Amtsgericht Bersenbrück
Beschl. v. 22.06.2006, Az.: 9 IN 83/04
Bestehen eines Sekundäranspruchs gegenüber der Staatskasse nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und nach rechtskräftiger Vergütungsfestsetzung aus der Insolvenzmasse
Bibliographie
- Gericht
- AG Bersenbrück
- Datum
- 22.06.2006
- Aktenzeichen
- 9 IN 83/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 39157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBERSB:2006:0622.9IN83.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Osnabrück - 10.04.2007 - AZ: 5 T 581/06
- BGH - 15.11.2007 - AZ: IX ZB 74/07
Rechtsgrundlage
- § 207 InsO
Tenor:
... wird der Antrag des Insolvenzverwalters Klages, Osnabrück, vom 24. Mai 2006 auf Erstattung von 1.508,61 EUR als restliche Insolvenzverwaltervergütung aus der Staatskasse,zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 beantragte der Insolvenzverwalter eine restliche Insolvenzverwaltervergütung von 1.508,61 EUR aus der Staatskasse.
Durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 wurde dem Schuldner die gewährte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben (§4 c InsO).
Mit weiterem rechtskräftigen Beschluss vom 21. Dezember 2005 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters auf 2.396,21 EUR festgesetzt. Der Betrag war gemäß gerichtlichem Beschluss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Nunmehr teilt der Insolvenzverwalter mit, dass er nach rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens nach §207 InsO, mangels Masse, lediglich in Höhe von 887,60 EUR befriedigt wurde er den Differenzbetrag zur festgesetzten Vergütung in Höhe von 1.508,61 EUR aus der Staatskasse erhalten möchte.
Der Antrag des Insolvenzverwalters war zurückzuweisen, da nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und nach rechtskräftiger Vergütungsfestsetzung aus der Insolvenzmasse kein Sekundäranspruch gegenüber der Staatskasse mehr besteht.
Auch der angehörte Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück spricht sich in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2006 für eine Zurückweisung des Antrages des Insolvenzverwalters aus.