Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.08.2019, Az.: 21 WF 121/19

Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Verzicht auf Krankheitsunterhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.08.2019
Aktenzeichen
21 WF 121/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 53153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Dannenberg - 13.07.2019 - AZ: 51 F 301/18

Fundstellen

  • DNotZ 2020, 858-862
  • FamRZ 2020, 688
  • NZFam 2020, 121-124

Amtlicher Leitsatz

Die Ehefrau kann sich im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive Unterlegenheit bei der notariellen Beurkundung nicht mit der Begründung berufen, dass sie von ihrem Ehemann während der Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen, erniedrigender Schikane und erheblichen Bedrohungen konfrontiert war, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten schweren Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der Trennung und der Beurkundung zwei Jahre vergangen sind.

Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt kann auch im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht auf einen Ausgleich ehebedingter Nachteile angepasst werden, wenn bei der notariellen Beurkundung ausdrücklich ein bestimmtes und dem Ehegatten bekanntes Risiko ausgeschlossen wird und dadurch von ihm übernommen wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juni 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dannenberg vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss zu Recht Verfahrenskostenhilfe für ihren auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 801 € gerichteten Antrag versagt, weil ihre Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Beurteilung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Antragstellerin hat nach den vorangegangenen Beschlüssen des Amtsgerichts vom 17. Oktober 2018 sowie des Senats vom 23. Januar 2019 (21 WF 158/18) auch mit ihrem weiteren Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass die Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt in der notariellen Vereinbarung vom 11. April 2017 den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legenden Maßstäben einer Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht standhält.

I.

Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass die komplexen Fragen und Bewertungen, wie sie mit der Wirksamkeit- und Ausübungskontrolle sowie einer Gesamtbeurteilung verbunden sind (vgl. BGH FamRZ 2018, 577; 2017, 884; 2014, 629) in der Regel nicht dem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vorbehalten bleiben können, sondern nach dem beiderseitigen Vorbringen im Hauptsacheverfahren, ggf. nach Beweiserhebung, zu klären sind. Denn das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1893), sodass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nur dann verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgsaussicht aber nur eine Entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

II.

Gleichwohl hat die Antragstellerin auch nach den Hinweisen des Amtsgerichts sowie des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner bei Abschluss der notariellen Vereinbarung am 11. April 2017 eine Zwangslage der Antragstellerin, eine soziale bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine intellektuelle Unterlegenheit einseitig ausgenutzt hat, um zu einer evident einseitigen Lastenverteilung der Scheidungsfolgen in der notariellen Vereinbarung zu gelangen.

Dabei kann eine (schwere) gesundheitliche Beeinträchtigung grundsätzlich auch eine Zwangslage begründen oder zu einer Unterlegenheit führen, die die Rechtsfolgen des § 138 BGB nach sich ziehen kann. Dies kann der Senat mit dem Amtsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, auch nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin vorliegend indes nicht erkennen. Zwar hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin G. vom 25. Juni 2018 eine mittelgradige bis schwere Depression sowie Angst- und Panikattacken dargestellt, unter denen sie seit der im Frühjahr 2015 erfolgten Trennung leidet. Die von der Antragstellerin gegenüber der Psychologin beschriebenen, jahrelang anhaltenden Übergriffe des Antragsgegners, erniedrigende Schikane und erheblichen Bedrohungen, deren Wahrheitsgehalt im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren zu Gunsten der Antragstellerin zu unterstellen ist, rechtfertigt für sich genommen im Hinblick auf die weiteren unstreitigen Umstände im Vorfeld der Beurkundung nicht den Schluss auf eine zu diesem Zeitpunkt bestehende subjektive Unterlegenheit. Soweit die Antragstellerin hierzu mit Schriftsatz vom 10. April 2019 ergänzend vorträgt, dass sie sich infolge dieser psychischen Situation der Vereinbarung nicht habe entgegenstellen können und krankheitsbedingt trotz anwaltlicher Vertretung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Interessen sachgerecht dauerhaft zu vertreten (dort Seite 3), genügt dieses pauschale und abstrakte Vorbringen nicht.

Insoweit berücksichtigt der Senat auch den Umstand, dass zwischen den Beteiligten nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners seit der Trennung kein persönlicher Kontakt bestanden hatte, sodass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, wie der Antragsgegner Druck auf die Antragstellerin ausgeübt haben sollte. Auch einer unangemessenen Beurkundungssituation, die nicht vorgetragen wurde und der der Notar hätte entgegentreten müssen, konnte sich die Antragstellerin entziehen, indem sie zwei Jahre nach der Trennung zu dem Termin nicht erschienen wäre oder von vornherein eine Verhandlung über einen Ehevertrag abgelehnt hätte. Darüber hinaus sind nach dem unstreitigen Vorbringen die Regelungen der notariellen Beurkundung über einen längeren Zeitraum hinweg zwischen den Beteiligten ausgehandelt worden, wobei sowohl die Modalitäten als auch das Rechenwerk von den für beide Beteiligten tätigen Rechtsanwälten geprüft wurde.

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen, wie sie in der Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle anerkannt sind (vgl. BGH FamRZ 2013, 269 [Rn. 28]; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500, 503), vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Eheleute ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben, wenn sie im Hinblick auf eine bevorstehende Ehescheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen schließen (vgl. BGH FamRZ 2014, 629, 634). Eine Unterlegenheit der Antragstellerin lässt sich auch nicht als Indiz aus einer evident einseitigen Lastenverteilung der ehevertraglichen Regelungen herleiten.

Dass die Regelungen in der notariellen Vereinbarung vom 11. April 2017 eine evident einseitige Lastenverteilung darstellen, hat die Antragstellerin auch weiterhin nicht dargetan. Das von den Beteiligten zugrunde gelegte Rechenwerk für die vermögens- und güterrechtliche Einigung wurde von beiden Beteiligten nicht vorgetragen, sodass der Senat nach dem Inhalt des Ehevertrages und den dort angeführten führten Beträgen davon ausgeht, dass die Zahlung von insgesamt 15.000 € einen angemessenen Ausgleich für die Übertragung der Miteigentumshälfte an dem Haus W. in H. darstellt, zumal diese mit einer Schuldhaftentlassung der Antragstellerin verbunden ist. Denn in § 7 S. 2 des Vertrages wird der hälftige Wert der Immobilie W. unter Berücksichtigung der auf diese Immobilie entfallenden Darlehenslasten von 53.000 € mit 15.000 € beziffert, und auf Seite 7 des Vertrages wird unter V (Wert) die Regelung zur Zahlung von 2 x 7.500 € unter der Überschrift Vermögensauseinandersetzung/Unterhaltsregelung aufgeführt. Soweit die Antragstellerin eine evident belastende Regelung nunmehr darin erblickt, dass sie angesichts des Wertes des Hauses W. einen höheren Kaufpreis hätte erzielen müssen, lässt sich dieser Vortrag nicht mit der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in § 7 S. 2 in Einklang bringen. Die auf die Immobilien und (gesamtschuldnerischen) Darlehen bezogenen weiteren Regelungen des Ehevertrages führen dazu, dass die Antragstellerin mit Verbindlichkeiten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr belastet ist. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners bestand gerade hierin das wesentliche Interesse der Antragstellerin am Abschluss des Ehevertrages.

Auch der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt führt nach dem bisherigen Vorbringen nicht zur Sittenwidrigkeit der Regelungen, für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im April 2017 abzustellen ist. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die Voraussetzungen für eine Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen - damals zehnjährigen - Sohnes J., die einen Anspruch aus § 1570 Abs. 2 BGB zu rechtfertigen vermag, nicht dargetan sind. Zwar könnte angesichts des Alters des Sohnes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ein (potentieller) Betreuungsbedarf bestanden haben. Modifikationen der Altersgrenzen für die Betreuung eines Kindes stellen jedoch in der Regel keine einseitige Benachteiligung dar, wenn der 3-jährige Basisunterhalt des § 1570 Abs. 1 BGB unberührt bleibt (vgl. BGH FamRZ 2007, 1310, 1312; Wendl/Dose/Wönne, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rz. 618). Vor diesem Hintergrund wird ein in der Praxis häufig auflösend bedingter Unterhaltsverzicht bei Geburt eines gemeinsamen Kindes bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes in der Regel nicht beanstandet (vgl. OLG Hamm RNotZ 2014, 438).

Auch wenn die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 Atteste der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 12. Juni 2019 sowie des Facharztes für Innere Medizin M. vom 11. Juni 2019 vorgelegt hat, die aktuell ihre Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2018 bescheinigen, führt dies nicht dazu, dass der Verzicht auf Krankheitsunterhalt im April 2017 eine unzulässige Benachteiligung der Antragstellerin darstellt. Zum einen wird von der Ärztin und Psychotherapeutin Dr. B. eine "hohe Beanspruchung durch Beruf, Haushalt, Kinderumsorgung und die kranke Mutter" hervorgehoben, zugleich aber auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin seit April/Mai 2017 als Arzthelferin im MVZ D. gearbeitet hatte. Zum anderen können die Eheleute nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl ihnen bekannte als auch unbekannte Krankheitsrisiken für die Zeit nach der Ehescheidung von einer Unterhaltsverpflichtung ausnehmen. Auch wenn der Krankheitsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt, begegnet dessen Ausschluss nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Bedenken, wenn und weil bei Vertragsschluss nicht konkret absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH FamRZ 2005, 691 f.; 2007, 1310, 1312; 2013, 195 f.). Anhaltspunkte für einen hiervon in Erwägung zu ziehenden Ausnahmefall hat die Antragstellerin nicht dargetan.

III.

Die Voraussetzungen für eine Ausübungskontrolle, auf die der Senat im vorangegangenen Beschluss vom 23. Januar 2019 hingewiesen hatte, kann der Senat auch bei der für die Antragstellerin gebotenen günstigen und summarischen Beurteilung bisher nicht feststellen. Dies hat seinen Grund im Wesentlichen darin, dass zwar in der später zutage getretenen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin eine wesentliche Abweichung vom gedachten Verlauf, wie sie die Beteiligten bei Vertragsschluss zugrunde gelegt hatten, gesehen werden kann. Da die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB jedoch auch mit den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vergleichbar ist, stellt sich ein später realisierendes Risiko, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Vereinbarung kannten und bewusst vom Risikobereich eines Beteiligten ausgenommen hatten, keine unzumutbare Rechtsfolge für den Fall dar, dass sich dieses Risiko zu einem späteren Zeitpunkt realisiert. Eine ausdrücklich vertraglich vereinbarte Übernahme eines bestimmten und klar abgrenzbaren Risikos schließt regelmäßig die Heranziehung der Rechte aus § 313 Abs. 1 BGB und eine spätere Anpassung des Vertragsinhaltes aus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 313 Rn. 20 m.w.Nw.).

Die Antragstellerin befand sich seit der Trennung im Jahr 2015 durchgehend in psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung, sodass ihr die möglichen Folgen einer - zeitweise wohl auch schweren - Depression für ihre Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bekannt waren bzw. gewesen sein müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die sie bei Abschluss des Ehevertrages beratende Rechtsanwältin. Wenn die Antragstellerin in Kenntnis ihrer bestehenden Erkrankung und zum Zeitpunkt der Beurkundung fortdauernden Behandlung auf Unterhalt für den Krankheitsfall verzichtet, kann sie zumindest aus diesem Grund den Antragsgegner auch nicht im Rahmen der Ausübungskontrolle in Höhe eines auszugleichenden ehebedingten Nachteils in Anspruch nehmen. Auch der vom Senat erwogenen Umstand, dass die Antragstellerin bei Abschluss der notariellen Vereinbarung im April 2017 einer halbschichtige Erwerbstätigkeit nachgegangen war und hieraus Erwerbseinkünfte von rund 930 € erzielt hatte, kann keine abweichende Beurteilung rechtfertigen, selbst wenn die Beteiligten bei Vertragsschluss davon ausgegangen sein sollten, dass die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Betreuungsbedürftigkeit der Kinder in keiner Weise mehr erforderlich wäre, signifikant höhere Einkünfte würde erzielen können.

Schließlich ergeben sich auch aus den vom Senat beigezogenen Akten zum Trennungsunterhalts- und Scheidungsverfahren keine hiervon abweichenden Anhaltspunkte. In dem im Dezember 2015 eingeleiteten Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt (51 F 476/15 Amtsgericht Dannenberg) hatte die Antragstellerin für sich monatlichen Unterhalt von 711 € ab November 2015 geltend gemacht. In diesem Zusammenhang hatten sich die Beteiligten Anfang 2016 einvernehmlich auf die Durchführung eines Güterichterverfahrens verständigt. Im Rahmen des Güterichtertermins am 6. April 2016 hatten die Beteiligten bereits erwogen, die Verbindlichkeiten aus der Überziehung des gemeinschaftlichen Girokontos bei der Postbank H. sowie für weitere Darlehen verbunden mit einer Schuldhaftentlassung in der Weise zu verrechnen, dass der Antragsgegner die Immobilien zu Alleineigentum übernimmt (bzw. behält) und er "dann aber nicht mehr verpflichtet (wäre), Getrenntlebensunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu zahlen." Da es sich hierbei nur um ein vorläufiges Ergebnis handelte, dessen Umsetzung mit den Banken noch geklärt werden musste, konnte eine abschließende Regelung nicht erfolgen. Mit Schriftsatz der (dortigen) Antragstellerin vom 29. Juli 2016 teilte ihre Verfahrensbevollmächtigte mit, dass die Beteiligten derzeit noch über die Höhe des Zugewinnausgleichsbetrages verhandelten und möglichst eine Gesamtlösung der Folgesachen angestrebt werde. Mit Schriftsätzen vom 19. und 20. Januar 2017 teilten sodann die Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend mit, dass die Beteiligten kurz vor einer endgültigen Einigung stünden, die sodann mit Schriftsatz vom 20. April 2017 dazu führte, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Trennungsunterhalt in der Hauptsache für erledigt erklärte.

Auch in dem im Juli 2016 eingeleiteten Scheidungsverfahren (51 F 289/16 Amtsgericht Dannenberg) hatten der Verfahrensbevollmächtigte des (dortigen) Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. Januar 2017 mitgeteilt, dass die Sache entscheidungsreif sei, weil sich die Beteiligten über die Scheidungsfolgen im Wesentlichen einig geworden seien. Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 24. April 2017 legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. April 2017 eine Kopie der notariellen Vereinbarung vor. Die in diesem Termin anwesende und anwaltlich vertretene Antragstellerin erklärte dabei nicht, dass sie durch die Regelungen der notariellen Vereinbarung stark benachteiligt worden sei. In diesem Termin wurde nach Anhörung der Beteiligten die Ehe geschieden und nach Rechtsmittelverzicht sogleich rechtskräftig.

In beiden Verfahren hatte sich die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass sie im Rahmen der laufenden Verhandlungen über den Inhalt des Ehevertrages von dem Antragsgegner unter Druck gesetzt worden sei oder sich dessen Wunsch nach Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht hatte widersetzen können. Zwar hatte die Antragstellerin kurz nach der Trennung der Beteiligten im Mai 2015 einen Antrag auf Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mit der Folge gestellt, dass solche im Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 22. Mai 2015 im Wege einstweiliger Anordnung befristet bis zum zweiten 20. November 2015 erlassen wurden (51 F 211/15), ohne dass der Antragsgegner sich hiergegen gewendet hatte. In der Folgezeit hat die Antragstellerin weiteren gerichtlichen Schutz vor Übergriffen des Antragsgegners jedoch nicht mehr beantragt. Dass sie ihre eigenen Interessen trotz anwaltlicher Beratung und Begleitung in beiden Verfahren nicht hinreichend wahren konnte, ist nach alledem für den Senat nicht ersichtlich.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 3 Abs. 2 (Nr. 1912 Kostenverzeichnis), 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht veranlasst.

Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 23a RVG.