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§ 39 NHZVO - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Die Wartezeit gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages bleibt unberührt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, so wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. 5Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages wird nur auf Antrag gewährt; § 6 findet Anwendung (Form des Antrags).

(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:

  1. 1.

    In den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 feststehen,

  2. 2.

    für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,

  3. 3.

    im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Staatsvertrages sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer, jeweils einzeln oder in Kombination, zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden,

  4. 4.

    im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Staatsvertrages sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden,

  5. 5.

    bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrages findet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrages keine Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:

  1. 1.

    Artikel 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrages findet keine Anwendung,

  2. 2.

    in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages finden die Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrages Anwendung.

(4) 1§ 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. 2Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. 3§ 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.