Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.07.2012, Az.: 1 A 16/12

Beförderungsstelle; Organisationsermessen; Planstellenbewirtschaftung; Schadensersatz; Zuordnung; Zuweisung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.07.2012
Aktenzeichen
1 A 16/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Entscheidung über die Zuweisung oder Zuordnung von Beförderungsstellen an Beschäftigungsbehörden liegt im Organisationsermessen des Dientherren. Durch Entscheidungen der Planstellenbewirtschaftung werden Rechte des an einer Beförderung interessierten Beamten deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar berührt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer verspäteten Beförderung.

Er trat am XX.XX.XXX unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim O. in den Polizeidienst der Bunderepublik Deutschland ein. Zum 01.07.1984 wurde er unter Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Landes P. versetzt. Mit Wirkung vom 07.01.1986 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Er ist bei der Polizeiinspektion Q. /R. als Sachbearbeiter in der Verfügungseinheit eingesetzt. Bei seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 01.09.2008 wurde er mit dem Gesamturteil „C - oberer Bereich“ bewertet. Bei Klageerhebung hatte er noch das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) inne, während des Klageverfahrens wurde er mit Wirkung vom 01.09.2010 zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert.

Unter dem 27.01.2010 beantragte er bei der Beklagten, ihn ab September 2009 nach Besoldungsgruppe A 10 zu besolden, da er zu diesem Zeitpunkt zum Polizeioberkommissar hätte befördert werden müssen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 wurden der Polizeiinspektion Q. /R. acht Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen. Der Kläger stand damals auf Platz 9 der Beförderungsrankingliste und hatte sich nicht beworben. Nachdem die ersten fünf Stellen vergeben waren, wurde der Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Mitbewerbers S. durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 24.06.2009 (3 B 135/09) untersagt, eine der drei der Polizeiinspektion Q. /R. für den Monat April 2009 zugewiesenen und noch freien Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit einem der drei Beigeladenen des Verfahrens zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht beanstandete in seiner Entscheidung die Beurteilung des Antragstellers, weshalb die Beklagte ein neues Beurteilungsverfahren für Herrn S. einleitete. Die neue Beurteilung wurde am 21.09.2009 mit dem Gesamturteil „C - mittlerer Bereich“ erstellt. Ab 02.10.2009 erkrankte Herr S. langfristig. Nach Übersendung einer Kopie seiner Beurteilung teilte er Ende Oktober mit, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Wegen seiner Erkrankung konnte das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Erörterungsgespräch mit ihm nicht stattfinden. Am 22.04.2010 wurde ihm das Original seiner Beurteilung ausgehändigt. Hiergegen legte er Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010 zurückwies. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zwei der noch drei freien Beförderungsstellen aus April 2009 mit zwei der Beigeladenen des Verfahrens 3 B 135/09 besetzt. Nachdem Herr S. erfahren hatte, dass die Beklagte beabsichtigte, die letzte freie Beförderungsstelle aus April 2009 mit dem dritten Beigeladenen des Verfahrens 3 B 135/09, Polizeikommissar T., zu besetzen, beantragte er erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Göttingen. Sein Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 31.08.2010 abgelehnt (3 B 205/10). Die Rechtskraft trat am 18.09.2010 ein. Im September 2010 beförderte die Beklagte Polizeikommissar T. zum Polizeioberkommissar; im selben Monat erfolgte die Beförderung des Klägers zum Polizeioberkommissar. Bis zum rechtskräftigen Abschluss der Eilverfahren des Herrn S. und bis zur Vergabe der letzten Beförderungsstelle aus April 2009 hatte die Beklagte der Polizeiinspektion Q. /R. im Gegensatz zu anderen Polizeiinspektionen ihres Zuständigkeitsbereichs keine weiteren Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen. In seinem Schreiben vom 27.01.2010 griff der Kläger diese unterschiedliche Zuweisungspraxis an. Die Beklagte müsse alle Beamte in ihrem Zuständigkeitsbereich gleich behandeln und ihnen bei einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle die gleichen Chancen einräumen. Da er auf der Beförderungsrankingliste hinter dem Kollegen T. Platz 9 eingenommen habe, hätte er spätestens zum September 2009 befördert werden müssen.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2010 ab. Die Vergabe der acht Beförderungsplanstellen sei nach dem Leistungsgrundsatz des Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erfolgt. Bei der Besetzung dieser Stellen sei der Kläger gar nicht in die Beförderungsauswahl gekommen; ein Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2010, zugestellt am 30.06.2010, zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger gerügte Planstellenbewirtschaftung sei eine Vorstufe zur Bewerberauswahl und berühre die Rechte eines Beamten nicht. Für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 9 Beamtenstatusgesetz fehle es deshalb an einer schuldhaften Verletzung eines Rechtsguts.

Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2010 Klage erhoben.

Er sieht sich in seinem Recht aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verletzt, weil die Beklagte während des Zeitraums der von Herrn S. betriebenen gerichtlichen Eilverfahren der Polizeiinspektion Q. /R. im Gegensatz zu anderen Polizeiinspektionen keine neuen Beförderungsstellen zugewiesen habe.

Nachdem die Beklagte den Kläger während des Klageverfahrens mit Wirkung vom 01.09.2010 zum Polizeioberkommissar befördert hat, beantragt der Kläger,

den Bescheid vom 01.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Nettogehaltsdifferenz in Höhe von 2.400,00 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 200,00 Euro monatlich ab dem 01.09.2009 bis zum 01.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus den ablehnenden Bescheiden. Die Planstellenbewirtschaftung habe sich weder ausschließlich noch primär am Maßstab des Artikels 33 Abs. 2 Grundgesetz auszurichten. Eine Verpflichtung zur Zuweisung von Beförderungsstellen an diejenigen Dienststellen, in denen die am besten bewerteten Bediensteten tätig seien, bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten zu den Verfahren 3 B 135/09 und 3 B 205/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 -, Rn. 9 und 14, zitiert nach juris).

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -  i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -  in Betracht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 14.09.2011 - 5 LA 161/10 - und 19.12.1995 - 5 M 7168/95 -, jeweils juris) kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nicht verletzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Bei der im vorliegenden Fall allein streitbefangenen Zuweisung von Beförderungsstellen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Bestandteil der mit der nachfolgenden Beförderung einhergehenden Auswahlentscheidung, denn die Planstellenbewirtschaftung muss sich nicht ausschließlich oder primär am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32/90 -, Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.1995 - 5 M 7168/95 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung des Dienstherrn zur Bestenauswahl gehen nicht so weit, dass Beförderungsstellen stets derjenigen Dienststelle zugewiesen werden müssten, an der die am besten bewerteten Bediensteten tätig sind (sogenannte zufliegende Beförderungsplanstellen). Bei der Zuweisung von Planstellen bzw. - wie hier -deren Zuordnung zu Dienstposten steht vielmehr die bestmögliche Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben im Vordergrund. Auch die nachfolgende Bestenauslese bei der Beförderung soll in erster Linie dem öffentlichen Interesse an dieser Aufgabenerfüllung dienen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, Rn. 23. a.a.O.). Durch Entscheidungen der Planstellenbewirtschaftung werden Rechte des an einer Beförderung interessierten Beamten deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar berührt (Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.1995, a.a.O.). Die Planstellenbewirtschaftung unterfällt dem dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessen (Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.1995, Rn. 9, a.a.O.). Die Organisationsentscheidung muss allerdings stets aus sachgerechten Gründen erfolgen und darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass Beamte mit Spitzenbeurteilungen aus nur zufälligen (etwa organisatorischen) Gründen keine reelle Chance auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Beförderungsauswahl erhalten (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2009 - 1 M 54/09 -, Rn. 7 und 9, zitiert nach juris). Die gerichtliche Überprüfung der der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgeschalteten Entscheidung über die Zuweisung von Beförderungsstellen an einzelne Dienststellen beschränkt sich deshalb auf eine reine Willkür- und Missbrauchskontrolle (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2005 - 2 A 10372/05 -, Rn. 31, zitiert nach juris).

Die von der Beklagten vorgenommene Verteilung der ihr im Zeitraum Mai 2009 bis August 2010 haushaltsmäßig zur Verfügung gestellten 56 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 auf die einzelnen Polizeiinspektionen verkürzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht in einer dem Leistungsgrundsatz widersprechenden Weise. Laut Auskunft der Beklagten vom 02.07.2012 an das Gericht werden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 im Bereich der Polizeidirektion H. grundsätzlich kontingentiert an die Inspektionen vergeben. Die Verteilung erfolge mit dem Ziel, zwischen den einzelnen Inspektionen ein prozentual ausgewogenes Verhältnis von Beamtinnen und Beamten in den Statusämtern A 9, A 10 und A 11 zu erreichen. Diese Zuweisungspraxis ist nicht zu beanstanden. Es war auch sachlich gerechtfertigt, dass die Beklagte abweichend hiervon im Zeitraum Mai 2009 bis August 2012 der Polizeiinspektion Q. /R. wegen der von Herrn S. betriebenen Konkurrentenstreitverfahren keine Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet hat. Denn hätte die Beklagte vor Besetzung der letzten freien Beförderungsstelle aus April 2009, die sie aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 B 135/09 bis zum Abschluss des neuen Beurteilungsverfahrens für Herrn S. frei halten musste, der Polizeiinspektion Q. /R. weitere Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet, hätte sie Probleme gehabt, diese Stellen in der richtigen Rangfolge der Bewerber zu vergeben, und sie hätte das Risiko weiterer Konkurrentenstreitverfahren in Kauf nehmen müssen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Eilverfahrens von Herrn S. im September 2009 war offen, ob die von der Beklagten freizuhaltende Beförderungsstelle aus April 2009 mit Herrn S. oder seinem Konkurrenten Herrn T. zu besetzen war. Offen war auch, ob die Neubeurteilung von Herrn S. im zweiten Eilverfahren Bestand haben und ob überhaupt und ggfs. welchen Platz Herr S. auf der Beförderungsrankingliste einnehmen würde. Diese Unwägbarkeiten wirkten sich auf sämtliche Beamten in der Beförderungsrankingliste aus. Jede Beförderungsentscheidung, die die Beklagte vor rechtskräftigem Abschluss des zweiten Eilverfahrens von Herrn S. getroffen hätte, wäre von unterlegenen Bewerbern angreifbar gewesen. Die Entscheidung der Beklagten, im Bereich der PI Q. /R. bis August 2010 keine weiteren Beförderungen vorzunehmen, erfolgte demnach aus organisatorischen Überlegungen, für die es einen nachvollziehbaren, sachlichen Grund gab. Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass die Besetzung der letzten Stelle aus April 2009 erst im September 2010 erfolgte. Es lag außerhalb ihres Einflussbereichs, dass sich das neue Beurteilungsverfahren für Herrn S. wegen dessen Erkrankung von September 2009 bis Juni 2010 hinzog und erst mit dessen zweiten Eilverfahren im September 2010 seinen Abschluss fand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.