§ 39 NHZVO - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022 gelten folgende Maßgaben:
- 1.
In den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar feststehen,
- 2.
für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,
- 3.
im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Staatsvertrages sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer, jeweils einzeln oder in Kombination, zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden,
- 4.
im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Staatsvertrages sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden,
- 5.
bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrages findet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrages keine Anwendung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:
- 1.
Artikel 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrages findet keine Anwendung,
- 2.
in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages finden die Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrages Anwendung.
(3) 1§ 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022 keine Anwendung. 2Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. 3§ 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.