Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 21.10.2013, Az.: 2 B 828/13

Abschiebungsanordnung; Anwendbarkeit; Asylantrag; Rücknahme des Asylantrags; bedingte aufschiebende Wirkung; aufschiebende Wirkung; freiwillige Ausreise; Dublin-Verfahren; Polen; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
21.10.2013
Aktenzeichen
2 B 828/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Rücknahme des im Bundesgebiet gestellten weiteren Asylantrags hat jedenfalls dann keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Dublin-Verfahrens, wenn zuvor in dem zuständigen Mitgliedsstaat (hier: Polen) bereits ein Asylantrag gestellt und damit die Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates begründet wurde (in Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C 620/10).

2. Der unionsrechtliche Vorrang der freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat ist auch im Dublin-Verfahren zu beachten. Ihm kann durch eine bedingte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung hinreichend Rechnung getragen werden.

Gründe

Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.

Das Bundesamt hat vorliegend mit zwei Bescheiden vom 16. September 2013, der den Antragstellern ausweislich der zu den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 19. September 2013 zugestellt wurde, entschieden, dass das von den Antragstellern in Deutschland durch Stellung von Asylanträgen am 18. April 2013 eingeleitete Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1.), nachdem die Antragsteller durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt H. ihre e.g. Asylanträge zurückgenommen und ihre Bereitschaft erklärt haben, in ihr Heimatland - die Russische Föderation - freiwillig auszureisen. Zugleich hat das Bundesamt die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet wird (Ziffer 2.). Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer in der Hauptsache - 2 A 837/13 - anhängigen Klage, die am 1. Oktober 2013 beim erkennenden Gericht eingegangen ist. Zeitgleich haben sie um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht. Die Klage ist somit innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG erhoben worden; ob eine Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche gem. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG seit Inkrafttreten der Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung vom 6. September 2013 erfolgt ist, kann die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren offen lassen. Das Bundesamt gibt seinen Außenstellen für die Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich eine zweiwöchige Klagefrist vor (vgl. Rundschreiben des Bundesamtes an alle Innenministerien der Bundesländer vom 17. Juli 2013 - 430-93604-01/13-05 - zur Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf § 34a AsylVfG n.F.); die Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Bescheide verhält sich dementsprechend. Wäre dagegen eine einwöchige Klagefrist zugrunde zu legen, was nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG jedenfalls nicht von vorn herein auszuschließen ist, käme den Antragstellern jedenfalls die Unrichtigkeit der vom Bundesamt erteilten Rechtsbehelfsbelehrung gem.  § 58 Abs. 2 VwGO hier zugute.

Das erkennende Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das VG Trier hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, zit. nach juris, eingehend dargelegt, dass eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis in Anlehnung an § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach; eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit (a.a.O., Rn. 7 ff.). Dementsprechend ist vorliegend eine reine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Beklagten mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller vorzunehmen, die sich maßgeblich - aber nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsteller aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als den Antragstellern durch die automatische Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in ihr Heimatland nicht eingeräumt wird. Dies erscheint nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls unverhältnismäßig.

Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. Aus dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-620/10 -, InfAuslR 2012, S. 296, folgt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - kein anderer Befund. Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt, in dem lediglich ein Asylantrag in Schweden, jedoch kein Asylantrag im aufnahmebereiten Mitgliedsstaat Frankreich, gestellt wurde, und nur der in Schweden gestellte Asylantrag vor der Zustimmung der französischen Stellen zur Aufnahme zurückgenommen wurde, ist vorliegend unstreitig, dass die Antragsteller vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet schon einen Asylantrag in Polen gestellt hatten. Damit korrespondiert die mit Schreiben des Office for Foreigners of the Republic of Polen vom 5. September 2013 gegenüber dem Bundesamt nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe d) VO(EG) 343/2003 erklärte Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Antragsteller. Nach dieser Bestimmung ist der Mitgliedsstaat, der nach der Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass die Antragsteller ihren in Polen gestellten Asylantrag offenbar auch schon zurückgenommen haben. Das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.) erfasst indes ausschließlich Fälle, in denen von Anfang an nur ein Asylantrag gestellt worden war und dieser zurückgenommen wurde, bevor die Zustimmung des an sich zuständigen Mitgliedsstaates erfolgte. Deshalb hat jedenfalls eine Rücknahme keine Auswirkungen auf die weitere Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung, wenn in dem nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und nachfolgend ein in Deutschland gestellter (weiterer) Asylantrag zurückgenommen wird (vgl. die Anm. zum Urt. d. EuGH v. 3. Mai 2012, a.a.O., von Escherle/Abbasova/Bell, Entscheiderbrief 6/2012, S. 1 f.; ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2011 - A 3 K 2110/10 -, zit. nach juris Rn. 28 f.). Die Zuständigkeit Polens für die Antragsteller nach Maßgabe der Dublin-II-Verordnung kann somit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Entscheidung des Bundesamtes, dementsprechend ihre Abschiebung nach Polen gem. § 27 a i.V.m. § 34a Abs. 1 AsylVfG anzuordnen, greifen indes durch.

Die Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG ist im vorliegenden Fall zwar nicht deshalb aufzuheben bzw. zeitweilig zu suspendieren, weil Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 (ABl. EU L 222 vom 5. September 2003, S. 3) verschiedene Modalitäten der Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat vorsieht, darunter gem. Art. 7 Abs. 1 a) der Durchführungsverordnung eine freiwillige - unbegleitete - Ausreise aus dem Mitgliedsstaat innerhalb einer vorgegebenen Frist. Zwar werden insoweit Bedenken an der Unionsrechtskonformität des § 34a Abs. 1 AsylVfG geltend gemacht (hierzu näher: Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 4 und § 34a Rn. 51 ff. m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, BA S. 8 f.). Diesen Bedenken ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, denn den Antragstellern geht es hier ersichtlich nicht um eine freiwillige Rückkehr in den für sie nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat. Sie wollen vielmehr in ihre Heimat - die Russische Föderation - freiwillig zurückkehren.

Die Antragsteller haben hierzu am 26. Juni 2013 gegenüber dem Sachbearbeiter der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt H.) ernsthaft erklärt, sie beabsichtigten, wieder in ihre Heimat auszureisen. Eine Überstellung nach Polen käme für sie nicht in Betracht. Dementsprechend erklärten sie gegenüber dem Sachbearbeiter die Rücknahme ihrer in Deutschland am 18. April 2013 gestellten (weiteren) Asylanträge. Ein entsprechendes Schreiben der Ausländerbehörde vom 26. Juni 2013 an das Bundesamt nebst Erklärung der Antragsrücknahme befindet sich in den vorgelegten Asylakten des Bundesamtes. Hierauf ist das Bundesamt weder im Verwaltungsverfahren, noch in den Gründen des angefochtenen Bescheides, noch in der Antragserwiderung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingegangen. In zwei Emails des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde vom 2. Juli und - an das Bundesamt - vom 27. August 2013 wird der Ausreisewille der Antragsteller bekräftigt. Anhaltspunkte für eine Täuschungsabsicht der Antragsteller liegen somit derzeit nicht vor.

Zwar neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) - sog. Rückführungsrichtlinie - grundsätzlich nicht auf Überstellungsverfahren gem. Art. 19 und 20 der Dublin-II-Verordnung anwendbar ist, wie sich aus der Legaldefinition des Begriffes „Rückkehr“ in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ergibt, der die Rückreise von Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland betrifft und damit die Rückkehr in einen anderen bzw. zuständigen Mitgliedsstaat ausdrücklich nicht erfasst (so auch VG Regensburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 - RN 5 S 12.30230 -, zit. nach juris Rn. 29; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: 72. Erg.lfg. September 2013, § 59 AufenthG Rn. 268; a.A. etwa VG Meiningen, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 2 E 20040/11 Me -, zit. nach juris). Die Rückführungsrichtlinie - ihre Anwendbarkeit unterstellt - schreibt den Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Ausreise des Drittstaatsangehörigen in Art. 7 ausdrücklich fest. Der 10. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie sowie deren Art. 8 Abs. 1 und 4 lassen jedoch hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorrang der freiwilligen Ausreise des Drittstaatsangehörigen vor der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht im primären Unionsrecht wurzelt. Er lässt sich schlichtweg mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Grundrechte des betroffenen Drittstaatsangehörigen begründen (vgl. EuGH (1. Kammer), Urteil vom 28. April 2011 - C-61/11 PPU -, InfAuslR 2011, S. 320, zit. nach juris Rn. 38 und 41). Dementsprechend muss der unionsrechtliche Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Ausreise nach Auffassung der Kammer auch die Auslegung und Anwendung der Dublin-II-Verordnung beeinflussen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 273 zu § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG). Die Kammer erachtet es daher im vorliegenden Einzelfall als sachgerecht, die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für einen Zeitraum von zirka einem Monat zu suspendieren (vgl. zur Möglichkeit der Befristung der Anordnungsentscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1009), um den Antragstellern damit die von ihnen beabsichtigte freiwillige Ausreise in ihre Heimat zu ermöglichen und so einer Überstellung nach Polen zu entgehen, zumal das dortige Asylverfahren nach der Übernahmeerklärung der polnischen Behörden gegenüber dem Bundesamt vom 5. September 2013 offenbar durch Antragsrücknahme abgeschlossen ist, und die Antragsteller damit auch nach polnischem Ausländer- bzw. Asylverfahrensrecht ausreisepflichtig sein dürften. Dass sie dieser Pflicht von Deutschland aus nachkommen wollen, dürfte somit im Interesse des zuständigen Mitgliedsstaates (Polen) liegen.

Da der Hauptantrag der Antragsteller teilweise Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 2.). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass das Bundesamt seiner Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nachkommt.

Eine unbedingte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt dagegen nicht in Betracht.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gem. Art. 3 Abs. 2 VO(EG) 343/2003 besteht nicht; das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.

Soweit die Antragsteller einwenden, die Antragsgegnerin habe ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt, indem das Bundesamt sie - die Antragsteller - am 29. Mai 2013 persönlich zu ihren Asylgründen insgesamt und nicht nur zu ihrem Reiseweg angehört habe und damit in eine sachliche Prüfung des Asylantrags vom 18. April 2013 eingetreten sei, hat die Kammer zu dieser Frage in ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, zit. nach juris Rn. 26, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bay. VGH (Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, S. 467 f.) bereits entschieden, dass eine - wie im vorliegenden Fall - bloß routinemäßige, an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich nahtlos unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeite, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates weiterleite (Bay. VGH, a.a.O., zit. nach juris Rn. 5 m.w.N.). Demzufolge blieb aus Sicht der Antragsteller nach ihrer persönlichen Anhörung zunächst offen, ob ihr (weiterer) Asylantrag vom Bundesamt inhaltlich geprüft und entschieden wird. Die vorläufige - aus ihrer Sicht negative - Beantwortung dieser Frage erfolgte erst mit dem Schreiben des Bundesamtes vom 27. August 2013, in dem ihnen mitgeteilt wurde, es sei nunmehr ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden. Hieran ist auch in Ansehung der von den Antragstellern zitierten gegenläufigen, ohnehin älteren Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte weiter festzuhalten.

Da die (weiteren) Asylanträge der Antragsteller gem. § 27a AsylVfG unzulässig sind, können sie eine Sachprüfung durch das Bundesamt mit dem Ziel der Zuerkennung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht beanspruchen und damit auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstreiten. Sie sind vielmehr darauf zu verweisen, im Zuge ihrer Überstellung an die polnischen Behörden gegenüber denselben ggf. einen Asylfolgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu stellen.

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache anhängigen Klage hat aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO. Es erscheint unbillig, die Antragsteller trotz bedingter Anordnung der aufschiebenden Wirkung an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, da diese aus Sicht der Beklagten vermeidbar waren, indem den Antragstellern im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden wäre. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.