Amtsgericht Hannover
Urt. v. 20.02.1995, Az.: 565 C 17210/94
Reisegepäckversicherung; Schadensanzeigeformular; Vorschäden; Reisebegleiter; Aufklärungspflicht; Wahrheitspflicht; Bedingter Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 20.02.1995
- Aktenzeichen
- 565 C 17210/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1995:0220.565C17210.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 10 Nr. 1c AVBR 80
- § 10 Nr. 4 AVBR 80
- § 11 Nr. 1 AVBR 80
Fundstelle
- VersR 1996, 582-583 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage nach früheren Reisegepäckschäden kann bei einer gemeinsamen Reise in einem Auto sinnvoll nur beantwortet werden, wenn auch die Reisebegleiter in die Frage einbezogen werden. Die Frage des Versicherers auf dem Schadensanzeigeformular ist daher zulässig und vom VN wahrheitsgemäß zu beantworten.
2. Die allgemeine Aufklärungs- und Wahrheitspflicht verlangt von dem VN, seinen Reisebegleiter nach Vorschäden zu befragen. Beantwortet der VN die Frage ins Blaue hinein, so nimmt er eine unrichtige Antwort billigend in Kauf. Damit verstößt der VN bedingt vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht, so daß er den Anspruch auf Versicherungsleistung verliert.