschiebungsanordnung eine Verletzung in dessen subjektiven Rechten einhergeht.
Tenor:
1. Der Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der am 13. November 2013 erhobenen Klage 2 A 931/13 der Antragsteller gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2013 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
2. Den Antragstellern wird für das Abänderungsverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. F. aus Göttingen bewilligt.
Gründe
I.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat Erfolg.
Eine nach dieser Vorschrift ausreichende rechtliche oder tatsächliche Änderung, auf die sich die Antragsteller auch berufen können, ist nach Erlass des abzuändernden Eilbeschlusses vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - eingetreten.
1. Veränderte Umstände liegen in dem zwischenzeitlich erfolgten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist seit der von der Republik Polen am 11. Oktober 2013 erklärten Wiederaufnahmezusage (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 1. Alt. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Dublin-II-VO -; ABl. EG Nr. L 50 S. 1) vor. Dies hat - da auch Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO nicht gegeben sind - zur Folge, dass die ursprünglich gegebene Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller mit Ablauf des 11. April 2014 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist und der im Klageverfahren 2 A 931/13 angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamts - vom 4. November 2013 in beiden Ziffern - also auch hinsichtlich der in Ziffer 2. enthaltenen, auf Polen bezogenen Abschiebungsanordnung - nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung vom 21. Januar 2014 in einer Rechte der Antragsteller verletzenden Weise rechtswidrig geworden ist. Das bedeutet, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. AsylVfG) das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, von einer Überstellung nach Polen vorläufig verschont zu werden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nunmehr überwiegt.
a) Auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist in Gänze entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (und des VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2014 - A 1 K 25/14 -, juris Rn. 7) noch die Dublin-II-VO. Dies ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; ABl. EU Nr. L 180 S. 31). Denn der erste Asylantrag der Antragsteller in Polen wurde am 18./19. Dezember 2012 und damit vor dem 1. Januar 2014 gestellt; auch das Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland wurde vor diesem Stichtag an Polen gerichtet (nämlich am 8. Oktober 2013) und auch von Polen beantwortet (am 11. Oktober 2013). Die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 1. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-VO für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche bezieht sich jedenfalls nicht auf - wie hier - bereits vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche (vgl. Beschluss eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 17. Februar 2014 - 2 B 31/14 -, juris Rn. 8; VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn. 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 -, juris Rn. 4).
b) Die nach der Dublin-II-VO einzuhaltende Überstellungsfrist hat sechs Monate ab der Wiederaufnahmezusage der Republik Polen vom 11. Oktober 2013 betragen (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 1. Alt. Dublin-II-VO) und ist deshalb am 11. April 2014 um 24.00 Uhr fruchtlos abgelaufen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Dublin-II-VO).
c) Ein abweichender Fristbeginn bzw. -ablauf mit der Konsequenz, dass die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (30. Juni 2014) noch nicht abgelaufen wäre, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
aa) Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 3. und 26. Juni 2014 vorgenommene Berechnung (sechs Monate ab Datum bzw. Zustellungsdatum des ablehnenden Eilbeschlusses, d.h. hier Fristablauf am 21. bzw. 24. Juli 2014 - „1. Unterbrechungslösung“ -; so auch VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris Rn. 20; missverständlicher bei juris.de wiedergegebener Leitsatz des Beschlusses eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -: „neu zu laufen beginnt“; ferner VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, juris S. 6 des Beschlussabdrucks, allerdings für die parallel strukturierte Überstellungsfrist in Aufnahmeverfahren, Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO). Für eine derartige Berechnung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Die ihr zugrunde liegende Ansicht versucht, sich auf Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO zu stützen, nach welchem die Überstellungsfrist sechs Monate „nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat“, endet. Sie geht davon aus, dass die (nach § 80 AsylVfG unanfechtbare) Ablehnung eines Eilantrags nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 6. September 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO eine derartige „Entscheidung über einen Rechtsbehelf“ in diesem Sinne darstellt, d.h. sie hält den Eilantrag selbst für den maßgeblichen „Rechtsbehelf“ i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO. Unter Berufung auf § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG - nach welchem bei rechtzeitigem Eilantrag eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag nicht zulässig ist - postuliert sie ferner, dass bereits jeder (fristgerecht gestellte) Eilantrag selbst aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne habe.
Die Auffassung ist schon - ohne dass es hier auf § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ankäme - aus rechtssystematischen Gründen deshalb nicht überzeugend, weil sie mit der (ablehnenden) Entscheidung über den Eilantrag einen unzutreffenden Bezugspunkt wählt. Der „Rechtsbehelf“ i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 - [Petrosian], juris Rn. 46) und des Nds. OVG (Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris Rn. 15, 18) der Hauptsacherechtsbehelf, d.h. die Klage (hier 2 A 931/13), nicht hingegen der Eilantrag. Dies folgt bereits aus Art. 20 Abs. 1 lit. e) Sätze 4 und 5 Dublin-II-VO. Nach Satz 4 kann gegen die Überstellungsentscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates in Wiederaufnahmefällen ein Rechtsbehelf eingelegt werden, der nach Satz 5 keine aufschiebende Wirkung (im unionsrechtlichen Sinne) hat (1. HS.), es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist (2. HS.). Daraus ist ersichtlich, dass Eilanträge nur dem Ziel dienen können, die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs (einer Klage) anordnen zu lassen, jedoch nicht selbst Bezugsobjekt der aufschiebenden Wirkung zu sein vermögen.
Gegen die vom Bundesamt vertretene Ansicht spricht auch ein argumentum ad absurdum: wäre der Eilantrag tatsächlich der maßgebliche „Rechtsbehelf“, müsste konsequenterweise auch im Falle einer positiven (nach § 80 AsylVfG gleichfalls unanfechtbaren) Eilentscheidung eine sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen beginnen, obwohl mit dieser Entscheidung gerade die aufschiebende Wirkung der Klage (und zwar in den oft unabsehbar weiten zeitlichen Grenzen des § 80b VwGO) angeordnet wurde. Dadurch könnte es auch in Fällen gerichtlicher Suspendierung der Abschiebungsanordnung zu einem Ablauf der Überstellungsfrist vor einer Entscheidung in der Hauptsache kommen - gemessen an Sinn und Zweck dieser aufschiebenden Wirkung ein offenbar sinnwidriges Ergebnis.
bb) Aber auch ein abweichender Fristbeginn nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO (sechs Monate nach [rechtskräftiger] Entscheidung in der Hauptsache, d.h. über die Klage 2 A 931/13 - „2. Unterbrechungslösung“ -; diese Frist hat hier noch nicht begonnen) kommt nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters bei der hier vorliegenden Ablehnung des ersten Eilantrags nicht in Betracht. Denn der Klage 2 A 931/13 kam nicht etwa deshalb aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne zu, weil der parallel gestellte Eilantrag 2 B 932/13 das vorübergehende gesetzliche Überstellungshindernis nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ausgelöst hatte. Soweit der Beschluss eines anderen Einzelrichters der Kammer vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, juris Rn. 6 und 8, Derartiges angenommen hat, folgt der erkennende Einzelrichter dem nach eingehender Prüfung nicht.
Den Ausgangspunkt bildet der in Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5, 1. HS. Dublin-II-VO niedergelegte Grundsatz, nach welchem der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 4 Dublin-II-VO), d.h. die Klage, keine aufschiebende Wirkung hat. Unionsrechtlich ist mithin nach der Dublin-II-VO eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, die generell mit seiner Einlegung einträte, ausgeschlossen. Dem korrespondiert die in (arg. e) § 75 Abs. 1 AsylVfG getroffene Regelung, wonach Klagen gegen sog. Dublin-Bescheide nach §§ 27a, 34a AsylVfG keine aufschiebende Wirkung (im innerstaatlichen Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) haben.
§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der eine gesetzliche „Hänge- bzw. Schieberegelung“ für den Zeitraum ab dem Eingang eines fristgerechten Eilantrags bis zur Entscheidung des Gerichts hierüber statuiert, verleiht nicht jeder Klage, zu welcher parallel ein Eilantrag (ohne Rücksicht auf seinen Erfolg) gestellt wird, aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO). Vielmehr kann die aufschiebende Wirkung der Klage in diesem Sinne - die über die bloße Stellung eines Eilantrags hinaus ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift darstellt - nach Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5, 2. HS. Dublin-II-VO nur durch eine gerichtliche (oder behördliche) Entscheidung im Einzelfall bewirkt werden, an welcher es in den Fällen eines abgelehnten ersten Eilantrags nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG jedoch gerade fehlt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 31. März 2014 - 1 B 6483/14 -, juris Rn. 21 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 -, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf (Beschluss vom 24. März 2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 12 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 6 B 9277/14 -, juris Rn. 22 f.: letztere beiden allerdings für Aufnahmefälle, Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 Dublin-II-VO). § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ändert hieran nichts. Denn das aus ihm folgende temporäre Überstellungshindernis ist nicht gerichtlich oder behördlich, sondern gesetzlich angeordnet; überdies handelt es sich um eine abstrakt-generelle und nicht um eine konkret-individuelle Regelung. Deshalb ist seine Wirkung - im Gegensatz zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch positiven gerichtlichen Eilbeschluss - nicht geeignet, einen Ausnahmefall des Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 5, 2. HS. Dublin-II-VO zu erfüllen. Zu Recht weist das VG Potsdam (Beschluss vom 16. April 2014 - 6 L 211/14.A -, juris Rn. 8) in diesem Zusammenhang darauf hin, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bedeute nicht etwa, dass der deutsche Gesetzgeber von der unionsrechtlich zulässigen Option einer automatischen Aussetzung der Überstellung i.S.v. Art. 27 Abs. 3 lit. b) Dublin-III-VO Gebrauch gemacht hätte.
cc) Schließlich ist auch - ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme - für die von den Antragstellern zitierte „Hemmungslösung“, die u.a. vom VG Magdeburg (vgl. Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 A 413/13 -, juris Rn. 18) vertreten wird und die auf eine Überstellungsfrist von sechs Monaten ab Wiederaufnahmezusage zuzüglich des Zeitraums zwischen Eingang des ersten Eilantrags 2 B 932/13 (13. November 2013) und Zustellung des ablehnenden Eilbeschlusses vom 21. Januar 2014 (24. Januar 2014) hinausliefe, in dem gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Überstellung kraft des gesetzlichen Hindernisses rechtlich nicht möglich war, kein Raum (Fristablauf in diesem Fall: 23. Juni 2014). Für diese Lösung mag in rechtspolitischer Hinsicht einiges sprechen, weil sie dazu führte, dass dem Bundesamt ungeachtet eines Eilverfahrens volle sechs Monate für die Überstellung zur Verfügung stünden. Jedoch fehlt es für diesen „3. Weg“ gemessen an Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin-II-VO an einer rechtlichen Grundlage. Denn diese Vorschrift kennt nur zwei Anknüpfungspunkte (tatsächliche bzw. fingierte Wiederaufnahmezusage oder Entscheidung über einen aufschiebende Wirkung entfaltenden Rechtsbehelf); tertium non datur.
d) Nach alledem muss es bei dem aus Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 1. Alt. Dublin-II-VO resultierenden Fristablauf nach sechs Monaten nach der Wiederaufnahmezusage Polens verbleiben. Dass dem Bundesamt aufgrund dieser Lösung wegen § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht die vollen sechs Monate für die Durchführung der Überstellung zugestanden werden, wie vielfach beklagt worden ist (vgl. die unter c) aa) und bb) zitierten Judikate), liegt in der Konsequenz der mitgliedstaatlichen gesetzgeberischen Entscheidung, im Vorgriff auf den (frühestens ab dem 1. Januar 2014 anwendbaren) Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin-III-VO schon zuvor (ab dem 6. September 2013) eine von dieser Norm im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO für die Rechtsschutzvariante lit. c) zwingend geforderte „Hängeregelung“ zu schaffen. Auslegung und Anwendung der parallel für eine Übergangszeit noch anwendbaren Dublin-II-VO, namentlich deren Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, Abs. 2 Satz 1, sind damit nicht modifiziert worden.
2. Auf die aus dem Ablauf der Überstellungsfrist und dem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO i.V.m. §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 27a AsylVfG resultierende objektive Rechtswidrigkeit können sich die Antragsteller auch berufen, denn mit der Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Abschiebungsanordnung nach Polen geht eine Verletzung in ihren subjektiven Rechten einher.
Soweit vereinzelte gerichtliche Entscheidungen eine subjektiv-rechtliche Dimension der Regelungen zu den Überstellungsfristen in der Dublin-II-VO ganz verneinen oder eine Rechtsverletzung des Betroffenen insoweit mit Blick auf das Recht der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags durch einen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO) davon abhängig machen, dass der ersuchte Mitgliedstaat nunmehr die Wiederaufnahme unter Verweis auf den Ablauf der Überstellungsfrist explizit ablehnt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 18 f.; VG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 B 37/14 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 - 17 AE 1762/14 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 - 33 L 90.14 A -, juris Rn. 8; VG Osnabrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 B 12/14 -, juris Rn. 8; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Februar 2014 - AN 1 S 14.30090 -, juris Rn. 37), kann dem nicht gefolgt werden.
Diese Auffassungen verweisen darauf, dass es keinen Anspruch des Asylbewerbers auf Wahl eines für ihn zuständigen Mitgliedstaates oder auf Durchführung eines Asylverfahrens durch den (nach der Dublin-II-VO) zuständigen Mitgliedstaat gebe; aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) folge ein Asylrecht nur nach Maßgabe der Genfer Konvention und der unionsrechtlichen Verträge, die ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem vorsähen. In Ausfüllung dessen bestimme die auf Art. 78 Abs. 2 lit. e) AEUV gestützte Dublin-II-VO, dass nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Die (internen) Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-VO (einschließlich der Normen, die den Ablauf bestimmter Fristen sanktionierten) seien allein an die Mitgliedstaaten adressiert, sähen Rechte und Pflichten nur im Verhältnis dieser zueinander vor und dienten einzig dem Zweck einer gerechten Verteilung von Lasten und Verantwortung innerhalb des einheitlichen „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“. So stehe etwa der Möglichkeit eines Mitgliedstaates zum Selbsteintritt kein subjektives Recht eines Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintritts gegenüber. Subjektive Rechte seien in der Dublin-II-VO nur ausnahmsweise vorgesehen, etwa in Bezug auf den Schutz unbegleiteter Minderjähriger oder die Wahrung der Familieneinheit.
a) Dieser - unmittelbar nur auf die in Ziffer 1. des Dublin-Bescheides verfügte Ablehnung des im Bundesgebiet gestellten Asylantrags als unzulässig (§ 27a AsylVfG) bezogenen - Argumentation, die einen textlichen Beleg in der Dublin-II-VO schuldig bleibt, vermag der Einzelrichter - zumindest im Eilverfahren - im Ergebnis nicht zu folgen.
Um eine Wahl des zuständigen Mitgliedstaates durch den Asylbewerber geht es beim Ablauf von Überstellungsfristen von vornherein nicht; vielmehr steht ein von der Dublin-II-VO (gesetzlich) vorgesehener Mitgliedstaat in Rede, der sich von dem vorher zuständig gewesenen unterscheidet.
Selbst wenn man aber auch die Prämisse teilte, dass kein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrags in einem bestimmten, nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat gegeben ist, so spricht jedenfalls viel dafür, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO für die Überstellungsfrist in Wiederaufnahmefällen (ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO für die Überstellungsfrist in Aufnahmefällen, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, juris Rn. 13) als eine Ausnahme von diesem Grundsatz anzusehen. Denn diese Normen zielen darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Asylbewerbers, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird, zu dienen. Steht ihm insoweit ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu, so begründete eine wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs rechtswidrig gewordene Überstellung eine Verletzung in subjektiven Rechten (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.; Lehnert/Pelzer, Effektiver Rechtsschutz im Rahmen des EU-Asylzuständigkeitssystems der Dublin II-Verordnung, ZAR 2010, 41 [43]).
Aus der Abdullahi-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 -, juris Rn. 42 ff., insbesondere Rn. 62) folgt nichts anderes. Der EuGH legt darin lediglich Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO dahin aus, dass ein Asylbewerber dann, wenn sich ein Mitgliedstaat wegen dessen illegalen Grenzübertritts (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) für zuständig gehalten und deshalb der Aufnahme des Betroffenen zugestimmt hat, der Heranziehung dieses Zuständigkeitskriteriums nur unter Verweis auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten kann, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu werden. Eine generelle Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-) Fristen der Dublin-II-VO ist er schuldig geblieben; er hat sich nur in ambivalenten Erwägungen zur Zielrichtung dieser Verordnung ergangen (Rn. 52 ff.). In Rn. 48 hält er es mit Blick auf die EU-weite unmittelbare Geltung der Dublin-II-VO (Art. 288 Abs. 2 AEUV) für möglich, dass dadurch subjektive Rechte begründet werden. Soweit der Gerichtshof in Rn. 57 - ebenso wie bereits in der Puid-Entscheidung (Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, Asylmagazin 2013, 418) - den Selbsteintrittsnormen in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) wegen des weiten mitgliedstaatlichen Ermessens keine subjektiv-rechtliche Dimension zugestehen will, hat dies für die hier vorliegende Konstellation des Ablaufs der Überstellungsfrist keine Bedeutung. Denn der Zuständigkeitsübergang wird insoweit unmittelbar kraft Gesetzes durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO bewirkt; einer willentlichen Entschließung und Handlung des Mitgliedstaates wie beim Selbsteintritt bedarf es hierzu nicht. Aus dem vom EuGH entschiedenen Fall kann daher für das vorliegende Verfahren nichts Eindeutiges gewonnen werden. Die vom Gerichtshof in Rn. 59 betonten und zusammengefassten Hauptzwecke der Dublin-II-VO (Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates; effektiver Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft; Gewährleistung einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge [Beschleunigung]) mögen in Aufnahmefällen, in denen mangels erfolgter anderweitiger Asylantragstellung und angesichts unklarer Reisewege erhebliche Unsicherheiten über den (ursprünglich) zuständigen Mitgliedstaat bestehen können, dazu führen können, dass eine im Einzelfall gegebene Aufnahmezusage eines Mitgliedstaates als klärende Maßnahme anzusehen und für maßgeblich zu erachten ist. Klarheit, Praktikabilität, Effektivität und Beschleunigung sprechen im hier zu entscheidenden Fall des Ablaufs einer Überstellungsfrist in einem Wiederaufnahmefall, in dem die ursprüngliche Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates Polen feststand und in dem sich ebenso klar und praktikabel aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ein zwischenzeitlich erfolgter Zuständigkeitswechsel hin zum ersuchenden Mitgliedstaat Deutschland ablesen lässt, eher dafür, dem Asylbewerber einen im Rechtsschutzwege durchsetzbaren Anspruch auf Beachtung des Zuständigkeitswechsels und auf Prüfung seines Asylantrags im nationalen Verfahren zuzugestehen, anstatt nunmehr seine Überstellung rechtsschutzlos und verordnungswidrig trotz Unzuständigkeit des ersuchten Staates zu betreiben, was zu nicht von der Dublin-II-VO gewollten Unsicherheiten und Unstimmigkeiten sowie weiteren Verzögerungen führen würde. Auf den Umstand, dass die Republik Polen hier ursprünglich am 11. Oktober 2013 ihre Wiederaufnahmebereitschaft erklärt hat, lässt sich angesichts des Ablaufs der Überstellungsfrist und des damit einhergehenden Zuständigkeitsübergangs nichts (mehr) stützen. Im Übrigen war die (tatsächliche oder fingierte) Wiederaufnahmezusage nach Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis d) Dublin-II-VO ohnehin eine Voraussetzung für die zunächst ins Auge gefasste Überstellung dorthin gewesen. Ihr kommt jedoch keine „Ewigkeitswirkung“ zu.
b) Im Übrigen übersieht die Gegenansicht, dass im Abänderungs-/Eilverfahren nicht unmittelbar die Ablehnung des im Bundesgebiet gestellten Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1. des Dublin-Bescheides) in Rede steht, bei deren Überprüfung mögliche positive Ansprüche aus Art. 18 EUGRCh i.V.m. Art. 78 AEUV und aus der Dublin-II-VO zu berücksichtigen sind. Vielmehr geht es im Abänderungs-/Eilverfahren (nur) um die in Ziffer 2. enthaltene Abschiebungsanordnung, einen belastenden Verwaltungsakt, mit dem unmittelbar ein Zwangsmittel - die Abschiebung - festgesetzt wurde (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. NL Juni 2014, § 34a Rn. 49, 64). Dieser ermächtigt die Ausländerbehörde, solange er gesetzlich sofort vollziehbar bleibt (arg e. § 75 Abs. 1 AsylVfG) und soweit das vorübergehende Überstellungshindernis aus § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht (mehr) besteht, zu einer freiheitsbeschränkenden zwangsweisen Rückführung der Antragsteller nach Polen. Diese im Adressatenverhältnis (Staat -> betroffener Privater) ergangene Maßnahme greift deshalb ohne Zweifel - unabhängig von der Frage nach Leistungsrechtspositionen, die sich auf die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet richten - in Grundrechte als Abwehrrechte ein, die die persönliche (Fortbewegungs-)Freiheit schützen; jedenfalls aber in die subsidiär heranziehbare allgemeine Handlungsfreiheit, die vor ungesetzlichem Zwang schützt (vgl. für die deutsche Rechtslage BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 - Elfes). Dabei kann im vorliegenden Abänderungsverfahren die Frage offenbleiben, ob europäische Grundrechte - Artt. 6, 52 EUGRCh als unionsrechtliches Primärrecht - oder deutsche Grundrechte - Artt. 2 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 1 GG als mitgliedstaatliches Verfassungsrecht - diesen grundsätzlichen Schutz vor derartigen Eingriffen bieten. Für die erste Alternative könnte sprechen, dass die Mitgliedstaaten, soweit sie unionsrechtliches Sekundärrecht wie hier die Dublin-II-VO (eine Verordnung i.S.d. Artt. 78 Abs. 2, 288 Abs. 2 AEUV) anwenden, gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGRCh an die europäischen Grundrechte gebunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - [N.S.], juris Rn. 68). Die zweite Alternative kommt in Betracht, wenn man den deutschen Sonderweg, ausweislich § 34a Abs. 1 AsylVfG als einzige Überstellungsform (ungeachtet der Varianten aus Art. 7 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 - Dublin-DVO -, Abl. EG Nr. L 222 S. 3, i.d.F. der VO [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, ABl. EU Nr. L 39 S. 1) die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) vorzusehen, als nicht mehr vom unionsrechtlichen Rechtskreis impliziert ansähe. Soweit, was naheliegt, insoweit europäische Grundrechte anwendbar sind, kann ihre Bindungswirkung jedenfalls nicht durch einen pauschalen Verweis auf einen einheitlichen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ oder ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem derogiert werden. Sekundärrechtliche Regeln wie diejenigen der Dublin-II-VO können allenfalls europäische Grundrechte einschränken, was aber an den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 EUGRCh zu messen ist. Dasselbe gilt für § 34a AsylVfG im Verhältnis zu den genannten Artikeln des Grundgesetzes, soweit sie hier anwendbar sein sollten.
Die genaue Zuordnung zum anwendbaren Grundrechtsregime muss für die hier interessierenden Zwecke nicht erfolgen, weil im einen wie im anderen Fall eine Rechtsverletzung deshalb gegeben ist, weil es an der - von Art. 52 Abs. 1 EUGRCh oder Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG geforderten - Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs fehlt. Denn die zentrale Voraussetzung der den Eingriff deckenden Rechtsgrundlage (§§ 34a Abs. 1 Satz 1, 27a AsylVfG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO), nämlich dass ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Antragsteller zuständig ist, wird in einer nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. AsylVfG beachtlichen Weise nicht (mehr) erfüllt. Gegen eine derartige Rechtsverletzung ist auch durch die Fachgerichte Rechtsschutz zu gewähren.
3. Die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtliche, von den Antragstellern geltend gemachte Änderung hat für das vorliegende Abänderungsverfahren zur Konsequenz, dass unter Abänderung des Eilbeschlusses vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - die aufschiebende Wirkung der Klage 2 A 931/13 gegen die Abschiebungsanordnung vom 4. November 2013 anzuordnen ist. Nur der Vollständigkeit halber weist der Einzelrichter darauf hin, dass aus einer solchen (atypischen) Suspendierung wegen des Ablaufs einer alten Überstellungsfrist nicht etwa folgt, dass nunmehr nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, 2. Alt. Dublin-II-VO mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 2 A 931/13 eine neue Überstellungsfrist begänne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 13 LA 270/11 -, juris Rn. 7).
4. Auf die Frage, ob der fortdauernden Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch die von den Antragstellern zunächst geltend gemachte Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. unter dem Aspekt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses (Reiseunfähigkeit) entgegengehalten werden könnte, kommt es nach alledem nicht mehr an.
Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
II.
Den Antragstellern war gemäß §§ 114 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen und ihr Abänderungsbegehren aus den unter I. genannten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten besitzt und nicht mutwillig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).