Art. 5 HVPFlutStV - Schiedsstelle (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- HVPFlutStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die Länder richten die gemeinsame Schiedsstelle nach Artikel 4 Abs. 4 bei Bedarf ein. Zu ihrer Besetzung benennt jedes Land innerhalb angemessener Zeit jeweils eine geeignete Person als unabhängige Gutachterin oder unabhängigen Gutachter. Das sechste und zugleich vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes benannt und erhält zwei Stimmen. Die Länder haben jeweils eine Stimme. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar und für die Vertragspartner bindend.
(2) Die Kosten des von jedem Land entsandten Mitglieds der Schiedsstelle trägt das entsendende Land. Die Kosten der oder des Vorsitzenden und die allgemeinen Geschäftskosten der Schiedsstelle tragen die Länder zu gleichen Teilen.