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§ 39 NHZVO - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 werden in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli 2022 feststehen; der Grad der Ortspräferenz nach Artikel 10 Abs. 6 Halbsatz 2 des Staatsvertrages wird nicht berücksichtigt.

(2) Für den Studiengang Pharmazie gelten bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 neben den Maßgaben nach Absatz 1 folgende Maßgaben:

  1. 1.

    Artikel 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrages findet keine Anwendung,

  2. 2.

    in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages finden die Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrages Anwendung.

(3) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.