§ 39 NHZVO - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 werden in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli 2022 feststehen; der Grad der Ortspräferenz nach Artikel 10 Abs. 6 Halbsatz 2 des Staatsvertrages wird nicht berücksichtigt.
(2) Für den Studiengang Pharmazie gelten bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 neben den Maßgaben nach Absatz 1 folgende Maßgaben:
- 1.
Artikel 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrages findet keine Anwendung,
- 2.
in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages finden die Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrages Anwendung.
(3) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.